VVorwort

Die Anzahl der Abiturienten steigt von Jahr zu Jahr. Die Anzahl der Studienplätze steigt zwar auch, jedoch bei weitem nicht so stark wie die Anzahl der Abiturienten. Die Folge ist, dass nicht nur in den so genannten „harten“ Numerus clausus-Fächern wie Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychologie, sondern auch in vielen „weichen“ Numerus clausus-Fächern wie Jura oder Betriebswirtschaftslehre (BWL) nicht alle Abiturienten mit einem Spitzenabitur unmittelbar nach dem Abitur eine Zulassung erhalten. Im Studiengang Humanmedizin ist – je nach Bundesland – eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,1 erforderlich. In fast der Hälfte aller Studiengänge gibt es einen Numerus clausus. Hierzu beigetragen haben natürlich auch die Doppelabiturjahrgänge und die Abschaffung der Wehrpflicht.

Die Einführung neuer Bachelor- und Masterstudiengänge (vielfach mit intensiver Betreuung) geht zu Lasten der „alten“ Studiengänge, bei denen ein Teil der Stellen des wissenschaftlichen Personals umgewidmet wird für die neuen Studiengänge. Es erfolgt somit eine Umverteilung von Studienplätzen, jedoch nicht zwangsläufig eine Steigerung der Anzahl der Studienplätze. Auch erfolgt keine Erhöhung der Anzahl der Hochschullehrer entsprechend der Anzahl der Studienbewerber.

Wer die Hochschulzugangsberechtigung nicht mit einer Spitzennote erwirbt, ist auf ein – oftmals undurchschaubares – Auswahlverfahren der Hochschulen angewiesen oder auf die – ständig steigende – Wartezeit. Soweit es um die Wartezeitzulassung geht, ist ärgerlich, dass ein Bewerber eine Zulassung in der Wartequote „straflos“ ablehnen kann. Er kann sich zum nächsten Bewerbungsverfahren wieder bewerben und – das ist das schlimme – der nicht angenommene Studienplatz wird in einer anderen Quote vergeben. Auch dies erklärt das ständige Anwachsen der Wartezeit.

Dieses Buch gibt Abiturienten und Studienbewerbern wichtige Hinweise, wie sie einen Studienplatz erhalten können. So werden die VIAntrags- und Bewerbungsverfahren immer komplizierter. Dies gilt auch für Kriterien, nach denen die Hochschulen die Studienplätze vergeben. Dieser Rechtsberater beschäftigt sich unter anderem mit folgenden Fragen:

Welches sind die Auswahlkriterien? Sind diese geeignet und rechtmäßig? Dürfen in einer immer weiter zunehmenden Zahl von Studiengängen Eignungs- bzw. Leistungsfeststellungsprüfungen als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung stattfinden und damit das Abitur entwerten? Was sind der Test für Medizinische Studiengänge und seine „Abarten“? Welche Anforderungen werden im Test gestellt und wie kann sich ein Studienplatzbewerber auf ihn vorbereiten? Bringt der Test überhaupt eine Erhöhung der Zulassungschancen? Wie werden Auswahlgespräche durchgeführt und was ist bei der Vorbereitung und Durchführung zu beachten? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es? Was kann der Studienplatzbewerber tun, wenn er nicht viele Jahre auf einen Studienplatz warten will? Was ist die Studienplatzklage?

Welches sind die Auswahlkriterien? Sind diese geeignet und rechtmäßig? Dürfen in einer immer weiter zunehmenden Zahl von Studiengängen Eignungs- und Leistungsfeststellungsprüfungen als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung stattfinden und damit das Abitur entwerten? Was sind der Test für Medizinische Studiengänge und seine „Abarten“? Welche Anforderungen werden im Test gestellt und wie kann sich ein Studienplatzbewerber auf ihn vorbereiten? Bringt der Test überhaupt eine Erhöhung der Zulassungschancen? Wie werden Auswahlgespräche durchgeführt und was ist bei der Vorbereitung und Durchführung zu beachten? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es? Was kann der Studienplatzbewerber tun, wenn er nicht viele Jahre auf einen Studienplatz warten will? Was ist die Studienplatzklage?

Dieser Berater hilft Studienbewerbern (und ihren Eltern) bei ihrer Bewerbung. Allerdings werden auch weiterhin zahlreiche Abiturienten (auch Leser unseres Werkes) keine Zulassung im „regulären“ Bewerbungsverfahren erhalten. Wir erläutern die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage. Wir machen deutlich, dass die Studienplatzbewerber im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung eine Ablehnung nicht in jedem Fall hinnehmen müssen und welche Möglichkeiten sie haben, in ihrem Wunschstudiengang zugelassen zu werden. Wir machen die notwendigen Wege transparent und listen in unserem Serviceteil die wichtigsten Rechtsgrundlagen auf.

Wir weisen allerdings auch darauf hin, dass die Verknappung der Studienplätze dazu führt, dass nicht jeder Studienbewerber die Chance haben wird, ein Studium seiner Wahl zu ergreifen und in der Regel auch nicht an dem Studienort, an dem er am liebsten studieren möchte. Dies zeigt bereit die immer deutlicher werdende Absicht der Hochschulen, sich ihre Studierenden „passgenau“ auszusuchen und auf diese Weise die Zahl der Studienabbrecher deutlich zu senken.

VIIWenn wir im Folgenden die männliche oder weibliche Form verwenden, dann ist damit selbstverständlich auch das andere Geschlecht gemeint.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und vor allem, dass Ihnen dieses Buch hilft, den erfolgreichen Weg zu Ihrem Studienplatz – und hoffentlich auch zum Studienerfolg – zu finden.

