XXVIILiteraturverzeichnis

Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013

Deinert/Jegust/Lichtner/Bisping, Todesfall und Bestattungsrecht (Vorschriftensammlung), 5. Aufl. 2014

Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 2001 ff.

Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl. 2014

Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2009

Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Aufl. 2001

Monstadt, Unterhaltsrenten bei Tötung eines Ehegatten, 1992

Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015

Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl. 1992; 13. Aufl. 1999 ff.

Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 21. Aufl. 2013

Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2014

Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2014

Zimmermann, Erbrecht (Lehrbuch) 4. Aufl. 2013

Zimmermann, Erbschein und Erbscheinsverfahren, 2. Aufl. 2008

Zimmermann, Ratgeber Erbengemeinschaft, 2008

11. Kapitel

Die Bestattung

I. Bestattungsvorbereitungen

1. Ablauf im Allgemeinen

Wer vom Tod eines Angehörigen betroffen wird, muss innerhalb kurzer Zeit im Wesentlichen folgende Vorbereitungen treffen:

2. Beauftragung eines Bestattungsunternehmens

Im Regelfall kommen die Angehörigen nicht an der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens vorbei. Denn zumindest der Sarg nebst Sargausstattung sowie die Überführung der Leiche vom Sterbeort zum Friedhof müssen dort in Auftrag gegeben werden.

Die Bestattungsunternehmen bieten darüber hinaus komplette Dienstleistungen an; sie führen auf Wunsch alle oben genannten Aufträge aus. Diese Leistung muss natürlich bezahlt werden und ist manchmal nicht billig. Die Angehörigen stehen hierbei vor dem 3Problem, dass bis zur Bestattung nur kurze Zeit zur Verfügung steht und der Schmerz und Pietätsgründe Preisverhandlungen und Preisvergleiche in der Regel verbieten. Wenn man sich für ein Bestattungsunternehmen entscheidet, ist es deshalb wichtig, sich im Kreis der Verwandten und Bekannten nach deren Erfahrungen mit bestimmten Bestattungsunternehmen zu erkundigen und beim Vertrag („Auftrag“) mit dem Unternehmen den Leistungsumfang und den Preis genau festzulegen.

Das Unternehmen arbeitet gewinnorientiert; die Gewinnsituation ist für den Außenstehenden nicht genau durchschaubar: wenn zB das Bestattungsunternehmen mit der Einschaltung der Todesanzeige in die Zeitung beauftragt wird, bekommt das Unternehmen manchmal vom Zeitungsverlag Rabatt, so dass sich für die Hinterbliebenen keine Verteuerung ergibt; teils macht das Unternehmen aber auch auf den Preis, den man bei direkter Auftragserteilung bezahlen müsste, einen Aufschlag. Jedenfalls sollte man zur Auftragsvergabe Bekannte mitnehmen, da sie die Verhandlungen objektiver führen können.

Wenn Inhaber oder Angestellte eines Bestattungsunternehmens unaufgefordert nach einem Sterbefall das Trauerhaus aufsuchen, um den Hinterbliebenen ihre Dienste für die Bestattung anzubieten, ist das wettbewerbswidrig (RGZ 145, 396); das gilt erst recht, wenn es kurz vor dem Tod erfolgt. Verträge, die auf diese Weise zustandekommen, können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Sonstige Verträge, die in der Privatwohnung auf Grund unaufgeforderten Besuchs zustande kommen, können innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden (§§ 312, 355 BGB). Einzelheiten vgl. Widmann, Der Bestattungsvertrag, 2009.

II. Die Leiche

1. Unnatürlicher Tod

Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist oder wird die Leiche eines Unbekannten gefunden (zB Wasserleichen), ist die Polizei zur sofortigen Anzeige 4an die Staatsanwaltschaft verpflichtet; zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 159 StPO); aus dem Bestattungsschein muss ersichtlich sein, ob auch die Feuerbestattung genehmigt wird. Nicht natürlich ist der Tod durch Selbstmord, Unfall, Straftaten (Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge usw); über ärztliche Behandlungsfehler siehe unten 2. c). Bei jungen Menschen bestehen schon dann Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod, wenn ein natürlicher Tod nicht ersichtlich ist.

Bei einem unnatürlichen Tod kann die Staatsanwaltschaft eine Leichenschau veranlassen (§ 87 StPO).

2. Leichenschau

a) Allgemeine Leichenschau

In den Bestattungsgesetzen der Bundesländer ist geregelt, dass jede Leiche vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod), Todesursache und der Todeszeit von einem Arzt untersucht werden muss. Zweck ist die Verhinderung der Bestattung von Scheintoten, Schaffung von personenstandsrechtlichen Urkunden, Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Todesursachenstatistik. Der Leichenschauschein besteht aus einem offenen Teil (der sog Todesbescheinigung) und einem vertraulichen Teil mit näheren Angaben über die Todesursache. Bei verdächtigen Anzeichen hat der Leichenschauarzt die Polizei zu verständigen. In der Regel kann jeder Arzt, auch der Hausarzt, die Leichenschau vornehmen; eine Spezialausbildung ist nicht vorgeschrieben. Die Leichenschau ist beim Tod in der Wohnung von den Angehörigen zu veranlassen, zB indem der Hausarzt gerufen wird; beim Tod in der Klinik wird die Leichenschau von einem Klinikarzt vorgenommen.

Der Tod kann festgestellt werden, wenn sichere Anzeichen dafür bestehen; das sind Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis.

