Inhalt

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturhinweise

1. Kapitel Arbeitslosengeld

I. Wer erhält Arbeitslosengeld?

1. Anspruchsvoraussetzungen

2. Sind Sie Arbeitsloser? – Sind Sie Arbeitnehmer?

3. Eigenbemühungen

4. Verfügbarkeit

5. Haben Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet?

6. Haben Sie sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet?

7. Haben Sie die Anwartschaftszeit erfüllt?

8. Besonderheit für 58-Jährige und Ältere

II. Wie lange erhalten Sie Arbeitslosengeld?

1. Anspruchsdauer

2. Wodurch mindert sich die Anspruchsdauer?

III. Wie errechnet sich Ihr Arbeitslosengeld?

1. Bedeutung der Steuerklasse

2. Wechsel der Steuerklasse

3. Nach welchem Zeitraum Ihrer zuletzt ausgeübten Beschäftigung bemisst sich Ihr Arbeitsentgelt (sogenannter Bemessungszeitraum)?

4. Bemessung bei alsbaldiger erneuter Arbeitslosigkeit

5. Welches Bemessungsentgelt kommt in Frage?

6. Wie bemisst sich das Arbeitslosengeld bei Vorliegen einer unbilligen Härte?

7. Sonderfälle bei der Bemessung

8. In welcher Höhe ist Nebeneinkommen anrechnungsfrei?

9. Wird Arbeitslosengeld im Krankheitsfall weitergezahlt?

10. Wird Arbeitslosengeld im Falle einer Erwerbsminderung gezahlt?

11. Teilarbeitslosengeld

IV. In welchen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

1. Arbeitskämpfe und § 146 SGB III

2. Anspruch auf restliches Arbeitsentgelt

3. Anspruch auf Urlaubsabgeltung

4. Anspruch auf Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen (Entlassungsentschädigung)

5. Anspruch auf Sozialleistungen

6. Sperrzeit

V. Wann kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld versagt werden?

VI. Wann erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

1. Wiederholter Sperrzeitanlass

2. Erlöschen bei Entstehen eines neuen Anspruches

3. Erlöschen durch Zeitablauf

VII. Wie wird das Arbeitslosengeld gezahlt?

1. Nachträgliche, monatliche Überweisung; Verzinsung

2. Vorschuss- bzw. Abschlagszahlungen

3. Auszahlung an Dritte, Pfändung, Aufrechnung, Vererblichkeit

VIII. Wann kann die Agentur für Arbeit Überzahlungen zurückfordern?

2. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende

I. Wer erhält Leistungen der Grundsicherung?

II. Arbeitslosengeld II / Sozialgeld

1. Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsberechtigte

2. Sind Sie erwerbsfähig?

3. Sind Sie hilfebedürftig?

4. Welche Arbeit ist Ihnen zumutbar?

5. Sind Sie materiell bedürftig?

6. Was gehört zum Einkommen und wie wird es angerechnet?

7. Was gehört zum Vermögen?

8. Wie wird Vermögen berücksichtigt?

9. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II / Sozialgeldes (Regelbedarf)

10. Weitere Bedarfe

11. Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung

III. Leistungsübersicht

IV. Sanktionen bei Pflichtverletzungen

3. Kapitel Soziale Sicherung des Arbeitslosen

I. Sozialversicherungsschutz

1. Kranken-/Pflegeversicherung

2. Unfallversicherung

3. Rentenversicherung

4. Was bedeuten Anrechnungszeiten?

II. Weitere soziale Rechte

1. Elterngeld

2. Insolvenzgeld

3. Kurzarbeitergeld

4. Weitere Leistungen der Agentur für Arbeit

4. Kapitel Rechtsschutz

I. Verwaltungsverfahren

1. Widerspruch

2. Kostenfreiheit / Kostenerstattung / Beratungshilfe

II. Klage

1. Klageerhebung und Klageverfahren

2. Berufung

3. Revision

4. Kosten/Prozesskostenhilfe

III. Aufschiebende Wirkung und Einstweiliger Rechtsschutz

1. Anfechtungssachen

2. Vornahmesachen

IV. Sonstige Rechtsbehelfe

1. Versäumnis von Fristen – Wiedereinsetzung

2. Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsaktes

3. Untätigkeitsklage

4. Dienstaufsichtsbeschwerde

V. Bußgeld und Strafe

5. Kapitel Sozialhilfe

I. Für wen bestehen Sozialhilfeansprüche nach neuem Recht?

1. Rechtzustand bis Ende 2004

2. Aktuelle Rechtslage: Abgrenzung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

II. Sozialhilfeleistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 des SGB XII (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen)

III. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

IV. Geltendmachung der Ansprüche; Rechtsschutz

1. Einsetzen der Hilfe; Antragstellung

2. Gerichtlicher Rechtsschutz

V. Eheähnliche Lebensgemeinschaft und Anspruch auf Sozialhilfe

Sachverzeichnis

Impressum

Vorwort

Seit dem Erscheinen der 11. Auflage im Juli 2009 hat der Gesetzgeber insbesondere das SGB II in wesentlichen Teilen verändert. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453 ff.).