Seit der Erstauflage dieses Buches ist auf dem Gebiet der Hochschulzulassung viel passiert. Die frühere ZVS gibt es nicht mehr, die Aufgaben wurden (zum Teil) von der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) übernommen. Wer hätte im Übrigen im Jahr 2007 (Jahr der Erstausgabe) daran gedacht, dass im Jahr 2015 die OnlineBewerbung verbindlich sein würde? Bereits aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Änderungen war eine Neuauflage dringend geboten.

Frankfurt am Main und Saarbrücken, im Februar 2015

Dr. Robert Brehm & Alexandra BrehmKaiser
Dr. Wolfgang Zimmerling & Ben Zimmerling

XIXAbkürzungsverzeichnis

a. a. O.

am angegebenen Ort

ÄAppO

Approbationsordnung für Ärzte

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

AdH

Auswahlverfahren der Hochschulen

a. F. 

alte Fassung

ÄndG

Änderungsgesetz

Anm.

Anmerkung

ApAppO

Approbationsordnung für Apotheker

Art.

Artikel

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BÄO

Bundesärzteordnung

Bay., bay. 

Bayern, bayerisch(e)

BayHSchG

Bayerisches Hochschulgesetz

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Beschl. v. 

Beschluss vom

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Sammlung der Entscheidungen des BVerwG

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Sammlung der Entscheidungen des BVerwG

BWL

Betriebswirtschaftslehre

CP

Credit points

ders. 

derselbe

d. h.

das heißt

DN

Durchschnittsnote

DoSV

Dialogorientiertes Serviceverfahren

DPO

Diplomprüfungsordnung

DVBl. 

Deutsches Verwaltungsblatt

ECTS-Punkte

European Credit Transfer and Accumulation System Punkte

einschl. 

einschließlich

XXEU

Europäische Union

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

f./ff. 

folgende, fortfolgende

FH

Fachhochschule

FHG

Fachhochschulgesetz

Fn.

Fußnote

GBl.

Gesetzblatt

gem. 

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GKG

Gerichtskostengesetz

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

HAM-Int

Auswahlgespräche zur Ermittlung psychosozialer Kompetenzen Hamburg

HAM-Man

Arbeitsprobe Zahnmediziner Hamburg

HAM-MRT

Multiple choice Test um die Fähigkeit des „mentalen Rotierens“ zu überprüfen

HAM-Nat

Naturwissenschaftstest Hamburg

HessVGH 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

HG

Hochschulgesetz

HRG

Hochschulrahmengesetz

HSchR

Hochschulrecht

HSG

Hochschulgesetz

http

Hypertext transfer protocol

HZG

Hochschulzulassungsgesetz

i. d. F. 

in der Fassung

IMPP

Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen

inkl.

inklusive

ISBN

internationale Standardbuchnummer

i. S. d. 

im Sinne des

i.V. m. 

in Verbindung mit

juris

juris GmbH, Rechtsportal, Saarbrücken

KapVO

Kapazitätsverordnung

XXIKMK

Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz)

LMU München 

Ludwig Maximilians Universität München

l. Sp. 

linke Spalte

max. 

maximal

MedR

Medizinrecht

m. w. N. 

mit weiteren Nachweisen

NC, N.c., N.C. 

Numerus clausus

n. F.

neue Fassung

NJ

Neue Justiz

Nr., Nrn. 

Nummer, Nummern

n. v. 

nicht veröffentlicht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

OVG

Oberverwaltungsgericht

PKH 

Prozesskostenhilfe

r. Sp.

rechte Spalte

Rdnr. 

Randnummer

RdJB

Recht der Jugend und des Bildungswesens

RiA

Richterakademie

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S. 

Seite (im Zusammenhang Gesetzestext auch: Satz)

SfH

Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de (früher ZVS)

sog. 

sogenannt

StV

Staatsvertrag

TappO

Approbationsordnung für Tierärzte

TMS

Test für medizinische Studiengänge

u. a. 

unter anderem

UG

Universitätsgesetz

Urt. v. 

Urteil vom

u. s. w. 

und so weiter

u. U. 

unter Umständen

VerfGH

Verfassungsgerichtshof

VergabeVO

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen

VG

Verwaltungsgericht

XXIIVGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WissR

Wissenschaftsrecht

WWU Münster

Westfälische Wilhelms Universität Münster

www

world wide web

ZAppO

Approbationsordnung für Zahnärzte

z. B. 

zum Beispiel

ZHG

Zahnheilkundegesetz

Ziff. 

Ziffer

ZVS

Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätze (jetzt SfH)

ZZVO

Zulassungszahlenverordnung

11. Kapitel
 
Von der ZVS zu hochschulstart.de

I. Von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zur Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de)

Die (frühere) Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS ) hat vor einigen Jahren ihren Rechtscharakter und ihren Namen gewechselt. Aus der früheren Anstalt des öffentlichen Rechtes wurde nunmehr eine Stiftung des öffentlichen Rechtes (Stiftung für Hochschulzulassung – hochschulstart.de). Mit dieser rechtlichen Umgestaltung war eine Änderung der Kompetenzen verbunden.

Während früher die ZVS für die Vergabe von Studienplätzen in zahlreichen Studiengängen zuständig war, wurde der Aufgabenbereich dahingehend reduziert, dass die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) nur noch für die Vergabe von Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin sowie in Pharmazie zuständig ist.