5b) Gerichtliche Leichenschau

Wenn eine Straftat als Todesursache nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Leichenschau durch die Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch durch den Richter, unter Zuziehung eines Arztes durchzuführen (§ 87 StPO); Leichenschau ist die nur äußere Besichtigung der Leiche. Wenn fremdes Verschulden am Tod in Betracht kommt und Todesursache oder Todeszeit festgestellt werden müssen, folgt der Leichenschau die Leichenöffnung (Obduktion); sie muss vom Richter oder Staatsanwalt angeordnet werden. Verweigern die Angehörigen die Zustimmung zur Leichenöffnung, wird die Leiche beschlagnahmt (§ 94 StPO). Zwei Ärzte müssen die Leichenöffnung (Öffnung von Kopf-, Brust- und Bauchhöhle, § 89 StPO) vornehmen, einer davon muss Gerichts-, Amts- oder Institutsarzt sein; der zuletzt behandelnde Arzt ist von der Mitwirkung ausgeschlossen (§ 87 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwalt kann teilnehmen. Über die Obduktion wird ein genaues Protokoll errichtet, eventuell mit Fotographien. Bei Verdacht einer Vergiftung sind Chemiker bzw. Toxikologen hinzuzuziehen (§ 91 StPO); bei Säuglingsleichen ist zu untersuchen, ob das Kind nach oder während der Geburt gelebt hat (§ 90 StPO).

c) Leichenschau bei eventuellen ärztlichen Behandlungsfehlern

Der Tod nach einer ärztlichen Operation oder Behandlung stellt nicht immer einen „unnatürlichen Tod“ im Sinne des Strafprozessrechts dar. Anders ist es, wenn Anhaltspunkte für Behandlungsfehler oder sonstiges Verschulden des Arztes bzw. des ärztlichen Personals vorliegen (Maiwald, NJW 1978, 563). Wenn ein solcher Verdacht besteht, können die Angehörigen einen anderen als den Klinikarzt mit der Leichenschau beauftragen; der operierende Arzt sollte die Leichenschau selbst nicht vornehmen (er ist zur Verweigerung berechtigt, vgl. Art. 2 Abs. 3 BayBestattungsG). Der Leichenschauarzt ist verpflichtet, auf etwaige Kunstfehler als Todesursache hinzuweisen (Gubernatis, JZ 1982, 363). Die Angehörigen sollten ferner eine Sektion beantragen; wenn die behandelnden Ärzte die Sektion fordern, dürfen sie die Angehörigen nicht verweigern, weil ihnen sonst im späteren Zivilprozess Beweisvereitelung entgegengehalten werden 6kann. Die Staatsanwaltschaft sollte sogleich verständigt werden, damit sie nach § 159 StPO tätig wird (oben 1.). Zur Frage, inwieweit die Angehörigen Einsicht in den Sektionsbefund und die Krankenunterlagen haben, vgl. S. 153.

3. Obduktion

Unter Obduktion (= Sektion; innere Leichenschau) versteht man die Leichenöffnung zwecks Feststellung der Todesursache; sie kommt aus verschiedenem Anlass in Frage:

Die Obduktion ist in den ersten vier Fällen nur mit Zustimmung des Verstorbenen zulässig, weil es sich um Eingriffe in ein fortwirkendes Persönlichkeitsrecht handelt; lässt sich ein solcher Wille des Verstorbenen nicht ermitteln, ist nur der Totenfürsorgeberechtigte dazu befugt (BGH NJW-RR 1992, 982), das sind meist die nächsten Angehörigen (vgl. S. 12), in erster Linie der Ehegatte (LG Detmold NJW 1958, 265; Soergel/Wolf § 2038 BGB Rz. 6). Wer zustimmt, sollte klären, wie lange die Leiche den Ärzten zur Verfügung steht, damit sich die Bestattung nicht verzögert.

In Krankenhausaufnahmeverträgen sind manchmal vorgedruckte Klauseln enthalten, wonach der Patient mit der Sektion einverstanden ist, wenn sie zur Feststellung der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig ist oder wenn ein wissenschaftliches Interesse besteht. Rechtlich handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Krankenhausträgers. Ob sie wirksam sind, ist umstritten (offen gelassen vom BGH NJW 1990, 2313); richtiger Ansicht nach sind sie nicht wirksam, weil eine solche Klausel für den Patienten, der den Krankenhaus-Vordruck nicht im Einzelnen durchliest, überraschend ist: der auf Besserung hoffende Patient rechnet nicht damit, nach seinem Tod aufgeschnitten und seziert zu werden.

Wird ohne Zustimmung seziert, stellt das nach herrschender Rechtsmeinung keinen Straftatbestand dar (weder Leichenwegnahme nach § 168 StGB; noch Sachbeschädigung nach § 303 StGB). Beabsichtigen die Ärzte eine Sektion, der der Verstorbene und die Angehörigen nicht zustimmen, können sie beim Zivilgericht (Amts-, Landgericht) eine einstweilige Verfügung beantragen, durch die die Unterlassung der Sektion geboten wird (§ 1004 BGB analog; §§ 935, 940 ZPO).

4. Exhumierung

Ist die Leiche begraben, muss sie vor der Obduktion ausgegraben werden (Exhumierung). Die Ausgrabung und Leichenöffnung werden vom Richter angeordnet, bei Eilbedürftigkeit durch den Staatsanwalt. 8Ein Angehöriger des Toten wird von der Ausgrabung in der Regel benachrichtigt (§ 87 Abs. 4 StPO). Die Erlaubnis des Friedhofsträgers ist zur gerichtlichen Exhumierung nicht erforderlich. Zur Exhumierung kommt es zB, wenn jemand behauptet, ein nichteheliches Kind des (reichen) Verstorbenen zu sein und daher jetzt Erbansprüche zu haben; die Exhumierung und anschließende DNA-Untersuchung der Knochenreste zwecks Klärung der Abstammung kann gerichtlich erzwungen werden (§§ 96a FamFG, 372a ZPO. Wurde die Leiche verbrannt, müssen die nächsten (lebenden) Blutsverwandten ihr Blut oder Gewebe zur Untersuchung spenden.

5. Organtransplantation

Ob dem Toten Organe (zB Nieren, Augenhornhaut, Zellen, Herz, Bauchspeicheldrüse, Gewebe) zwecks Transplantation entnommen werden dürfen, hängt zunächst vom Willen des Verstorbenen ab (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 TPG); er kann sich zB aus einem Organspende-Ausweis ergeben. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einer Transplantation widersprochen, können die Angehörigen diesen Widerspruch nicht durch ihre Zustimmung überwinden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 TPG). Lässt sich ein Wille des Verstorbenen nicht ermitteln, kommt es auf den Willen der Person an, die der Verstorbene zur Wahrnehmung solcher Rechte bestimmt hat (§ 4 Abs. 3 TPG). Fehlt eine solche Person (wie meist), entscheiden die Angehörigen, wobei zunächst der Ehegatte maßgebend ist, dann die volljährigen Kinder, die Eltern, die Geschwister, Großeltern. Stimmt also die Witwe zu, kommt es auf die Kinder nicht an. War der Verstorbene bereits verwitwet, sind die Kinder entscheidend. Problematisch ist die Lage, wenn zB die Kinder uneins sind; die Zustimmung eines Berechtigten genügt zwar, wenn aber das andere Kind widerspricht, darf keine Transplantation erfolgen (§ 4 Abs. 2 S. 3 TPG).