Die vorliegende Auflage berücksichtigt alle Gesetzesänderungen und wesentlichen Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) zum SGB II und SGB III seit der letzten Auflage.

Erweitert wurde, im Hinblick auf seine zunehmend praktische Bedeutung, erneut der Teil, der sich mit dem SGB II befasst.

Freiburg, im Juli 2011

Thomas Bubeck

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

Wer vom Arbeitsamt oder Sozialamt etwas will, erreicht mehr, wenn er seine Rechte und Pflichten kennt. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen an zahlreichen Beispielen Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld oder Sozialhilfe gezahlt haben wollen. Insbesondere wird die neue Rechtslage zur zumutbaren Arbeit ausführlich behandelt.

Die meisten Themen, die im Abschnitt Arbeitslosengeld behandelt werden, gelten auch für den Abschnitt Arbeitslosenhilfe entsprechend, von Besonderheiten abgesehen, so dass der Leser, der sich für Arbeitslosenhilfe interessiert, über das Inhaltsverzeichnis und das Sachverzeichnis das gesuchte Thema im Abschnitt Arbeitslosengeld nachschlagen kann. Auch sonst empfiehlt es sich, neben dem Inhaltsverzeichnis ins Sachverzeichnis zu blicken, da viele Probleme unter verschiedenen Gesichtspunkten wiederholt besprochen werden.

Berlin, im November 1982

Hermann Hummel-Liljegren

Abkürzungsverzeichnis

AA

Agentur für Arbeit

a.a.O.

am angegebenen Ort

ABM

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Abs.

Absatz

a.F.

alte Fassung

AFG

Arbeitsförderungsgesetz

AFKG

Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz

Alg.

Arbeitslosengeld

Alhi

Arbeitslosenhilfe

ANBA

Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit

Anm.

Anmerkung

AO

Anordnung

Art.

Artikel

AuB

Zeitschrift arbeit und beruf

AÜG

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmer­überlassung

AVAVG

Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits­losenversicherung

AVG

Angestelltenversicherungsgesetz

BA

Bundesagentur für Arbeit (Nürnberg)

BAB

Berufsausbildungsbeihilfe

BAnz.

Bundesanzeiger

BerzGG

Bundeserziehungsgeldgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BRAGO

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

BSG

Bundessozialgericht

BSGE

Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Band, Seite

BSHG

Bundessozialhilfegesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungs­gerichts, Band, Seite

BVG

Bundesversorgungsgesetz

d.h.

das heißt

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

DVO

Durchführungsverordnung

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

etc.

et cetera

EzS

Entscheidungssammlung zum Sozialversicherungsrecht

f./ff.

folgende/fortfolgende

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FdA

Förderung der Arbeitsaufnahme (Merkblatt)

FEVS

Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte, Band, Seite

GG

Grundgesetz

HGB

Handelsgesetzbuch

i.d.F.

in der Fassung

info also

Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilfe­recht

InsO

Insolvenzordnung

i.S.d.

im Sinne des

i.V.m.

in Verbindung mit

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

LSG

Landessozialgericht

MuSchG

Mutterschutzgesetz

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NDV

Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht

o.g.

oben genannte

RdErl

Runderlass

RVO

Reichsversicherungsordnung

S.

Satz/Seite

s.

siehe

s.o.

siehe oben

s.u.

siehe unten

SG

Sozialgericht

SGb.

Die Sozialgerichtsbarkeit

SGB I

Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (1. Buch)

SGB II

Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (2. Buch)

SGB III

Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (3. Buch)

SGB IV

Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (4. Buch)

SGB V

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (5. Buch)

SGB VI

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (6. Buch)

SGB VII

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (7. Buch)

SGB VIII

Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (8. Buch)

SGB IX

Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (9. Buch)

SGB X

Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (10. Buch)

SGB XI

Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (11. Buch)

SGB XII

Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (12. Buch)

SGG

Sozialgerichtsgesetz

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

u.a.

unter anderem, und andere

u.U.

unter Umständen

usw.

und so weiter

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

z.B.

zum Beispiel

ZAO

Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. 3. 1982

ZfF

Zeitschrift für das Fürsorgewesen

ZfS

Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung

ZfSH/SGB

Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch

ZPO

Zivilprozessordnung

Literaturhinweise

I. Gesetzestexte

SGB – Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil – SGB I

Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II

Arbeitsförderung – SGB III

Gemeinsame Vorschriften – SGB IV

Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V

Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI

Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII

Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII

Rehabilitation/Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X

Soziale Pflegeversicherung – SGB XI

Sozialhilfe – SGB XII

KurzarbeitgeldVO; mit einer Einführung von Professor Dr. Schulin, Beck-Texte im dtv (Bd. 5024), Verlag C. H. Beck

II. Rechtsberater, Leitfäden und Merkblätter

1. Zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

Arbeitskammer des Saarlandes (Hrsg.), Arbeitslosengeld. Zu beziehen bei der Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung Presse und Information, Fritz-Dobisch-Straße 6–8, 66 111 Saarbrücken oder online (www.arbeitskammer.de).