Nur für diese Studiengänge gilt auch der aktuelle Staatsvertrag für die Vergabe von Studienplätzen . Die Bundesländer und die Hochschulen wollten mit dieser Änderung bezwecken, dass die Hochschulen in den übrigen Studiengängen „autonom“ über die Vergabe von Studienplätzen entscheiden können. Dies hat allerdings zur Folge, dass mit Ausnahme der medizinischen Studiengänge und 2des Studienganges Pharmazie die Studienbewerber sich nunmehr an zahlreichen Hochschulen gleichzeitig bewerben konnten.

Manch ein Studienbewerber mit gutem Abiturzeugnis hat innerhalb weniger Tage von zahlreichen Hochschulen einen Zulassungsbescheid erhalten. Logischerweise kann dieser Studienbewerber nur einen einzigen Studienplatz annehmen, mit der Folge, dass die nicht von ihm angenommenen Studienplätze alsdann im Nachrückverfahren anderweitig vergeben wurden. Es erwies sich daher als notwendig, zahlreiche Nachrückverfahren durchzuführen, was auf den Unwillen der Hochschulen stieß. Aus der Sicht der Hochschulen war es (verständlicherweise) völlig unpraktikabel, wenn noch Mitte November im x-ten Nachrückverfahren Studienplätze erneut vergeben wurden, wobei mit jedem Nachrückverfahren das Annahmeverhalten der Studienbewerber schlechter wurde. Es reifte die Erkenntnis, dass ein derartiges Vergabeverfahren (außerhalb der medizinischen Studiengänge und Pharmazie) unpraktikabel ist.

Um das Zulassungsverfahren effektiver zu gestalten, wurde das Dialogorientierte Serviceverfahren (DOSV) entwickelt. Soweit es um die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS bzw. nunmehr die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) geht, müssen diese Studienplätze nach einheitlichen Kriterien vergeben werden.

Gleiches gilt allerdings auch für die Berechnung der Ausbildungskapazität . Insoweit stimmen die maßgeblichen Vorschriften in allen Bundesländern überein.

Gänzlich anderes gilt für die Vergabe der Studienplätze in den übrigen Studiengängen. Insoweit wurde den Hochschulen bei der Kapazitätsberechnung „eine größere Freiheit“ eingeräumt, weiterhin wurde den Hochschulen bei den Auswahlkriterien ein weiter „Spielraum“ zugebilligt. Dies bedeutet für die Studienbewerber, dass sie sich vor ihrer Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der medizinischen Studiengänge und Pharmazie über die jeweilige landesrechtliche Regelung kundig machen müssen. Ergänzend sind hierzu die Auswahlsatzungen der Hochschulen zu studieren. Das Hochschulvergabeverfahren hat sich somit in den letzten Jahren sehr verkompliziert und die Bewerbung ist aus der Sicht der Studienbewerber äußerst fehleranfällig.

3Sowohl die frühere ZVS als auch die jetzige Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) sind ausschließlich für die Vergabe von Studienplätzen zuständig, nicht aber (auch) für die Berechnung der Ausbildungskapazität. Nur soweit im Hochschulvergabeverfahren ein Auswahlfehler der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) oder auch der Universität (z. B. bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung zum Zweitstudium) unterlaufen ist, kommt eine etwaige Klage gegen die Stiftung für Hochschulzulassung sinnvoll in Betracht.

Soweit ein Studienbewerber der Auffassung ist, dass die Ausbildungskapazität nicht erschöpft ist, muss er unmittelbar gegen die betreffende Hochschule eine so genannte Studienplatz- oder Kapazitätsklage führen. An dieser Differenzierung zwischen Fehler im Auswahlverfahren und Fehler bei der Kapazitätsberechnung hat sich durch die Umwandlung der ZVS zur Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) nichts geändert.

Soweit ein Studienbewerber einen Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) für rechtswidrig erachtet, muss er unmittelbar bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Insoweit gibt es kein – dem gerichtlichen Klageverfahren vorgeschaltetes – Widerspruchsverfahren bei der Behörde. Die Erfolgsquote in den Klageverfahren gegen die ZVS bzw. Stiftung für Hochschulzulassung ist minimal. Man sollte sich jedoch insoweit nicht abschrecken lassen, da die ZVS bzw. Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) sehr schnell einen Vergleich anstreben, wenn sie erkennen müssen, dass der erlassene Bescheid (z. B. bei der Ablehnung eines Antrages auf Nachteilsausgleich) fehlerhaft ist. In diesem Fall ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig.

Sofern dagegen ein Fehler bei der Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen gerügt wird, richtet sich die Klage gegen die betreffende Hochschule und ist bei dem für diese Hochschule zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

Mehr zur Studienplatzklage im 9. Kapitel „Die Studienplatzklage als alternativer Weg zum Wunschstudium“.

4II. Die Geschichte des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV)

Jahrelang war die Bewerbung in zulassungsbeschränkten Studiengängen (wie z. B. Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Lehramtsstudiengänge) alles andere als eine Freude. Es war quälend, dass – mit Ausnahme der medizinischen Studiengänge und Pharmazie – alle Studienplätze jeweils örtlich von den Hochschulen vergeben wurden. Den Studienbewerbern ist somit nichts anderes übrig geblieben, als sich bei zahlreichen (häufig mehr als einem Dutzend) Hochschulen zu bewerben. Sofern die Studienbewerber im Hauptverfahren keine Zulassung erhalten hatten, mussten sie voller Spannung auf die Ergebnisse der Nachrückverfahren warten. Es war völlig ungewiss und unklar, ob im Nachrückverfahren noch ein Zulassungsbescheid erlassen wird. Das Hochschulvergabeverfahren soll mit Einführung des DoSV effektiver gestaltet werden.