Die Organentnahme setzt voraus, dass der endgültige, nichtbehebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms medizinisch festgestellt worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 TPG). Der Arzt hat die nächsten erreichbaren Angehörigen über die beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Liegt ihm 9keine schriftliche Einwilligung des Organspenders vor, muss er den erreichbaren nächsten Angehörigen befragen (wobei dieser nur wirksam zustimmen kann, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod mit dem Verstorbenen persönlichen Kontakt hatte, was der Arzt zu erfragen hat). Der Arzt muss Ablauf und Umfang der Organentnahme dokumentieren; der nächste Angehörige hat ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen (§ 3 Abs. 3 S. 3 TPG).

In Klinikverträgen sind manchmal Klauseln vorgedruckt, wonach der Patient im Fall seines Todes mit einer Transplantation einverstanden ist; solche vorgedruckte Transplantationsklauseln dürften als überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) aufzufassen und daher unwirksam sein (Soergel/Stein § 1922 BGB Rz. 20).

Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben (§ 17 Abs. 1 S. 1 TPG). Der Sohn kann also die Niere des verstorbenen Vaters nicht verkaufen.

Die Transplantation ist umstritten. Einesteils warten Tausende auf Organe (meist Nieren); Verkehrs-, Unfall- und Suizidopfer wären die geeigneten Spender. Andererseits ist unklar, wann jemand „wirklich“ tot ist; üblicherweise wird der Zusammenbruch der Funktionen des Hirns (sog Hirntod) dem Tod gleichgesetzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 TPG). Um die Organe durchblutet zu halten und später verwerten zu können, muss die moderne Intensivmedizin nach dem Eintritt des Hirntods das Herz-Kreislauf-System des Spenders künstlich aufrechterhalten; das gelingt über Wochen. Der „Tote“ ist warm, sein Brustkorb hebt und senkt sich, sein Herz schlägt. Die Angehörigen können seinen Tod nicht in der herkömmlichen Art erleben; manche befürchten, sie würden vorzeitig als tot bezeichnet; andere denken, ihr Körper solle für die Auferstehung oder das Nachleben nach dem Tod intakt bleiben oder wollen sich einfach nicht im Interesse eines Unbekannten wie ein Ersatzteillager ausschlachten lassen.

106. Widmung der Leiche für die Anatomie

Die rechtliche Einordnung der Leiche ist umstritten. Jedenfalls gehört sie nicht zum Nachlass. Ob die Leiche für wissenschaftliche Zwecke dem anatomischen Institut einer Universität zur Verfügung gestellt werden darf, richtet sich danach, ob ein entsprechender Wille des Verstorbenen vorliegt. (zB als testamentarische Auflage, § 2192 BGB). Lässt sich der Wille nicht ermitteln, kommt es auf den Willen der Angehörigen (in der Reihenfolge oben 5.) an. Die Institute leisten keine Zahlungen für die Leiche; sie übernehmen aber uU Kosten wie Leichenschaugebühren, Transportkosten, Aussegnungsfeier, Beisetzung, Grabpflege. Die Beisetzung erfolgt in einer Gemeinschaftsgrabanlage und wird oft erst nach einem Jahr vorgenommen.

Im Münchener Waldfriedhof sind bei einem Gedenkstein mit der Inschrift „Die Toten lehren die Lebenden“ mehr als 1.000 Personen bestattet, die seit 1977 ihren Körper der Anatomie vermacht haben.

7. Leichenversuche

Leichen werden gelegentlich (statt Puppen) an Universitäten in Versuchswägen für Auto-Crash-Tests verwendet; die Versuche dienen dazu, Rückhaltesysteme wie Gurte und Airbags sowie Kindersitze zu verbessern; auch für die Versicherungsmedizin, Verkehrsmedizin, Chirurgie und Rechtsmedizin sind Leichenversuche relevant. Wenn der Verstorbene damit einverstanden war, ist dies zulässig; hat er sich nicht geäußert, kommt es auf den Willen der Totenfürsorgeberechtigten an. Fehlt deren Einwilligung, ist die Zulässigkeit von Leichenversuchen streitig (vgl. Pluisch/Heifer, NJW 1994, 2377).

8. Künstliche Körperteile

Für fest mit der Leiche verbundene künstliche Körperteile (Goldzähne , Herzschrittmacher , Gelenke) wird überwiegend ein Aneignungsrecht der Erben des Verstorbenen bejaht (Soergel/Stein § 1922 11BGB Rz. 21); andere nehmen ein Aneignungsrecht der Erben an, dessen Ausübung von der Zustimmung der Angehörigen abhänge (Palandt/Weidlich § 1922 BGB Rz. 37). Wieder andere nehmen ein Aneignungsrecht der Angehörigen an (Gottwald NJW 2012, 2231). Die Frage ist relevant, wenn die Leiche verbrannt wird und dann in der Asche das Zahngold liegt.

Jedenfalls dürfen Ärzte und Klinikverwaltungen diese Teile nicht von sich aus entfernen oder verwerten. Bei einer leichten pietätgerechten Entfernbarkeit und einem hohen Wert wird man meines Erachtens aber annehmen können, dass zB Herzschrittmacher vermögensrechtlichen Bestimmungen folgen, so dass die Erben nach der Aneignung diese Teile gegen Bezahlung veräußern dürfen (vgl. Brandenburg, JuS 1984, 48; Gropp, JR 1985, 183; abw. LG Mainz MedR 1984, 200).

Nicht fest mit dem Körper verbundene künstliche Teile wie Brillen, Perücken, Prothesen, künstliche Gebisse sind bewegliche Sachen und fallen in den Nachlass.