Bundesagentur für Arbeit, Merk- und Faltblätter (bei den Agenturen für Arbeit kostenlos erhältlich; siehe auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de unter den Stichworten Veröffentlichungen, Merkblätter. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der Aktualisierung Merkblätter hinzukommen oder entfallen können).

BEISPIEL:

Fachhochschule Frankfurt (Hrsg.), Leitfaden für Arbeitslose, zu beziehen online über „bestellung@fhverlag.de“.

2. Zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Hüttenbrink, J., Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II, Beck-Rechtsberater im dtv (Band 50605), 12. Auflage 2011

Arbeitskammer des Saarlandes (Hrsg.), Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe. Zu beziehen bei der Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung Presse und Information, Fritz-Dobisch-Straße 6–8, 66111 Saarbrücken oder online (www.arbeitskammer.de)

Bundesagentur für Arbeit, Merkblätter (bei den Agenturen für Arbeit und den Leistungsträgern kostenlos erhältlich; siehe auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de): Merkblatt SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)

Fachhochschule Frankfurt (Hrsg.), Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z, zu beziehen online über „bestellung@fhverlag.de“

Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)

Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt SGB II: Vermittlungsunterstützende Leistungen

3. Zum Sozialhilferecht

Brühl, A./Sauer, J., Mein Recht auf Sozialleistungen, Beck-Rechtsberater im dtv (Band 5243), 20. Auflage 2007

Hüttenbrink, J., Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II, Beck-Rechtsberater im dtv (Band 50605), 12. Auflage 2011

Arbeitskammer des Saarlandes (Hrsg.), Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe. Zu beziehen bei der Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung Presse und Information, Fritz-Dobisch-Straße 6–8, 66 111 Saarbrücken oder online (www.arbeitskammer.de)

Fachhochschule Frankfurt (Hrsg.), Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z, zu beziehen online über „bestellung@fhverlag.de“

III. Kommentare zum SGB II, III und XII

Ambs, F. u. a., Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch III (GK-SGB III), Loseblatt-Kommentar

Gagel, A. u. a., Sozialgesetzbuch II und III, Loseblatt-Kommentar

Hennig, W. u. a., Sozialgesetzbuch III, Loseblatt-Kommentar

Niesel, K. u. a., Sozialgesetzbuch III, 5. Auflage 2010

Schönefelder, E./Kranz, G./Wanka, R., Sozialgesetzbuch III, Loseblatt-Kommentar

Mutschler u. a., Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage 2008

Hauck, K./Noftz, W., Sozialgesetzbuch II, Loseblatt-Kommentar

Eicher / Spellbrink u. a., Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage 2008

Estelmann u. a., Sozialgesetzbuch II, Loseblatt-Kommentar

Münder u. a., Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011

Grube, C./Wahrendorf, V., Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe, 3. Auflage 2010

Hauck, K./Noftz, W., Sozialgesetzbuch XII, Loseblatt-Kommentar

Münder u. a., Sozialgesetzbuch XII, 8. Auflage 2008

Schellhorn u. a., Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 18. Auflage 2011

IV. Fachzeitschriften

Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)

Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also)

Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV)

Neue Juristische Wochenschrift (NJW)

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)

Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)

Zeitschrift für Sozialrecht in Deutschland und Europa (ZfSH/SGB)

Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS)

V. Entscheidungssammlungen und Fundstellennachweise

Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSGE)

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE)

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE)

Entscheidungssammlung zum Sozialversicherungsrecht (EzS)

NJW-Fundhefte für Arbeits- und Sozialrecht

NJW-Leitsatzkartei

VI. Online-Dienste

www.bundessozialgericht.de (Entscheidungen des Bundessozialgerichtes)

www.sozialgerichtsbarkeit.de (Entscheidungen der Sozial- und Landessozialgerichte)

www.tacheles-sozialhilfe.de (Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zum SGB II und SGB XII)

Rechtsprechungsübersicht (Beilage) zur Zeitschrift Soziale Sicherheit

Sammlung Breithaupt

Sozialrecht (SozR)

1. Kapitel

Arbeitslosengeld

I.  Wer erhält Arbeitslosengeld?

1.  Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit und bei Beruflicher Weiterbildung (§ 117 Abs. 1 SGB III) erhält nach § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der:

Jede dieser Voraussetzungen muss erfüllt sein. Außerdem endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Ablauf des Monats, in dem Sie das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollenden. (§ 117 Abs. 2 SGB III). Das gilt auch dann, wenn Ihnen keine gesetzliche Altersrente zusteht. Für diejenigen, die vor dem 1. 1. 1947 geboren sind, gilt nach § 235 Abs. 2 S. 1 SGB VI als Regelaltersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres. Sind Sie nach dem 31. 12. 1963 geboren, müssen Sie das 67. Lebensjahr vollendet haben, um die Regelaltersrente beanspruchen zu können (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI). Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze schrittweise um jeweils einen Monat/Jahrgang (Jahrgänge 1947 bis 1958) bzw. um jeweils weitere zwei Monate/Jahrgang (Jahrgänge 1959 bis 1963) angehoben (§ 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

2.  Sind Sie Arbeitsloser? – Sind Sie Arbeitnehmer?

Arbeitslos ist nach § 119 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der:

a)  Arbeitnehmer-Eigenschaft

Arbeitnehmer ist – vereinfacht gesagt – wer abhängig beschäftigt wäre, wenn er Arbeit hätte (BSGE 41, 229; 42, 76). Abhängig erwerbstätig sind Sie, wenn Sie im Betrieb eines Arbeitgebers arbeiten und von ihm oder seinen Mitarbeitern Weisungen empfangen. Nicht jeder, der Arbeit sucht, ist also Arbeitsloser im Sinne des Gesetzes, sondern nur der, der zumindest von nun an eine abhängige Beschäftigung sucht. Dass er bisher selbstständig tätig war oder sich später einmal selbstständig machen will, schadet nicht.

BEISPIEL:

Gastwirt G muss sein Lokal nach einem Jahr aufgeben, weil es sich nicht rentiert. Zuvor war er viele Jahre als Gerüstbauer beschäftigt. Er meldet sich arbeitslos, beantragt Arbeitslosengeld und erklärt, wieder als Arbeitnehmer tätig sein zu wollen. Die Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt erfolglos. Nach einem halben Jahr erklärt er, wieder selbstständig eine Gaststätte pachten und betreiben zu wollen. Ist G zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung Arbeitsloser im Sinne des Gesetzes? Ja, weil er bereit war, bis zur erneuten Selbstständigkeit abhängig zu arbeiten. Ihm steht auch für das halbe Jahr Arbeitslosengeld zu, da er von den letzten zwei Jahren zwölf Monate als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt war und damit die erforderliche Anwartschaftszeit (dazu siehe S. 40 ff.) erfüllt hat.

Wer künftig erstmalig oder nach langjähriger Pause erneut als Arbeitnehmer tätig sein will, kann sich ebenfalls als Arbeitsloser melden.

BEISPIEL:

A war nach der Ausbildung als Erzieherin sieben Jahre lang Hausfrau, sucht jetzt Arbeit und meldet sich arbeitslos. Auch sie ist Arbeitslose im Sinne des § 119 SGB III (vgl. auch § 16 SGB III) und wird als Arbeitsuchende (§ 15 SGB III) vermittelt. Arbeitslosengeld steht ihr allerdings wegen fehlender Anwartschaftszeit nicht zu. Möglicherweise stehen ihr jedoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu (§§ 19 ff. SGB II, dazu siehe S. 135 ff.).

Es spielt keine Rolle, warum jemand seine Arbeitnehmerstelle verliert – z. B. Kündigung wegen Verringerung des Personalbedarfes, eigene Kündigung, eigenes Verschulden, Insolvenz der Firma. In allen Fällen sind Sie Arbeitsloser und erhalten – abgesehen vom möglichen Eintritt einer Sperrzeit (dazu siehe S. 96 ff.) – Arbeitslosengeld, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitnehmer sind auch Auszubildende (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III) und Heimarbeiter (§ 13 SGB III i. V. m. § 12 Abs. 2 SGB IV).

b)  Beschäftigungslosigkeit

Beschäftigungslos sind Sie immer dann, wenn Sie nicht (mehr) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die arbeitsrechtliche, sondern auf die tatsächliche Situation an. Besteht arbeitsrechtlich zwar noch ein Arbeitsverhältnis (z. B. bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit), so sind Sie dennoch beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn der Arbeitgeber Ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr beansprucht oder wenn Sie sich der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterwerfen (BSG, SozR 3–4100 § 101 Nr. 5). Dies bedeutet, dass Sie sich bei tatsächlicher Beschäftigungslosigkeit trotz des arbeitsrechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen können. Erhalten Sie solches, z. B. weil Ihr Arbeitgeber seiner Entgeltzahlungsverpflichtung nicht nachkommt (Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 S. 1 SGB III), geht Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber Ihrem Arbeitgeber allerdings auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 Abs. 1 SGB X). Solange Sie jedoch von Ihrem Arbeitgeber noch Entgelt beziehen, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III).

c)  Beschäftigungslosigkeit trotz kurzzeitiger Beschäftigung?