Der mit 16 Ländern – und 16 Hochschulvertretern – besetzte Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) hatte entschieden, dass das DoSV zum Wintersemester 2012/2013 mit einem Pilotbetrieb starten sollte. Der Umfang der Teilnahme am DoSV sollte mit fortschreitender Anbindung von Hochschulen sukzessive in den folgenden Semestern ausgebaut werden, um mittelfristig eine flächendeckende Teilnahme zu realisieren. Das „Handling“ des DoSV ist nicht unkompliziert und gewöhnungsbedürftig.

Kernstück des DoSV ist eine Datenbank, auf der die Wünsche der Studienbewerber und die Auswahlentscheidungen der Hochschulen miteinander vernetzt werden.

Das dialogorientierte Verfahren der Studienplatzvergabe ermöglicht den Studienbewerbern eine aktive Rolle während des gesamten Entscheidungszeitraums. Gestützt auf eine web-basierte Technik können sie überall dort, wo sie einen Internet-Zugang haben, den Verlauf ihrer Bewerbung verfolgen. Sie können gegebenenfalls auf die Angebote der Hochschulen reagieren und online eine für sie sinnvolle Entscheidung treffen. Das Verfahren optimiert die Realisierung 5der Studienwünsche. Mehrfachbewerbungen bleiben weiter möglich, mehrfache Zulassungen werden verhindert. Eine frühzeitige Festlegung der Reihenfolge der Studienwünsche ist nicht notwendig.

Auch die Hochschulen profitieren von diesem Vergabeverfahren. Sie können sicher sein, dass die Studienplätze in den örtlich zulassungsbeschränkten Fächern zügig und zuverlässig besetzt werden. Die Koordination der örtlichen Zulassungsverfahren erfolgt unter Beachtung der Autonomie der Hochschulen. Der Abgleich der Zulassungsangebote vermeidet langwierige Nachrückverfahren.

Zum Wintersemester 2014/2015 wurden bereits rund 300 Studienangebote an 62 Hochschulen durch hochschulstart.de koordiniert, vor allem in diversen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen, Soziale Arbeit und Rechtswissenschaften.

72. Kapitel
 
Bewerbung um einen Studienplatz in einem Bachelor-Studiengang (örtliches Vergabeverfahren)

I. Bedeutung des örtlichen Vergabeverfahrens

Die Anzahl der zulassungsbeschränkten Studiengänge steigt von Jahr zu Jahr.

Zum Wintersemester 2013/2014 waren an den 20 größten deutschen Universitäten 68 % der Bachelor-Studiengänge zulassungsbeschränkt.

Die Studiengänge Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften haben überwiegend Hochschulzulassungsbeschränkungen, in den Sprach- und Kulturwissenschaften liegt hingegen die Quote der Zulassungsbeschränkungen bei unter 40 %.

Wer trotz schwächerer Abiturnoten einen Studienplatz erhalten möchte, hat in ländlich geprägten Bundesländern wie Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz sowie den ostdeutschen Bundesländern größere Chancen. In Thüringen ist zum Beispiel weniger als ein Drittel aller Studienplätze mit einem Numerus clausus belegt.

Die höchste Quote an Zulassungsbeschränkungen findet sich in der Fächergruppe „Mathematik und Naturwissenschaften“; in Hamburg liegt diese Numerus clausus-Quote bei 91,7 %.

Die Häufigkeit von Zulassungsbeschränkungen sagt noch nichts über die Höhe der Hürde. Der Numerus clausus ist in beliebten Fä8chern an beliebten Hochschulen meist besonders hoch. Für Psychologie etwa lag der Numerus clausus an den 20 größten Hochschulen bereits 2012 im Durchschnitt bei 1,3. Für BWL war der Notendurchschnitt von 2,0 nötig. Auch in Germanistik wurden mancherorts nur noch Top-Abiturienten aufgenommen.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Zulassungschancen im Sommersemester keineswegs (generell) besser sind als im Wintersemester. Das Gegenteil ist eher der Fall. Dies ist darauf zurückzuführen, dass viele Hochschulen ausschließlich zum Wintersemester in das 1. Fachsemester zulassen. Je weniger Hochschulen (in dem Bewerbungssemester) den Wunschstudiengang anbieten, umso schärfer wird die Zugangshürde (erforderliche Abiturnote oder Wartezeit).

Bei in etwa konstanten Zulassungszahlen schwanken die Zugangshürden Jahr für Jahr.

II. Bewerbung im Dialogorientierten Serviceverfahren über hochschulstart.de (DoSV)

Soweit Hochschulen für das Bewerbungsverfahren die Hilfe des Dialogorientierten Serviceverfahrens über hochschulstart.de nutzen, müssen sich die Bewerber zunächst auf www.hochschulstart.de unter „Registrierung und Bewerbung für Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung“ registrieren.

Die Bewerbung und die Entscheidung über die Zulassungsanträge sind in Phasen unterteilt:

(Quelle: hochschulstart.de – Registrierung und Bewerbung für Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung)

1. Die einzelnen Phasen der Bewerbung

a) Die Vorbereitungsphase

Hier benennen die Hochschulen die Studiengänge, mit denen sie am DoSV teilnehmen und legen den Umfang der Unterstützungsleistungen durch die Servicestelle fest. Die Hochschulen können die 9Servicestelle neben dem Abgleich von Zulassungsangeboten auch mit weiteren Serviceleistungen beauftragen, beispielsweise mit dem Versand von Zulassungsbescheid.

b) Bewerbungsphase (Schritte 1–4)

Schritt 1 – Konto eröffnen: Die Bewerbung beginnt mit der Einrichtung eines Nutzerkontos über das Portal von hochschulstart.de. Nach der Festlegung von Nutzername und Passwort und der Vergabe einer eindeutigen Bewerber-Nummer durch das Bewerbungsportal kann es mit der Bewerbung um einen Studienplatz losgehen.