Ein vom Erblasser gespendeter Samen gehört nicht zum Nachlass, sondern unterliegt den vom Erblasser getroffenen Bestimmungen (Palandt/Weidlich § 1922 Rz. 37).

9. Hygienische Totenversorgung

Für die offene Aufbahrung kann die Leiche von sog. Thanatopraktikern so desinfiziert werden, dass die Verwesung um bis zu zehn Tagen verzögert wird. Ebenso kann der Körper nach Verstümmelungen durch entsprechende Behandlung optisch kaschiert werden, so dass die Angehörigen den Verstorbenen in positiver Erinnerung behalten. Nähere Auskünfte: Verband der Thanatologen (VDT) in Münster.

12III. Die Bestattung der Leiche

1. Wer ist totenfürsorgeberechtigt?

Das Recht, den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen und für die Bestattung zu sorgen (Totenfürsorge) steht dem Verstorbenen zu; hatte der Verstorbene keine Anordnungen getroffen: in erster Linie demjenigen, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut hat (BGH NJW-RR 1992, 834). Hat der Verstorbene jemand mündlich oder schriftlich beauftragt (zB einen Freund, Lebensgefährten, Testamentsvollstrecker), ist diese Person totenfürsorgeberechtigt, auch wenn sie nicht zu den nahen Angehörigen oder Erben gehört. Der so Berufene ist berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen der Angehörigen zu erfüllen. Wegen der kurzen Zeitspanne bis zur Beerdigung besteht ein Eilbedürfnis: in Frage kommt, dass der Berechtigte eine einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) gegen die Angehörigen bei Amts- oder Landgericht beantragt, dass er zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, insbesondere zur Bestimmung von Art und Ort der Bestattung, berechtigt ist. Kann eine rechtzeitige Entscheidung nicht erlangt werden oder zeigt sich erst bei Testamentseröffnung, wer zur Totenfürsorge berechtigt war, kommt eine Umbettung der Leiche in Frage.

Der Wille des Verstorbenen, wer totenfürsorgeberechtigt sein soll, kann ausdrücklich bekundet werden, zB in einer letztwilligen Verfügung oder einem anderen Schriftstück (das nicht handschriftlich geschrieben sein muss); er kann auch mündlich bekundet sein; es genügt sogar, „wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann“ (BGH NJW-RR 1992, 834). Hier kommen Äußerungen des Verstorbenen in Frage, an welchem Ort er beerdigt werden möchte, wer sein Grab pflegen solle. Den Umstand allein, dass jemand mehrere Jahre eng mit dem Verstorbenen zusammenlebte, hat der BGH nicht genügen lassen. Bleiben im Prozess nach der Beweisaufnahme Ungewissheiten, geht das zu Lasten eines Dritten, dh dann bleibt es beim Totenfürsorgerecht der Angehörigen.

13Ist ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, sind nach den Bestattungsgesetzen der Länder die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Beerdigung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (BGH FamRZ 1978, 15; NJW-RR 1992, 834; RGZ 154, 269). Reihenfolge: Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie Verlobte (hM, Soergel/Stein § 1922 BGB Rz. 18). Der Wille des Ehegatten hat also Vorrang; fehlt ein Ehegatte, ist der Wille der Kinder vorrangig. Diese Reihenfolge gilt zunächst auch, wenn die Angehörigen nicht Erben geworden sind; das ergibt sich schon daraus, dass die Klärung der Erbfrage oft längere Zeit dauert, mit der Bestattung aber nicht gewartet werden kann.

2. Bestattungszwang

Jede menschliche Leiche muss bestattet werden; dieser Bestattungszwang ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer verankert.

Bei Tot- und Fehlgeburten ist die Rechtslage unterschiedlich: Totgeburten mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm müssen bestattet werden (zB Art. 6 BayBestattungsG; § 24 PStG; § 29 PStV). Geburten, die nicht dem Bestattungszwang unterliegen, werden durch die Klinik bestattet bzw. eingeäschert, mit Einwilligung der Berechtigten (zB der Eltern) können sie zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken herangezogen werden. Dasselbe gilt für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen. Diese Föten werden teils weiterverwertet (vgl. Ingrid Schneider, Föten, ein neuer medizinischer Rohstoff, 1995). Die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm kann die Friedhofsbehörde aber auf Wunsch der Eltern zulassen.

3. Erdbestattung

Die Erdbestattung ist noch der Regelfall. Sie muss auf einem öffentlichen Bestattungsplatz erfolgen, also auf einem kommunalen (gemeindlichen) oder kirchlichen Friedhof, in Sonderfällen auf privaten Bestattungsplätzen oder auf See.

144. Feuerbestattung

Derzeit werden etwa die Hälfte der Verstorbenen in Deutschland eingeäschert; 1999 wurden von insgesamt 860.000 Verstorbenen 338.000 eingeäschert, also 38,8 %. 1989 betrug der Anteil nur ca. 25 %. Die Zahl der Feuerbestattungen nimmt also stetig zu. Die Gründe dafür sind vielfältig: religiöse, ästhetische, hygienische und wirtschaftliche. Die christlichen Kirchen verbieten die Feuerbestattung nicht mehr. Den orthodoxen Juden und den Moslems ist die Einäscherung aber verboten.

a) Rechtsgrundlagen

In den Bundesländern ist die Feuerbestattung in den jeweiligen Friedhofs- und Bestattungsgesetzen geregelt. Das Feuerbestattungsgesetz von 1934 gilt als Landesrecht nur noch in Bremen fort.

b) Voraussetzungen

Der Träger der Feuerbestattungsanlage (Krematorium) darf eine Einäscherung nur zulassen, wenn ua eine Bestätigung der Polizeidienststelle vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen und die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht; letzteres ist nachzuweisen durch eine vom Verstorbenen stammende unterzeichnete schriftliche Erklärung, oder eine von ihm im Testament getroffene Anordnung oder eine von ihm vor einem Notar abgegebene Erklärung.

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung abgelehnt, ist sie unzulässig; die Angehörigen dürfen die Einäscherung dann nicht gestatten.