Als beschäftigungslos gelten Sie auch dann, wenn Sie zwar beschäftigt sind, Ihre Arbeitszeit jedoch – von gelegentlichen Abweichungen von geringer Dauer abgesehen – weniger als 15 Stunden/Woche umfasst. Dabei werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet (§ 119 Abs. 3 SGB III). Auf die Höhe des aus dieser Beschäftigung erzielten Entgeltes kommt es dabei nicht an.

BEISPIEL:

A arbeitet vertragsmäßig regelmäßig vierzehn Stunden/Woche und erzielt hieraus ein Einkommen von 700 €/Monat.

A ist damit trotz des über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) liegenden Entgeltes beschäftigungslos i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Allerdings wird sein erzieltes Arbeitsentgelt möglicherweise nach § 141 SGB III auf das Arbeitslosengeld angerechnet (dazu siehe S. 70 ff.).

Die gleichen Regeln gelten nach § 119 Abs. 3 SGB III auch für selbstständige Tätigkeiten (selbstständig ist, wer wirtschaftlich eigenverantwortlich und persönlich unabhängig tätig ist, um Einkommen zu erzielen) und für Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger. Familienangehörige sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (einschließlich nichtehelicher und für ehelich erklärter Kinder), Verschwägerte ersten Grades, Adoptiveltern und Adoptivkinder sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Hinsichtlich der Anrechnung von Nebeneinkommen gelten für kurzzeitige selbstständige Tätigkeiten und kurzzeitige Tätigkeiten als mithelfende Familienangehörige im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für kurzzeitig abhängige Beschäftigte (§ 141 Abs. 1 S. 2 SGB III).

Während der Zeit, in der trotz kurzzeitiger Beschäftigung (weniger als 15 Stunden/Woche) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, sind Sie – anders als im Falle mehr als geringfügiger Beschäftigung (§ 8 SGB IV) in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) – in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 5 S. 1 SGB III). Solche Beschäftigungszeiten zählen dementsprechend auch nicht als Anwartschaftszeiten für die Erfüllung eines (neuen) Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung (§ 123 SGB III; dazu siehe S. 40 ff.).

3.  Eigenbemühungen

Um das Tatbestandsmerkmal der Eigenbemühungen zu erfüllen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), müssen Sie alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen (§ 119 Abs. 4 S. 1 SGB III). Hierzu gehören nach § 119 Abs. 4 S. 2 SGB III insbesondere, dass Sie:

Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB III). Wer arbeitslos wird, hat Anspruch auf Vermittlung durch die Agentur für Arbeit (§ 35 Abs. 1 und 2 SGB III). Nach der Arbeitslosmeldung wird der Arbeitsvermittler daher zunächst mit Ihnen zusammen feststellen, in welche berufliche Tätigkeit Sie vermittelt werden können und – erforderlichenfalls – insofern Ihre Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung veranlassen (§ 46 SGB III).

Im Rahmen einer – gegebenenfalls anzupassenden bzw. fortzuschreibenden – Eingliederungsvereinbarung, die zusammen mit dem Arbeitslosen getroffen wird, werden sodann für einen zu bestimmenden Zeitraum u. a. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen sowie – gegebenenfalls – künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB III). Festgelegt wird in diesem Zusammenhang z. B. die Anzahl von Initiativbewerbungen, also der Bewerbungen, die der Arbeitslose nicht auf Vorschlag der Agentur für Arbeit, sondern eigeninitiativ unternimmt und in diesem Zusammenhang die Frage, in welcher Form diese nachgewiesen werden müssen. Auch wird ihm im Regelfall aufgegeben, sich bei einer bestimmten Anzahl von Firmen, die sich mit Arbeitnehmerüberlassung beschäftigen, zu bewerben. Gefordert werden kann auch das Schalten eigener Anzeigen in Tageszeitungen oder Anzeigenblättern.

Um insofern Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte darauf Wert gelegt werden, alle Eigenbemühungen genauestens in der von der Agentur für Arbeit gewünschten Art und Weise zu dokumentieren.

Kommt der Arbeitslose den in der Eingliederungsvereinbarung festgeschriebenen Eigenbemühungen nicht nach, tritt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 SGB III wegen versicherungswidrigen Verhaltens eine zweiwöchige Sperrzeit (siehe unten S. 118) ein.