Schritt 2 – Basisdaten erfassen: Im nächsten Schritt erfassen die Bewerber ihre sogenannten Basisdaten. Dazu zählen neben den persönlichen Daten und ihrer Mail-Adresse ihre Zeugnisdaten, ferner Angaben über geleistete Dienste, Studienzeiten und abgeschlossene Berufsausbildungen.

Schritt 3 – Studienwünsche festlegen – Maximal 12 Studienwünsche: Verschiedene Wege stehen den Bewerbern dabei offen: Bewerben können sie sich online über hochschulstart.de, über die Portale der einzelnen Hochschulen oder über beide Wege.

Das bedeutet, dass die Bewerber ihre Studienwünsche nicht in einer „Online-Sitzung“ eintragen müssen. Vielmehr können sie ihre Wunschliste nach und nach zusammentragen. Maximal 12 Studienwünsche – damit ist jeweils eine Kombination aus Studienfach und Studienort gemeint – können sie nennen.

Das Wichtigste: Bei der Festlegung ihrer Studienwünsche können die Bewerber zwar schon eine Rangfolge festlegen, sie müssen es aber noch nicht. Selbst wenn sie schon eine Rangliste festgelegt haben, können sie die Reihenfolge ihrer Wünsche immer noch (bis wann: sogleich) ändern. Ihre Wünsche stehen im Augenblick noch gleichberechtigt nebeneinander.

Erst zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Schritt 8) müssen die Bewerber diese Entscheidung nachholen.

Schritt 4 – Bewerbungsschluss beachten: Letzte Möglichkeit, die eigene Wunschliste zu ergänzen, ist wie bisher für ein Wintersemester der 15. Juli und für ein Sommersemester der 15. Januar.

10Achtung

Die Hochschulen legen die Bewerbungsfristen selbst fest. Sie müssen nicht mit den Fristen des Dialogorientieren Serviceverfahrens übereinstimmen. Prüfen Sie daher unbedingt und zu jedem Semester die jeweiligen Fristen.

c) Koordinierungsphase 1 (Schritte 5–7)

Schritt 5 – Aufmerksam bleiben: Wenn alle Bewerbungen eingegangen sind, gehen die Hochschulen daran, unter den Bewerbern eine Rangliste aufzustellen. Sie nutzen dabei die Kriterien, die sie auch bisher in ihren örtlichen Auswahlverfahren angewandt haben. Gegebenenfalls fordern Hochschulen Unterlagen von den Bewerber nach.

Die Hochschulen können auch ihre Bewerber mit zusätzlichen Informationen über den Studiengang versorgen oder sie etwa zu Studieninformationstagen einladen, also mit ihnen in einen Dialog eintreten.

Die Bewerber sollten sich regelmäßig über den aktuellen Stand ihrer Bewerbungen informieren. Dies bedeutet zum Beispiel, dass sie entweder auf ihren Urlaub verzichten oder ihr I-Pad o. ä. mitnehmen. Auch wenn sie nach Abschluss der Bewerbung nicht mehr reagieren, stellt das System zumindest sicher, dass die Bewerber – sofern sie für einen der von ihnen genannten Studiengänge ein Zulassungsangebot bekommen könnten – mit einer Zulassung versorgt werden.

Schritt 6 – Angebote verfolgen: Sobald die Hochschulen ihre Ranglisten aufgestellt haben, werden diese auf der Web-Plattform frei geschaltet. Das bedeutet, dass die Bewerber genau erkennen können, ob die Hochschule ihnen ein Studienangebot macht oder nicht.

Wer nicht zu den Glücklichen gehört, findet auf jeden Fall Informationen darüber, bis zu welchem Rangplatz eine Zulassung an dieser Hochschule erfolgt ist und auf welcher Rangposition er sich befindet.

11Schritt 7 – Angebot annehmen? Sollte ein Studienplatzbewerber ein oder mehrere Angebote erhalten, steht er vor der Wahl, entweder ein Angebot anzunehmen oder die weitere Entwicklung abzuwarten. Ist unter seinen Angeboten ein Angebot seiner Top-Favoriten, so könnte die Entscheidung lauten: „Hier schreibe ich mich ein.“ Das muss der Bewerber dann durch einen entsprechenden Mausklick in seinem Konto auf der Web-Plattform kenntlich machen.

Wenn sich der Bewerber für ein Angebot entschieden hat, ist die Studienplatzvergabe damit für ihn beendet. Auf allen anderen Ranglisten, auf den er noch geführt wird, wird er automatisch nicht mehr berücksichtigt und so eröffnen sich anderen Interessenten neue Chancen auf einen Studienplatz.

Ist unter den bisherigen Angeboten aber noch nicht das Wunsch-Ergebnis, könnte die Entscheidung auch lauten: „Ich warte lieber noch ab.“ Es könnte ja sein, dass der Bewerber auf der Rangliste seines absoluten Top-Wunsches noch weiter nach vorne rutscht, wenn sich Interessenten, die dort noch vor ihm auf der Rangliste stehen, für ein anderes Angebot entscheiden und damit Plätze wieder frei machen.