Ist der Wille des Verstorbenen nicht nachweisbar, kommt es auf den Willen der Angehörigen an, weil anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Art der Bestattung seinen Angehörigen überlassen wollte. Dabei gilt eine bestimmte Reihenfolge: zuerst kommt der Ehegatte; dann: Kinder und Adoptivkinder; Eltern; Großeltern; Enkelkinder; Geschwister; Geschwisterkinder; Verschwägerte ersten Grades. Wenn der in der Reihenfolge frühere Angehörige (zB der Ehegatte) 15nicht vorhanden ist oder verhindert ist oder sich um die Bestattung nicht kümmert, kommt die nächste Gruppe (zB die Kinder) zum Zuge. Unter mehreren Berechtigten (zB mehreren Kindern) ist dabei Einstimmigkeit erforderlich; bei Meinungsverschiedenheiten ist zunächst nur Erdbestattung zulässig (vgl. § 17 Bayerische BestattungsVO).

Bei Zweifeln über die Todesart muss zuvor ein Arzt des Gesundheitsamts eine Obduktion vornehmen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod muss der zuständige Staatsanwalt oder der Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigen (§ 159 Abs. 2 StPO).

In den neuen Bundesländern darf eine Einäscherung zum Teil erst erfolgen, wenn eine zweite Leichenschau erfolgt ist (zB § 21 Thüringer Bestattungsgesetz; § 23 Brandenburgisches Bestattungsgesetz).

c) Durchführung

Die Einäscherung wird bei uns nicht etwa durchgeführt, indem die Leiche auf dem Scheiterhaufen verbrannt wird, wie dies der griechische Dichter Homer von der Beerdigung des Helden Patroklos berichtet. Vielmehr wird (evtl. nach Durchführung einer Trauerfeier) die Leiche im Sarg in ein Krematorium befördert (davon gibt es über hundert in Deutschland). Dort wird der Sarg innerhalb eines halben Tages verbrannt (es wird also nicht gewartet, bis eine bestimmte Zahl von Särgen beisammen ist); pro Ofen darf nur ein Sarg verbrannt werden; der Sarg wird mit der Leiche in eine Kammer verbracht, heiße Luft wird in die vom Feuerraum getrennte Kammer zugeführt, so dass die Asche rein und unvermischt mit Brennstoffresten zurückbleibt. An jedem Sarg wird eine durch Hitze nicht zerstörbare Marke angebracht (§ 26 BayBestattungsVO), so dass eine Verwechslung der Aschenreste ausgeschlossen erscheint. Aschenreste und Nummernmarke werden in einer Urne gesammelt; der Deckel der Urne wird mit einem Schild (Personalangaben des Verstorbenen) versehen. Die Urne wird vom Krematorium an den Friedhofsträger übersandt, wo die Beisetzung stattfinden soll, bleibt also fortlaufend in amtlicher Hand; eine Aushändigung der Urne an Angehörige ist nur in Sonderfällen zulässig.

16Im Krematorium ist eine Leichenhalle vorhanden; ferner Räume für die Bestattungsfeierlichkeiten. Der Betrieb des Krematoriums ist durch eine Betriebsordnung geregelt.

d) Die Beisetzung der Aschenreste

Die Aschenreste werden in eine Urne aufgenommen; die Urne muss in einem Urnengrab oder Erdgrab beigesetzt werden oder in der Urnenhalle (Kolumbarium) oder dem Urnenhain eines Friedhofs aufgestellt werden. Diese Urnenbeisetzung kann etwa zwei Wochen nach der Verbrennung stattfinden. Die Angehörigen können teilnehmen, ein Geistlicher kann sie auf ihren Wunsch begleiten. Die Ruhezeit ist in den jeweiligen Friedhofsordnungen bestimmt; nach Ablauf werden noch vorhandene Aschenreste nebst Urne in einer Gemeinschaftsgrabstelle beigesetzt. Die Angehörigen dürfen die Urne nicht etwa zuhause aufstellen.

Auf kirchlichen Friedhöfen, die unter kommunaler Verwaltung stehen, darf die Urnenbeisetzung Andersgläubiger nicht versagt werden, auch wenn der Verstorbene in einem anderen Ort als dem seines Wohnsitzes gestorben ist (BayVGH Bd. 50, 70; Bd. 54, 84). Ist dagegen in der selben Gemeinde neben dem katholischen ein kommunaler Friedhof vorhanden, kann die Kirchengemeinde eine Urnenbeisetzung Andersgläubiger versagen. Die Aschenreste von Angehörigen der eigenen Konfession müssen auch hier beigesetzt werden.

e) Kosten

Die Feuerbestattung ist nicht immer billiger als die Erdbestattung. Die Urne kostet zwischen 60 und 500 Euro, der Kiefernsarg in einfachster Ausführung von 400 bis 1.000 Euro. Neuerdings gibt es „Urnendesigner“, die (teure) individuelle Urnen gestalten.

5. Anonyme Bestattung

Es handelt sich dabei um eine Feuerbestattung, bei der anschließend die Urne in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt wird, ohne dass ein Hinweis auf den Namen des Beigesetzten angebracht wird. Möglich ist auch, dass die Asche in einer Aschengemeinschaftsstätte 17unter dem grünen Rasen ausgestreut wird. Die Friedhofsverwaltung vermerkt natürlich die Namen der anonym Bestatteten in ihren Unterlagen.

Diese Bestattungsarten sind nicht in allen Friedhöfen zugelassen, sondern meist nur in großen Städten. Sie werden zB gewählt von Personen ohne Angehörige oder von Hinterbliebenen, die die erheblichen Kosten für ein Grabdenkmal nebst Gebühren und Grabpflege nicht aufbringen wollen oder können. Wenn der Verstorbene den Wunsch nach anonymer Bestattung schriftlich niedergelegt hat, ist sie zulässig. Andernfalls stellt sich die Frage, ob eine solche Bestattung seinem Willen entspricht.