Einzelheiten zu den Eigenbemühungen kann die Bundesagentur für Arbeit in einer Anordnung regeln (§ 152 Nr. 1 SGB III). Bisher hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

4.  Verfügbarkeit

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen Sie nach § 119 Abs. 5 SGB III nur dann zur Verfügung, wenn Sie:

a)  Welches ist der für Sie in Betracht kommende Arbeitsmarkt?

Aus der Sicht der vermittelnden Agentur für Arbeit stellt es den Idealfall dar, wenn Sie im Falle der Arbeitslosigkeit durch nichts gehindert sind, jede Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird, aufnehmen bzw. ausüben zu können und Sie hierzu auch bereit sind.

Dass dies der Wirklichkeit meist nicht entspricht, liegt auf der Hand.

Dementsprechend muss der Arbeitsvermittler – insbesondere aufgrund Ihrer Angaben im Antragsformular bzw. im Zusammenhang mit dem(n) mit Ihnen geführten Beratungsgespräch(en) – feststellen, ob und wenn ja, welchen Einschränkungen Sie hinsichtlich künftiger beruflicher Tätigkeiten unterliegen bzw. – anders formuliert – welche Beschäftigungen für Sie zumutbar sind.

Gegebenenfalls kommt in diesem Zusammenhang auch eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III) in Betracht. Sodann muss eine Eingliederungsvereinbarung getroffen werden (§ 37 Abs. 2 und 3 SGB III). Kommt eine solche nicht zustande, wird die Agentur für Arbeit die von Ihnen geforderten Eigenbemühungen durch eine Bescheid feststellen (§ 37 Abs. 3 S. 4 SGB III). Nimmt der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III) nicht teil, tritt eine Sperrzeit ein (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III; siehe unten S. 116).

aa)  Zumutbare Arbeit

§ 121 Abs. 1 SGB III geht zunächst ganz allgemein davon aus, dass dem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar sind, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe dem nicht entgegenstehen.

Daraus folgt zunächst, dass im Rahmen der Frage der Arbeitsfähigkeit geprüft werden muss, inwieweit der Arbeitslose hinsichtlich künftiger Tätigkeiten wegen

und/oder aus Gründen, die in seiner

eingeschränkt ist.

Diese Frage entscheidet sich anhand objektiver Kriterien ; auf die subjektive Sicht des Arbeitslosen kommt es dabei nicht an. Problematisch wird dies vor allem in den Fällen, in denen der Arbeitslose glaubt, aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr verrichten zu können.

BEISPIEL:

A war bisher als Bauarbeiter tätig. Nachdem er arbeitslos geworden ist, äußert er im Hinblick auf Rückenbeschwerden gegenüber dem Arbeitsvermittler, er könne und wolle Tätigkeiten auf dem Bau künftig nicht mehr verrichten.

Der Arzt der Agentur für Arbeit kommt in seinem vom Arbeitsvermittler daraufhin veranlassten Gutachten zu dem Ergebnis, die Rückenbeschwerden des A seien nicht so gravierend, dass hierdurch Bauarbeitertätigkeiten für jenen nicht mehr in Betracht kämen.

A bleibt jedoch nach Rücksprache mit seinem Orthopäden, der das Arztgutachten für falsch hält, bei seiner Auffassung und lehnt seine Vermittlung in eine Tätigkeit als Bauarbeiter ab.

Die Agentur für Arbeit spricht A daraufhin die Verfügbarkeit ab und versagt ihm die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Diese Fallgestaltung stellt sich für A als großes Dilemma dar.

Einerseits fühlt er sich subjektiv für Tätigkeiten als Bauarbeiter nicht mehr in der Lage und wird seine Einschätzung von seinem behandelnden Orthopäden auch geteilt; andererseits kommt der Sozialmediziner der Agentur für Arbeit in seinem Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis.

Zwar kann A die die Gewährung von Arbeitslosengeld ablehnende Entscheidung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches bzw. mit der Klage zum Sozialgericht angreifen; bleibt er jedoch bis zur letztinstanzlichen Entscheidung bei seiner Haltung, besteht die Gefahr, dass er – wird letztlich das sozialmedizinische Gutachten des Arztes der Agentur für Arbeit bestätigt – von Anfang an durchgehend nicht verfügbar war. Da dies rückwirkend nicht behebbar ist, besteht für den gesamten Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

A kann bei dieser Fallkonstellation daher nur geraten werden, sich im Rahmen des sozialmedizinischen Gutachtens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Bietet ihm die Agentur für Arbeit daraufhin eine Stelle als Bauarbeiter an und lehnt A diese jetzt ab, so verringert sich sein Risiko zunächst einmal auf den Zeitraum von drei Wochen. Die Agentur für Arbeit wird nämlich wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit feststellen (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB III; dazu siehe S. 116, 123).