Um den Bewerber die Entscheidung zu erleichtern, ob es sinnvoll ist, noch weiter abzuwarten, finden sie auf der Web-Plattform auch immer Angaben über ihre aktuellen Rangpositionen.

Diese erste noch offene Phase der Studienplatzvergabe, in der die Wünsche noch gleichberechtigt nebeneinander stehen, dauert genau vier Wochen nach Bewerbungsschluss. Das Verfahren bietet den Bewerbern also Transparenz

d) Entscheidungsphase (Schritt 8): Prioritäten festlegen

Jetzt geht es in die drei Tage dauernde Entscheidungsphase: In dieser Zeit können die Bewerber entweder letztmalig eines ihrer Angebote annehmen oder sie müssen unter ihren Studienwünschen eine verbindliche Reihenfolge festlegen. Warum diese Reihenfolge notwendig ist, erfahren die Bewerber im nächsten Schritt.

12e) Koordinierungsphase 2 (Schritt 9): Ein Angebot

Aufgeteilt in drei Takte von jeweils drei Tagen Dauer wird den Bewerbern in den nächsten neun Tagen nämlich nur noch ein Angebot in ihrem Web-Konto dargestellt, und zwar das, was in ihrer Wunschliste am Weitesten vorn platziert ist.

Ein Beispiel: Am Ende der „offenen“ Phase der Studienplatzvergabe (Schritt 7) hatte ein Bewerber drei Angebote vorliegen. Nachdem er seine endgültige Rangliste aufgestellt hat, befanden sich diese Angebote auf Platz 3, Platz 5 und Platz 9.

In dieser zweiten Phase der Studienplatzvergabe werden seine Angebote auf das derzeit Bestmögliche reduziert. Das bedeutet, von seinen drei Angeboten wird ihm in Takt 1 nur noch Platz 3 angezeigt. Seine Angebote Nummer 5 und Nummer 9 werden simultan anderen Studienplatzinteressenten zur Verfügung gestellt.

Für den Bewerber steht wieder die Entscheidung an: Platz annehmen oder lieber noch abwarten? Entscheidet er sich per Mausklick für die Annahme des Angebots ist die Studienplatzvergabe für ihn erfolgreich abgeschlossen. Will er jedoch weiter abwarten, bleibt ihm das Angebot von Hochschule Nummer 3 auf jeden Fall erhalten.

In den nächsten drei Tagen wiederholt sich das Spiel. Der Bewerber erhält wieder nur ein Angebot angezeigt. Das kann dasselbe wie in Takt 1 sein, es kann aber auch ein verbessertes Angebot beispielsweise von seiner Hochschule Nummer 2 sein. In diesem Fall würde sein Platz bei der Nummer 3 an jemand anderen gehen. Auch in Takt 2 haben der Bewerber wieder die Wahl: Annehmen oder Abwarten? Entscheidet er sich für Abwarten, bleibt ihm das bisherige Angebot auf jeden Fall erhalten. Unter Umständen hat er jedoch noch die Chance, sich weiter zu verbessern.

Erst im dritten Takt fällt dann die endgültige Entscheidung. Das zu diesem Zeitpunkt für den Bewerber bestmögliche Angebot wird automatisch in eine Zulassung umgewandelt.

f) Clearingphase (Schritt 10)

Im abschließenden Clearingverfahren weist hochschulstart.de auf noch freie Studienplätze hin, auf die die Bewerber sich bewerben 13können, wenn sie noch keinen Platz haben. Die Vergabe dieser „Restplätze“ erfolgt per Los.

Das rund elf Tage dauernde Clearingverfahren wird die Studienplatzbörse ergänzen, die derzeit auf Studiengänge mit noch freien Kapazitäten verweist. Mitte September für ein Wintersemester und Mitte März für ein Sommersemester ist damit die Studienplatzvergabe beendet.

2. Fazit

a) Die aktive Rolle der Studienplatzbewerber

Das dialogorientierte Verfahren der Studienplatzvergabe ermöglicht den Bewerbern eine aktive Rolle während des gesamten Entscheidungszeitraums. Gestützt auf eine web-basierte Technik können sie überall dort, wo sie einen Internet-Zugang haben, den Verlauf ihrer Bewerbung verfolgen. Sie können gegebenenfalls auf die Angebote der Hochschulen reagieren und online eine für sie sinnvolle Entscheidung treffen. Das neue Verfahren optimiert die Realisierung der Studienwünsche der Studienbewerber.

Mehrfachbewerbungen bleiben weiter möglich, mehrfache Zulassungen werden verhindert. Eine frühzeitige Festlegung der Reihenfolge der Studienwünsche ist nicht notwendig.

b) Vorteile für die Hochschulen

Auch die Hochschulen profitieren vom neuen Verfahren. Sie können sicher sein, dass die Studienplätze in den örtlich zulassungsbeschränkten Fächern zügig und zuverlässig besetzt werden.

Die Koordination der örtlichen Zulassungsverfahren erfolgt unter Beachtung der Autonomie der Hochschulen. Der Abgleich der Zulassungsangebote vermeidet langwierige Nachrückverfahren.

14III. Direktbewerbung an die Hochschulen

1. Bewerbungsverfahren für das erste Fachsemester

Die Bewerbungen an den verschiedenen Hochschulen ähneln sich bis auf Einzelheiten, die die Bewerber jedoch erfahren, wenn sie die entsprechenden Bewerbungsinformationen im Internet bei den Hochschulen lesen.

Zur Veranschaulichung einer Bewerbung stellen wir die Informationen einer Direktbewerbung am Beispiel der Universität Frankfurt am Main dar:

Die Bewerbung ist grundsätzlich nur online möglich!