6. Seebestattung

Die Beisetzung der Urne mit den Aschenresten hat grundsätzlich auf einem Friedhof zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann aber die Beisetzung der Aschenreste außerhalb eines Friedhofs gestatten, zB in bestimmten Teilen der Nord- und Ostsee, Atlantik, Pazifik. Die Genehmigung wird in der Regel erteilt, wenn ein schriftlich niedergelegter Wunsch des Verstorbenen vorliegt; die Erklärung des Totenfürsorgeberechtigten, dass der Verstorbene eine Seebestattung wünschte, kann genügen. Die Seebestattung ist nicht auf Seeleute beschränkt. Die Behörde erteilt die Genehmigung unter der Auflage, dass die Urne aus Material hergestellt wird, das sich im Meerwasser schnell auflöst und die Urne mit Sand oder Kies beschwert wird, damit sie nicht an der Meeresoberfläche schwimmt. Mit der Seebestattung ist eine Reederei zu beauftragen; die größte Reederei für Seebestattungen ist die Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e. V. in Kiel und Pinneberg. Die Urne wird ohne Anwesenheit der Angehörigen nach einer Zeremonie im Meer (außerhalb der Dreimeilenzone) versenkt. Doch kann vereinbart werden, dass bis zu zwölf Personen teilnehmen, mit Trauerfeier und Kaffee/Kuchen an Bord. Im Schiffstagebuch wird der Vorgang beurkundet. Die Behörde und die Angehörigen bekommen später eine Kartenskizze, auf der die Stelle, an der die Urne versenkt wurde, nach seiner geographischen Länge und Breite bezeichnet ist; der Zeitpunkt der Beisetzung wird ebenfalls mitgeteilt.

18In manchen Bundesländern fehlt ein angrenzendes Meer. Hier muss die Urne an einen Friedhofsträger in den Küstenländern versandt werden.

Bei den Kosten ist zu beachten, dass der Seebestattung eine Feuerbestattung vorausgeht; andererseits entfallen Folgekosten für Grabdenkmal, Grabpflege, Grabnutzungsgebühren. Eine Seebestattung ohne Angehörige in der Nord- oder Ostsee mit vorheriger Trauerfeier in einer Kapelle kostet ca. 5.000 Euro bei folgenden Leistungen: Sarg mit Ausstattung, Decke, Kissen, Bekleidung, Einsargen, Überführen, Formalitätenerledigung, Aufbahrung und Dekoration in der Andachtshalle, Transport der Urne zum Schiff, Urnenbeisetzung auf See, Sargschmuck, Orgelspieler, Kranzträger, Friedhofsgebühren (inklusive Amtsarzt und Einäscherung). Dazu kommt noch die Todesanzeige in der Zeitung. Im Internet findet man zahlreiche Kostenangebote. Es gibt auch Seebestatungen für ca. 1.200 Euro.

Im Jahr gibt es in Deutschland ca. 6.000 Seebestattungen.

7. Kirchliches Begräbnis

a) Allgemeines

Auf kommunalen Friedhöfen können alle Religionsgemeinschaften kirchliche Begräbnisfeiern abhalten; auch Bestattungsfeiern von Weltanschauungsgemeinden und Laienreden sind zugelassen.

Auf kirchlichen Friedhöfen, die verpflichtet sind, die Bestattung Andersgläubiger zu gestatten, kann ebenfalls den Geistlichen anderer anerkannter Religionsgemeinschaften die Amtsausübung nicht untersagt und das Glockengeläut nicht versagt werden. Ob auf solchen Friedhöfen auch Weltanschauungsgemeinschaften und Laienredner ohne weiteres tätig werden dürfen, ist umstritten; meines Erachtens ist es zu bejahen, weil ein solcher kirchlicher Friedhof in jeder Hinsicht einem kommunalen gleichgestellt sein muss, wenn nicht auf einen kommunalen Friedhof ausgewichen werden kann.

Jedes Mitglied einer Religionsgemeinschaft hat Anspruch auf Mitwirkung der Kirche der eigenen Konfession nach dem jeweiligen kirchlichen Ritus. Das kirchliche Begräbnis unterbleibt, wenn es 19nicht erwünscht ist (sog stilles oder weltliches Begräbnis) oder wenn es die Kirche nach ihrer innerkirchlichen Ordnung versagt.

Bei der römisch-katholischen Kirche richtet sich das nach Can. 1176–1185 CIC 1983. Ungetauften Kindern kann das kirchliche Begräbnis gestattet werden; getauften, die einer nichtkatholischen Kirche zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis „nach klugem Ermessen“ des Pfarrers gewährt werden (Can. 1183). Das kirchliche Begräbnis ist bestimmten Personen zu verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen der Reue gegeben haben: nämlich offenkundigen Apostaten (Abtrünnigen), Häretikern (Ketzern, Sektierern), Schismatikern (Kirchenspaltern) und „andern öffentlichen Sündern, denen das kirchliche Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden kann“ (Can. 1184). Ein wegen der Kirchensteuer aus der Kirche Ausgetretener kann also kirchlich beerdigt werden, jedenfalls wenn der Austritt nicht öffentlich bekannt geworden ist.

b) Feuerbestattung

Die römisch-katholische Kirche empfiehlt zwar nachdrücklich, „dass die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen“ (Can. 1176 § 3 CIC 1983). Die Teilnahme eines katholischen Geistlichen bei Feuerbestattungsfeiern und Urnenbeisetzungen ist deshalb möglich. Auch Sterbesakramente und kirchliche Einsegnung können gewährt, Totenmessen können gelesen werden; Einzelheiten ergeben sich aus den pastoralen Anweisungen der Ordinariate.

Die evangelische Kirche stellt es ihren Geistlichen anheim, an einer Feuerbestattungsfeier und an der Beisetzung von Aschenresten in Amtstracht mitzuwirken; verpflichtet sind sie dazu nicht. Weigert sich der zuständige evangelische Geistliche, können die Angehörigen einen anderen Geistlichen beauftragen (Abschn. VIII 10 der Lebensordnung 1977 der VELKD).

208. Trauerfeiern

Die Trauerfeiern werden in einem dafür bestimmten Raum auf dem Friedhof oder am Grab abgehalten. Musik- und Gesangsdarbietungen sowie Böllerschüsse auf den Friedhöfen müssen nach der jeweiligen Satzung von der Friedhofsverwaltung vorher genehmigt werden.

