3Geoffroy de Lagasnerie

Verurteilen

Der strafende Staat und die Soziologie

Aus dem Französischen von Jürgen Schröder

Suhrkamp

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Für D. natürlich

9Erster Teil
 
Was wir sind

 
 
 
 
 
 

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Den Staat vorladen

In diesem Saal oder einem, der diesem ähnlich ist — darauf kommt es nicht an —, jedenfalls in einem Saal, der ebenso eingerichtet ist, der von denselben Figuren bevölkert wird, die dieselben Rollen spielen und dieselben Funktionen erfüllen, habe ich gesehen, wie Personen verurteilt und bestraft wurden, die des Raubüberfalls, Mordversuchs, Mordes, Raubmordes, Totschlags, der »Schiffsentführung«, der Freiheitsberaubung oder der Vergewaltigung angeklagt waren. Fast ausschließlich Männer. Fast alle stammten aus unterdrückten Klassen oder lebten in Situationen der Prekarität und des sozialen Abstiegs. Mit einem beträchtlichen Anteil von Nichtweißen (Schwarzen, Maghrebinern, Asiaten) oder Ausländern (Polen, Indern, Serben, Somaliern usw.), wie mir sehr schnell klar wurde.

Die Statistiken haben seit jeher die Überrepräsentation der unterdrückten Gesellschaftsschichten unter den verurteilten Personen bestätigt. In Frankreich kommen etwa 6% der Bevölkerung aus dem Ausland; dasselbe gilt für etwa 12% der strafrechtlich verurteilten Personen. Diese Statistiken enthalten zwar keine Angaben über die Klassenherkunft der Verurteilten, aber das Ergebnis einer solchen Erhebung unterliegt kaum einem Zweifel: Alle Untersuchungen haben die massive Zugehörigkeit der Straftäter zu den unteren Volksschichten bestätigt. So wird beispielsweise geschätzt, dass 95% der Morde von »Personen [begangen werden], die den unteren Volksschichten oder gar den benachteiligsten sozialen Milieus angehören« — und dieser Anteil 11gilt ebenso für die meisten europäischen Länder wie für die Vereinigten Staaten.[1] Etwa 90% der Verurteilten sind Männer.

Solche Feststellungen beinhalten eine Wahrheit, die für die Analyse des Strafsystems richtungsweisend sein muß — und die jede Untersuchung, die sie nicht berücksichtigen würde, zum Scheitern verurteilt: Es gibt eine Determination für die Konfrontation mit der Justiz, für den Vollzug von Handlungen, die jemanden dem Bestrafungsapparat des Staats ausliefern. Die Existenz einer gesellschaftlichen Logik von Gesetzesübertretungen stellt weder eine Hypothese noch eine Weltanschauung noch eine Meinung dar, über die man diskutieren könnte. Sie ist eine Tatsache. Sie ist eine Wahrheit. Dadurch wird an sich schon ein soziologisches Verständnis der Verbrechen und der Verbrecher und damit auch eine gesellschaftliche Kritik der Justiz und des Strafrechts gerechtfertigt und sogar zwingend notwendig.

Das erste Gefühl, das sich mir aufdrängte, als ich damit begonnen hatte, Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, war daher ein Gefühl des Unbehagens. Denn sobald man ein Gericht oder ein Schwurgericht betritt, wird die Wahrheit, daß die verurteilten Handlungen in weitere soziale Kontexte eingebettet sind, die zumindest teilweise ermöglichen sollten, sie zu verstehen und zu erklären, völlig verdrängt, ignoriert — außen vor gelassen. Jede soziologische Auffassung der Individuen wird abgelehnt. Der geringste Ver12such zur Erfassung der Ursachen ihrer Handlungen wird als irrelevant bezeichnet. Und zwar so sehr, daß bestimmte Mechanismen oder bestimmte Variablen — des Geschlechts, der Rasse, der Klasse, des Alters —, wenn sie erwähnt werden, insbesondere von den Anwälten der Verteidigung, in ihrer Bedeutung offen zurückgewiesen werden (der Satz »Schließlich sind doch nicht alle Armen Diebe, Herr Anwalt« stellt eine typische Aussage dar, die die Richter und Staatsanwälte gerne vorbringen, ebenso wie »Man wird doch nicht gewalttätig, nur weil man trinkt« oder »Indem Sie das sagen, beleidigen Sie alle Armen«).

Wände

Die Gerichtsszene gestaltet sich im Sinne einer grundlegenden Doppelzüngigkeit. Deren Intensität nimmt man im kleinen Saal des Schwurgerichts wahr, der Nr. 2, in den ich mich viele Male begab. Dort trennt eine einfache, dünne Wand den Empfangsraum des Schwurgerichts vom Saal ab, in dem die Verhandlungen stattfinden. Auf der einen Seite der Wand ist also die Liste der kommenden Prozesse angeschlagen, wobei die Namen und Vornamen der Angeklagten in diesem Fall ihre massive Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten verraten. Doch auf der anderen Seite der Wand entfaltet sich die Strafrechtspraxis, ohne daß jemals die Mechanismen des sozialen Abstiegs, der Unterdrückung, der Herrschaft dazwischen träten. Bei einer Gerichtsverhandlung sind die Wirkungen der Struktur, die Kollektivkräfte abwesend, während ein paar Zentimeter weiter, auf der anderen Seite der Wand, die Wirklichkeit ihrer Wirkung offen zutage liegt.