Ist die Online-Bewerbung freigeschaltet?

Die Online-Bewerbung ist immer nur zu den Bewerbungsfristen freigeschaltet. Diese sind:

Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten auf Studiengänge/Fächer

An der Universität Frankfurt können Sie sich für maximal drei Studiengänge bewerben. Alle drei sind in einer Online-Bewerbung anzugeben. Bitte bewerben Sie sich nur einmal online. Bei wiederholter Bewerbung gilt die zuletzt eingegangene Bewerbung.

Fehler beim Ausfüllen der Online-Bewerbung – was nun?

Sie können die Online-Bewerbung mit den richtigen Angaben erneut ausfüllen und abschicken. Falls Sie die Unterlagen und Nachweise bereits mit einer früheren – fehlerhaften – Bewerbung mitgeschickt haben sollten, bitten wir Sie, diese noch einmal der neuen – richtigen – Bewerbung beizulegen.

15Vorsicht beim der Beglaubigung von Zeugnissen – nicht jeder darf das!

Für eine ordnungsgemäße Bewerbung muss die Kopie Ihrer Hochschulzugangsberechtigung amtlich beglaubigt sein. Amtlich beglaubigen kann jede Dienststelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Gemeinden oder Polizeidienststellen, aber auch Notare (teuer!). Wir raten davon ab, die Beglaubigung durch Pfarrämter vornehmen zu lassen.

Versendung der Unterlagen an die Universität – Alle Unterlagen zusammen? Geht auch per Mail oder Fax?

Bitte senden Sie alle geforderten Unterlagen (keine Originale) komplett per Post ein. Eine Zusendung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich.

Wann werde ich darüber informiert, ob ich einen Studienplatz bekommen habe?

Das Vergabeverfahren wird immer dann gestartet, wenn die letzte Bewerbung geprüft und erfasst ist. Es kommt also auf die Menge der Bewerbungen an. In den vergangenen Semestern konnte das Verfahren ca. vier Wochen nach Bewerbungsschluss gestartet werden.

Sollten Sie dann im Hauptverfahren einen Studienplatz bekommen haben, werden Sie umgehend von der Uni schriftlich benachrichtigt. Falls Sie leider nicht unter den Zugelassenen sind, werden Sie automatisch in einem eventuell stattfindendem Nachrückverfahren berücksichtigt. Eine erneute Bewerbung hierfür ist nicht erforderlich.

Erst nach Abschluss aller stattfindenden Nachrückverfahren erhalten sie bei Nichtzulassung einen Ablehnungsbescheid . Dies kann sich bis in den Oktober hinziehen!

Sollte ein Losverfahren stattfinden, ist hierfür eine gesonderte Online-Bewerbung erforderlich.

Komme ich für das nächste Semester auf die Warteliste?

Es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass es eine Warteliste gibt. Eine solche existiert jedoch nicht. Wartezeit wird individuell für jeden Bewerber berechnet und muss zu jedem Semester erneut berechnet 16werden. Es ist also erforderlich, dass Sie sich zu jedem Semester erneut bewerben.

2. Bewerbungsverfahren für das höhere Fachsemester (Ortswechsel und Quereinstieg)

Bewerber mit anrechenbaren und angerechneten Studienleistungen können sich – auch direkt bei den Universitäten um die Zulassung im höheren Fachsemester bewerben (sog. Quereinstieg).

Bewerber sollten sich für jedes folgende Semester an allen Universitäten um einen Studienplatz im höheren Semester bewerben. Für diese Bewerbungen gibt es an den meisten Hochschulen Formulare, die sie rechtzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfristen anfordern bzw. in der Regel aus dem Internet herunterladen müssen. Das Ausfüllen dieser Formulare macht zwar viel Mühe, da sich die Universitäten leider nicht auf einheitliche Formulare einigen können.

Achtung

Die Bewerbungsfristen sind genau zu beachten und für jedes Semester neu zu recherchieren!

In der Regel entsprechen die Bewerbungsfristen für den Quereinstieg den hochschulstart.de-Bewerbungsfristen: Dies sind für das Wintersemester der 15.07. und für das Sommersemester der 15.01. eines jeden Jahres. Die Bewerbungen müssen mit diesem Datum bei den Hochschulen eingegangen sein (Es zählt nicht der Poststempel sondern der tatsächliche Eingang!).

Technisch gehen die Bewerber am besten so vor, dass sie ca. zwei Monate vor dem jeweiligen Bewerbungsende alle Hochschulen im Internet besuchen. In der Regel können sie – wie bereits erwähnt – die Zulassungsanträge herunterladen. Die anderen Hochschulen sollten angeschrieben und um Zusendung der Bewerbungsunterlagen gebeten werden.

An zahlreichen Universitäten ist das Studienjahr eingeführt worden. So ist z. B. im Wintersemester bei „Jahresuniversitäten eine Bewerbung 17für ein gerades Fachsemester, also das 2. oder 4. Fachsemester“, nicht möglich, da dort im Wintersemester jeweils nur 1. und 3. Fachsemester angeboten werden. Umgekehrt kann man sich an diesen Hochschulen nicht im Sommersemester für das 3. oder das 5. Fachsemester bewerben, da im Sommersemester lediglich das 2. und 4. Fachsemester angeboten wird.