Grabreden werden nach Brauch von Geistlichen der Religionsgemeinschaften, Vereinsvorständen, ehemaligen Kollegen, Kommunalpolitikern usw gehalten. Früher wurden sie anschließend gedruckt und verteilt; das kommt jetzt nicht mehr vor. Wenn der Geistliche die Lebensumstände des Verstorbenen nicht selbst kannte, ist es erforderlich, dass ihm die Angehörigen vor der Beerdigung die nötigen Informationen geben (zB kurzer Lebenslauf des Verstorbenen). Ist streitig, ob solche Reden gehalten werden dürfen, entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte. Auch seine Entscheidung ist beschränkt durch das Hausrecht des Friedhofsträgers und die jeweilige Friedhofssatzung.

Gehörte der Verstorbene keiner religiösen Gemeinschaft an, kann ein Trauerredner(Nachrufredner, freier Prediger) engagiert werden (Adressen sind im Internet über Suchmaschinen unter „Trauerredner“ zu finden); sie haben meist rhetorische Fähigkeiten und zum Teil eine Schauspielausbildung.

9. Umbettung von Leichen

Der einmal beigesetzte Tote darf in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden; die Störung der Totenruhe ist unter Strafe gestellt (§ 168 StGB). Eine Umbettung kommt deshalb nur in Frage, wenn dadurch die Totenfürsorge angemessener ausgeübt wird als bei der ersten Bestattung (BGH MDR 1978, 299). Maßgebend ist der Wille des Totenfürsorgeberechtigten. Eine Umbettung kann zB erfolgen, wenn erst nach der Bestattung Anordnungen des Verstorbenen auftauchen, die befolgt werden müssen; oder wenn die Witwe bei ihrem vorverstorbenen Mann beerdigt werden möchte und daher dessen Umbettung begehrt. Besteht unter den Angehörigen Streit darüber, müssen sie vor dem Zivilgericht gegeneinander klagen.

21Zusätzlich ist für eine Umbettung die Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich; sie wird nach den jeweiligen Friedhofssatzungen bzw. Bestattungsverordnungen nur bei „Vorliegen eines wichtigen Grundes“ gestattet und ferner vom Antrag bestimmter Antragsberechtigter abhängig gemacht. Wird die Genehmigung vom Friedhofsträger (Kommune) versagt, kann der Antragsteller hiergegen beim Verwaltungsgericht klagen.

10. Bestattung im Ausland

Wer in Deutschland stirbt, kann hier oder im Ausland bestattet werden. Wollen die Angehörigen zB den Toten in Polen bestatten lassen, weil es dort billiger ist, ist eine vom polnischen Konsulat ausgestellte Genehmigung erfoderlich, die aber nur einem Bestattungsinstitut erteilt wird, nicht einer Privatperson.

IV. Der Friedhof

1. Allgemeines

Friedhöfe sind entweder gemeindliche oder kirchliche Einrichtungen; ihre Träger können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, private Träger sind wegen des öffentlichen Interesses an der Bestattung nicht zugelassen. Der Träger wird meist Eigentümer des Friedhofsgrundstücks sein; zwingend ist das nicht. Das Friedhofsgrundstück ist eine öffentliche Sache, gleichgültig wer Eigentümer ist. Die Friedhöfe selbst sind rechtlich gesehen „nicht rechtsfähige (unselbstständige) öffentliche Anstalten“ (BGH NJW 1958, 59).

2. Gemeindliche Friedhöfe

Der gemeindliche (= kommunale) Friedhof ist für die Einwohner der Gemeinde bestimmt; Träger ist eine Gemeinde. Die Gemeinde regelt die Art der Benutzung durch Friedhofssatzungen, die Gebühren 22durch Gebührensatzungen und die Gestaltung der Grabdenkmäler durch Grabmalordnungen. Das Friedhofsrecht ist deshalb von Ort zu Ort verschieden.

Der Verstorbene hat einen Anspruch darauf, im Friedhof seiner Gemeinde bestattet zu werden. In den Großstädten gibt es oft dreißig und mehr Friedhöfe; hier regelt die Satzung, wer auf welchem Friedhof bestattet werden kann; manchmal muss der Verstorbene 30 Jahre in einem Stadtteil gelebt haben, um auf einem „begehrten“ Friedhof beerdigt werden zu können. Ist der Friedhof „voll“, muss gewartet werden, bis jemand ein Grab nach der Ruhefrist aufgibt.

3. Kirchliche Friedhöfe

Der kirchliche Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung. Er ist entweder konfessionell (dann steht er nur den Mitgliedern dieser Konfession zur Verfügung; für andere Personen muss dann ein gemeindlicher Friedhof oder jedenfalls ein Begräbnisplatz innerhalb des konfessionellen Friedhofs vorhanden sein); oder es handelt sich um einen sog Simultan-Friedhof: dann steht er auch anderen Personen, selbst Bekenntnislosen, zur Verfügung. Träger des kirchlichen Friedhofs ist eine Religionsgemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 WRV).

4. Private Bestattungsplätze

Grundsätzlich besteht Friedhofszwang, ein Verstorbener muss auf einem öffentlichen gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof beerdigt werden (vgl. zB Art. 24 Bayer. Gemeindeordnung). In seltenen Sonderfällen kann die zuständige Behörde die Beisetzung außerhalb eines Friedhofs, zB im privaten Park, gestatten (OVG Lüneburg NVwZ-RR 1995, 283). Das Nähere bestimmt das Landesrecht. So kann nach Art. 12 des Bayerischen BestattungsG die Genehmigung zur Beisetzung außerhalb von Friedhöfen erteilt werden, wenn „es dem Herkommen entspricht“ oder sonst ein wichtiger Grund dies rechtfertigt, der Bestattungsplatz den Anforderungen an einen Friedhof entspricht (Wasserhaushalt, öffentliche Gesundheit), der Erhalt 23des Platzes während der Ruhezeit gesichert ist und überwiegende Belange Dritter (zB von Nachbarn) nicht entgegenstehen.

V. Die Grabstätte

1. Grabstätten

Eine Grabstätte (Grabstelle) ist ein Teil des Friedhofs; sie kann ein oder mehrere Gräber umfassen, die jeweils der Aufnahme einer menschlichen Leiche dienen. Die Grabstelle steht im Eigentum des Grundstückseigentümers, in der Regel also des Friedhofsträgers. Über die Grabstellen und die in ihnen bestatteten Personen werden von der Friedhofsverwaltung Verzeichnisse geführt.