Im Rahmen des „Sperrzeitverfahrens“ (Widerspruch, Klage zum Sozialgericht) kann dann geklärt werden, ob die Ablehnung des Arbeitsangebotes aus gesundheitlichen Gründen objektiv berechtigt war oder nicht. Von dem Ergebnis kann A dann sein Verhalten hinsichtlich der Frage seiner Vermittelbarkeit abhängig machen. Das Risiko erhöht sich allerdings dann erheblich, wenn sich – bezogen auf die Zeit ab zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches – mehrere Sperrzeiten auf 21 Wochen aufsummieren und das Erlöschen des Gesamtanspruches droht (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III; dazu siehe S. 127 ff.).

Aus allgemeinen Gründen ist einem Arbeitslosen sodann nach § 121 Abs. 2 SGB III eine Beschäftigung insbesondere dann nicht zumutbar und kann eine solche, ohne die Verfügbarkeit zu gefährden oder den Eintritt einer Sperrzeit zu riskieren, abgelehnt werden (§§ 119 Abs. 5 Nr. 1, 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III), wenn sie gegen:

Aus der Formulierung des Gesetzes („insbesondere“) folgt, dass neben den konkret genannten Fällen auch andere allgemeine Gründe im Einzelfall dazu führen können, eine Beschäftigung als nicht zumutbar anzusehen. So dürfte dies beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein tariflich nicht gebundener Betrieb Entgelt nur weit unterhalb des Tarifentgeltes oder der Ortsüblichkeit zu zahlen bereit ist.

Demgegenüber ist die Zumutbarkeit von Beschäftigungen:

nicht aus allgemeinen Gründen ausgeschlossen. Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen (§ 121 Abs. 5 SGB III). Aus personenbezogenen Gründen kann dies allerdings im Einzelfall anders zu beurteilen sein.

Aus personenbezogenen Gründen ist im Übrigen nach § 121 Abs. 3 S. 1 SGB III einem Arbeitslosen eine Beschäftigung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das hieraus erzielbare Entgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt (zu Einzelheiten hinsichtlich der Höhe des Bemessungsentgeltes siehe S. 67 f.).

Das Gesetz sieht insofern eine zeitliche Abstufung vor. So ist in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten eine solche um mehr als 30 % gegenüber dem Bemessungsentgelt nicht zumutbar (§ 121 Abs. 3 S. 2 SGB III).

BEISPIEL:

Beträgt das Bemessungsentgelt (dazu siehe S. 67 ff.) 60 €/Tag, können Sie in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung ablehnen, die mit brutto weniger als 48 €/Tag dotiert ist, ohne dass hierdurch Ihre Verfügbarkeit berührt wäre bzw. Sie den Eintritt einer Sperrzeit riskieren. Für die folgenden drei Monate müssen Sie, um verfügbar zu sein, bereit sein, Beschäftigungen anzunehmen, die brutto mit mindestens 42 €/Tag dotiert sind.

Sind Sie länger als sechs Monate arbeitslos, sind Ihnen schließlich auch Beschäftigungen zumutbar, bei denen Sie ein Nettoentgelt erzielen, welches nicht höher ist als das Arbeitslosengeld (§ 121 Abs. 3 S. 3 SGB III). Zugunsten des Arbeitslosen werden dabei allerdings die mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen, also die Werbungskosten, berücksichtigt.

Nicht zumutbar – dies ergibt sich aus § 121 Abs. 4 SGB III – sind dem Arbeitslosen weiter Beschäftigungen, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden und solchen von mehr als sechs Stunden. Bei einer Arbeitszeit bis zu sechs Stunden ist erst eine tägliche Pendelstrecke von mehr als zwei Stunden unzumutbar. Beträgt die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden müssen sogar Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden in Kauf genommen werden.

BEISPIEL:

Die Agentur für Arbeit bietet der Arbeitslosen A eine – unter allen sonstigen Gesichtspunkten zumutbare – Vollzeitstelle in der 25 km entfernt liegenden Kreisstadt an. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt A für den Arbeitsweg von Tür zu Tür hin und zurück zwei Stunden und 30 Minuten. Ist dies zumutbar? Ja, denn nach § 121 Abs. 4 S. 2 SGB III sind Pendelzeiten bei Vollzeitarbeit erst bei einem zeitlichen Aufwand von mehr als zweieinhalb Stunden unzumutbar.

Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn es sich bei der Stelle lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung (bis zu sechs Stunden/Tag) handelt. In diesen Fällen ist eine tägliche Pendelzeit von mehr als zwei Stunden unzumutbar.

In abgelegenen Regionen, in denen sich schon seit Jahren Arbeitnehmer längere Pendelzeiten zumuten, werden solche auch Arbeitslosen zugemutet. Ausdrücklich bestimmt § 121 Abs. 4 S. 3 SGB III: „Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.“ Solche abgelegenen Regionen finden sich etwa im Bayerischen Wald, im Hochschwarzwald oder auf der Schwäbischen Alb.