3. Das Auswahlverfahren in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen

Die Zulassungszahlen für die Bachelor-Studiengänge werden, ebenso wie für die Studiengänge des zentralen Vergabeverfahrens, entweder in den sogenannten Zulassungszahlenverordnungen der Bundesländer oder – neuerdings – in den Zulassungssatzungen der jeweiligen Hochschulen und Fachhochschulen festgelegt. Die Vergabe regelt jeweils länderspezifisch eine spezielle Hochschulvergabeverordnung, die sich teilweise erheblich von der sogenannten hochschulstart.de-Vergabeverordnung unterscheidet.

So gelten für das Vergabeverfahren der Universitäten und (Fach-)Hochschulen in der Regel andere Quoten und andere Arten der Vergabe. Viele Bundesländer haben zum Beispiel die sogenannte Wartezeitquote – die bei hochschulstart.de-Studiengängen nur noch 20 % der Studienplätze beträgt – auf 10 % herabgesetzt. Die Hochschulen in Baden-Württemberg wählen z. B. in der Regel 90 % ihrer Studierenden in etwa 400 Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung nach einem hochschulspezifischen Auswahlverfahren aus. Nur noch 10 % der Plätze werden nach Wartezeit vergeben. Diese Regelung halten wir angesichts der erforderlichen hohen Wartezeiten für verfassungswidrig.

Gleichwohl hat offensichtlich noch kein betroffener Bewerber seinen Ablehnungsbescheid mit der Begründung angefochten, dass ihm die Dauer der Wartezeit nicht zuzumuten sei; jedenfalls sind uns hierzu keine Gerichtsentscheidungen aus Baden-Württemberg bekannt. Während also diese – geringe – Quote in vielen Ländern unbeanstandet geblieben ist, hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Hamburg für den Studiengang Kommunikationswissenschaften 18und weitere Studiengänge wegen ihrer durch lange Wartezeiten chancenausschließenden Wirkung für verfassungswidrig erklärt (Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 20 ZE REW 09/10 und 17.10.2012, Az.: 20 ZE 423/12, juris). Das Verwaltungsgericht Bremen hat angesichts der hohen Wartezeiten eine Quote von 20 % der Studienplätze im Fachhochschulstudiengang,,Soziale Arbeit“ als ,,zu niedrig“ bezeichnet und ebenfalls die Verfassungswidrigkeit festgestellt (Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 2.12.2005, Az.: 6 V 1844/05, juris).

Immer mehr Hochschulen führen ergänzende Eignungsprüfungen durch, wobei häufig die „Prüfung“ in zwei Stufen erfolgt:

In der ersten Stufe wird „nach Papierform“, also in der Regel nach der Durchschnittsnote des Abiturs sortiert und ein erheblicher Teil der Bewerber erhält eine Ablehnung.

In der zweiten Stufe wird dann ein Auswahlverfahren dann nur noch zwischen den Bewerbern durchgeführt, welche die „erste Stufe“ überstanden haben.

Im Folgenden wollen wir über einige spezielle Arten der dezentralen Studienplatzvergabe informieren.

a) Auswahlkriterien

Die jeweiligen als Länderverordnungen ergangenen Studienplatzvergabeverordnungen regeln – im Gegensatz zur Vergabeverordnung Stiftung – die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des jeweiligen Landes an Bewerberinnen und Bewerber in Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, also für zulassungsbeschränkte Fächer, soweit es nicht um Fächer geht, für die hochschulstart.de die Plätze vergibt.

Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. Im Zulassungsantrag muss mindestens ein Studiengang der Hochschule gewählt werden. Bis zu drei Zulassungsanträge sind möglich und bei Bewerbungen für Lehramtsstudiengänge sind auch die gewünschten Unterrichtsfächer anzugeben.

19Wie auch bei den hochschulstart.de-Studiengängen gibt es Sonderquoten , die allerdings der Höhe nach von diesen abweichen. So werden von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, vorweg 10 % für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen , die nicht Deutschen gleichgestellt sind, abgezogen.

Die Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte beträgt 5 % und 3 % werden für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium zur Verfügung gestellt.

Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, die nach Wartezeit ausgewählt werden, und zu 80 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens ausgewählt werden, vergeben.

Dieses Auswahlverfahren ist jedenfalls in Hessen im Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen geregelt. Es ist danach die Hochschule, die die Auswahlkriterien bestimmt und gewichtet, wobei sie (nur) zu beachten hat, dass mindestens zwei Auswahlkriterien kombiniert werden müssen (also nicht allein nach Abitur-Note ausgewählt werden darf, aber dieser überwiegendes Gewicht (also 51 % und mehr) zukommen muss.

Im Übrigen stehen den Hochschulen folgende Auswahlkriterien in Kombination zur Verfügung. Sie kann auswählen

b) Speziell: Auswahlgespräche

aa) Einleitende Hinweise: Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass das Auswahlgespräch zwar eine hohe Akzeptanz bei Studienbewerbern wie auch bei Hochschulen hat, dass sein Nachteil jedoch die nicht ausreichend vorhandene Vorhersage für den Studienerfolg ist. Aufgrund seiner großen Akzeptanz wird es nach unserer Auffassung auch in Zukunft jedenfalls in den örtlichen Vergabeverfahren von einer Reihe von Hochschulen angewendet werden, so dass wir auch auf diese Auswahlmöglichkeit eingehen wollen.

Das Auswahlgespräch ist eine Herausforderung. Wer im Rahmen der Vorauswahl zum Auswahlgespräch eingeladen wird und wird dann auch noch unter Berücksichtigung der konkurrierenden Bewerber im Auswahlgespräch ausgesucht wird, schafft den unmittelbaren Sprung ins Wunschstudium und zwar im Regelfall an der Universität, an der er studieren will.