2. Arten von Gräbern

Es gibt verschiedene Arten von Gräbern: Reihengräber als Regelfall; Wahlgräber (= Sondergräber); Urnen-Reihen- und Urnen-Wahlgrabstätten; anonyme Grabstätten. Bei den Reihengrabstätten bestimmt die Friedhofsverwaltung den Ort der Bestattung; bei den Wahlgrabstätten kann man „auswählen“.

3. Grabnutzungsrecht und Ruhezeit

Wer eine Grabstelle „kauft“, erlangt bei einem öffentlichen oder kirchlichen Friedhof lediglich ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht muss mindestens für die sog Ruhezeit erworben werden, manchmal ist auch von vornherein ein Erwerb für längere Zeit möglich. Die Ruhezeit ist in der für jeden Friedhof bestehenden Friedhofsordnung festgelegt. Innerhalb dieser Zeit darf das Grab nicht erneut belegt werden. Die Ruhezeit richtet sich danach, ob die Bodenverhältnisse für eine Verwesung günstig sind oder nicht; sie beträgt – je nach Friedhof – zwischen 10 und 50 Jahren. Häufig sind Mindestruhezeiten von 15 bis 30 Jahren. Für Leichen in Metallsärgen oder für einbalsamierte Leichen kann eine längere Ruhezeit vorgeschrieben werden. Nach Ablauf der Zeit, für die 24Nutzungsgebühren entrichtet sind, fällt das Nutzungsrecht an den Friedhofsträger (Stadt, Kirche usw) zurück. Es kann dann von den Hinterbliebenen erneut erworben werden; andernfalls kann das Nutzungsrecht vom Träger an andere Personen veräußert werden.

Der im Bescheid der Friedhofsverwaltung genannte Nutzungsberechtigte kann innerhalb der Benutzungszeit bestimmen, welche Personen in der Grabstätte beerdigt werden dürfen. Eine Umschreibung auf andere Nutzungsberechtigte ist innerhalb der Zeit möglich.

Für die Nutzung ist an den Friedhofsträger eine jährliche Gebühr zu entrichten, die von Ort zu Ort verschieden ist und jeweils in der Gebührensatzung geregelt ist. Manchmal wird sie für die ganze Zeit im Voraus berechnet, teils wird sie jährlich verlangt. Gräber für Kinder unter zehn Jahren kosten weniger als eine Erwachsenengrabstätte, bei Kleinkindern unter zwei Jahren wird nochmals weniger verlangt. In kleineren Orten sind die Nutzungsgebühren am niedrigsten; sie beginnen bei etwa 50 Euro pro Jahr. In Großstädten wird ein Mehrfaches gefordert; dort sind sogar die Gebühren innerhalb der Stadt unterschiedlich: wer auf dem Friedhof im Zentrum eine Grabstätte will, muss oft wesentlich mehr zahlen als am Stadtrand. Wer schließlich in einer anderen Stadt beerdigt werden will, muss manchmal bei der Nutzungsgebühr einen Aufschlag gegenüber den Ortsansässigen zahlen. Bei Wahlgräbern ist die Benutzungszeit, die erworben werden muss, oft länger als bei einem Reihengrab; auch die Jahresgebühr ist oft höher und kann je nach Größe das Zehnfache eines teuren Einzelgrabs kosten (Gebühren von über 4.000 Euro kommen vor).

4. Grüfte und Mausoleen

Grüfte sind ausgemauerte Grabstätten (Grabgewölbe). Man findet sie zB in Kirchen. Mausoleen sind Grabgebäude. Sie müssen vom Friedhofsträger genehmigt werden (was oft nur noch ausnahmsweise geschieht) und bestimmten gesundheitlichen und baurechtlichen Bestimmungen genügen (zB stetiger Luftzug, Errichtung in Beton); die entsprechende Grabmalordnung des Friedhofsträgers enthält diesbezügliche Regelungen.

255. Urnen

Urnen werden in einem Grab, einer Urnenhalle oder einem Urnenhain beigesetzt. Wird „namenloses Verstreuen der Asche“ gewünscht, kann dies auf Gemeinschaftsgrabstätten erfolgen, die zu diesem Zweck vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt werden. Auch für Aschenreste ist in der Friedhofsordnung eine Ruhezeit bestimmt.

6. Die Beerdigung des Haustiers

Tote Hunde und Katzen dürfen nicht in einer vorhandenen Friedhofsgrabstätte begraben werden. Sie müssen entweder in Tierkörperbeseitigungsanstalten gebracht werden, wo sie zusammen mit Schlachtabfällen zu Seife, Industriereiniger und Tierfutter verarbeitet werden; oder man lässt sie im Krematorium eines Tierschutzvereins verbrennen (Sammelverbrennung) und die Asche (bei Einzelverbrennung) in eine Urne geben (die Urne kann man mitnehmen); oder man vergräbt die Urne auf einem behördlich zugelassenen Platz (Tierfriedhof) oder auf eigenem Gelände, mindestens 50 cm mit Erde bedeckt (§ 5 TierkörperbeseitigungsG). Es gibt bundesweit etwa 200 privat betriebene Tierfriedhöfe, wo jährlich einige Tausend Tiere beerdigt werden (Gebühren ab mehreren hundert Euro).

VI. Das Grabdenkmal

1. Erwerb des Grabdenkmals

Das Grabmal (Holzkreuz, Kreuz aus Schmiedeeisen, Steindenkmal) wird in der Regel von einem Steinmetzbetrieb erworben, der zugleich die Inschrift besorgt und sich um das Aufstellen (Genehmigung, Erdaushub, Fundament) kümmert. Bei den Friedhofsverwaltungen können aus aufgelassenen Gräbern „gebrauchte“ Grabsteine erworben werden, bei denen die alte Inschrift abgeschliffen und eine neue Inschrift angebracht werden kann; sie kosten nur einen Bruchteil eines „neuen“ Steins. Aber auch aufwändige Grabmäler mit 26Sandsteinmonumenten, bronzenen Jesus-Figuren und Marmor- Engeln können billig (und wenn sie unter Denkmalschutz stehen manchmal kostenlos) „gebraucht“ erworben werden.