Auch bei den personenbezogenen Gründen folgt aus der Formulierung des Gesetzes („insbesondere“), dass neben den in § 121 Abs. 3 und 4 SGB III konkret genannten Fällen auch andere personenbezogene Gründe im Einzelfall dazu führen können, eine Beschäftigung als nicht zumutbar anzusehen.

Zunächst muss in diesem Zusammenhang allerdings auf § 121 Abs. 5 SGB III hingewiesen werden, in welchem der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt hat, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie:

Bietet Ihnen die Agentur für Arbeit dementsprechend eine Stelle an, hinsichtlich derer Sie lediglich einwenden könnten, einer der drei genannten Umstände sei mit deren Aufnahme verbunden, so ist diese Stelle für Sie zumutbar.

Anders kann sich die Situation darstellen, wenn daneben weitere personenbezogene Gründe vorliegen.

BEISPIEL:

A, dessen behinderte Ehefrau und zwei Kinder leben im gemeinsamen Familienhaushalt. Der Familie gelingt es, den Mehraufwand an Organisation, den die Behinderung der Ehefrau erfordert, ohne Kosten verursachende Hilfe von außen innerfamiliär aufzufangen. Nachdem A arbeitslos geworden ist, bietet ihm die Agentur für Arbeit eine Stelle in einer 300 km entfernten Stadt an. Durch die hierdurch erforderlich werdende Trennung wäre die bisherige Familienorganisation nicht mehr möglich.

Dieses Arbeitsangebot dürfte für A nicht zumutbar sein. Jedenfalls gilt dies dann, wenn nicht ganz kurzfristig ein Familienumzug, gefördert z B. durch Umzugshilfen seitens der Agentur für Arbeit (§ 45 SGB III – dazu siehe S. 33 f.), möglich und für die Familie insgesamt auch zumutbar wäre.

Spinnt man den Fall etwas weiter, kann sich allerdings ein Sachverhalt ergeben, der A trotz der beschriebenen Familiensituation die vorübergehende Trennung zumutbar macht.

Ist A beispielsweise erst 40 Jahre alt und hat er einen Beruf, der aus Strukturgründen im näheren Bereich seines Wohnortes nicht mehr verwertbar ist, dürfte ein Stellenangebot in einer entfernten Stadt für ihn trotz vorübergehender Trennung zumutbar sein, wenn hiermit seine langfristige berufliche Eingliederung gesichert wäre und besondere familienbedingte Umstände einem Umzug nicht entgegenstünden. Für die Zeit der Trennung kann möglicherweise Trennungskostenbeihilfe gewährt werden (§ 45 SGB III).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Frage, wann ein Umzug zumutbar ist, zwischenzeitlich ausdrücklich geregelt hat. Nach § 121 Abs. 4 S. 4 SGB III ist dies zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches dann der Fall, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereiches aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist ein solcher Umzug in der Regel zumutbar (§ 121 Abs. 4 S. 5 SGB III). All dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund, der sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben kann, entgegensteht (§ 121 Abs. 4 S. 6 u. 7 SGB III).

Das Beispiel mit seinen zwei Fallvarianten und die Formulierung des Gesetzes zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges zeigen, dass die Frage der Zumutbarkeit sehr stark vom individuellen Einzelfall und dessen Bewertung durch die Arbeitsverwaltung bzw. die Sozialgerichte abhängt. Was dem einen – mit durchaus nachvollziehbaren Argumenten – noch als zumutbar erscheint, hält der andere – möglicherweise ebenfalls mit nachvollziehbaren Argumenten – nicht mehr für akzeptabel.

Prüfen Sie die Frage der Zumutbarkeit aus personenbezogenen Gründen daher besonders kritisch, um Ihre Verfügbarkeit und damit Ihren Leistungsanspruch nicht unnötig zu gefährden. Gegebenenfalls sollten Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit ein Beratungsgespräch führen und Ihre Gründe im Einzelnen darlegen, bevor Sie sich für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes entscheiden.

In diesem Zusammenhang muss weiter darauf hingewiesen werden, dass deshalb, weil der Gesetzgeber die Frage der Zumutbarkeit im Vergleich zu früheren Regelungen verschärfend geregelt hat, bisher ergangene Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik nur noch begrenzt zur Lösung einzelner Fallgestaltungen herangezogen werden können. Insofern werden auch künftig immer wieder Einzelfallentscheidungen ergehen. Anhaltspunkte bieten Sperrzeitentscheidungen, die sich mit der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes befassen (dazu siehe S. 111 ff.). Was im Zusammenhang mit der Aufgabe einer Beschäftigung als wichtiger Grund angesehen wird, dürfte auch bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle spielen.