Als ich zum Schwurgericht ging und über dieses Buch nachzudenken begann, hat mich der Umstand, daß ich mei13nem Projekt eine soziologische Definition gegeben habe, auf den Gedanken gebracht, daß ich mich ausführlich mit dem Problem der Herkünfte und Werdegänge der Angeklagten und Opfer, mit den gesellschaftlichen Beziehungen, die in der Verhandlung am Werke sind, befassen müsse — mit den Beziehungen zur legitimen Sprache, zu den juristischen Kategorien, mit dem Gegensatz zwischen der sozialen Herkunft der Angeklagten und der der Richter oder der Anwälte, mit der unterschiedlichen Behandlung je nach den sozialen, ethnischen oder Geschlechtszugehörigkeiten usw. Aber sehr bald wurde mir klar, daß ein solches Vorgehen nicht notwendig war. In erster Linie, weil dieser Analysemodus, der sich als kritisch verstünde, faktisch von der offiziellen Definition der Soziologie vorgeschrieben wird — er wird erwartet, er ist schon als gültig angenommen worden. Jedermann sagt es bereits, jedermann weiß es bereits und allen ist es bewußt. Aber vor allem, weil der Versuch keinen Sinn hat, die Wahrheit vom soziologischen Standpunkt aus noch einmal zu zeigen. Eine Theorie der Justiz, des Rechts oder der Kriminalität muß sich nicht mehr zum Ziel setzen hervorzuheben, wie sehr soziale Logiken die Tatsachen und Handlungen von jedem von uns bedingen und folglich auch von denen, die »kriminell« werden. Diese Wirklichkeit ist offensichtlich. Und die Soziologie und die kritische Theorie müssen nicht in die Defensive gehen.

Infolgedessen muß man die Fragen, mit denen sich eine moderne Analyse des Strafrechtssystems auseinandersetzen muß, neu bestimmen. Diese Analyse muß sich auf das beziehen, was man als Mechanismen der Leugnung bezeichnen kann. Ins Zentrum der Untersuchung muß der Hang des strafenden Staates gestellt werden, die Wahrheit zu leugnen, seine Tendenz, den Menschen in einer Weise gegenüberzutreten, als ob es die soziologischen Logiken nicht gä14be — und sich folglich die Frage nach den Grundlagen, nach der Gewalt, nach der politischen Rationalität und den Machtwirkungen dieser Praxis der Verdunkelung der sozialen Welt zu stellen.

Zahl

Die Tätigkeit, deren Zuschauer ich im Lauf der letzten Jahre war, um dieses Buch zu schreiben, ist nur ein Teil der Praxis des Verurteilens und des Bestrafens. Tag für Tag, Woche für Woche spielt sich eine gewaltige Straf- und Repressionstätigkeit an diesen Orten ab, die zugleich zentral, offen und wenig bekannt sind, weil sie einschüchternd sind, nämlich den Gerichten. Personen werden auf die Anklagebank gesetzt, man stellt ihnen Fragen, man verhört sie, man beruft Experten, Freunde, Bekannte, Opfer, Psychologen und Psychiater als Zeugen, man befragt sie noch einmal, man stellt sie gegenüber ‌… Anschließend halten zwei oder drei Personen ein Plädoyer, dann wartet der Angeklagte, umgeben von Polizisten oder Gendarmen, bis der Gerichtshof mit seiner Beratung fertig ist. Danach kehrt dieser wieder zurück. Er verkündet, ob er entscheidet, den Angeklagten ins Gefängnis zu schicken oder, ganz selten, ihn freizulassen oder freizusprechen — der Anteil an Freisprüchen schwankt zwischen 7 und 10% auf Landesebene, und während meiner Untersuchung habe ich nur einen einzigen Freispruch erlebt.

Das staatliche System der Gerichtsbarkeit funktioniert wie eine objektive Potentialität, der gegenüber jeder von uns Stellung beziehen muß und folglich auch faktisch Stellung bezieht. »Keiner von uns kann sicher sein, dem Gefängnis zu entgehen«, erklärte 1971 die Gruppe Gefängnisinformation (Groupe d'information sur les prisons) in 15ihrem Manifest. Auch kann keiner von uns sicher sein, der Justiz zu entgehen. Und im übrigen entgeht wirklich keiner der Justiz. Die Justiz ist ein Teil unseres Lebens und unseres Alltags. Es gibt nur ganz wenige, die sich niemals mit Richtern, Anwälten, mit dem Spiel der Strafe, der Schäden und Entschädigungen, mit der Möglichkeit, Klage zu erheben oder verfolgt zu werden, auseinandersetzen werden ‌… Aber andererseits werden selbst jene, die im Laufe ihres Lebens keine direkte Beziehung zur Justiz haben werden, notwendig mit der Existenz dieses Systems und seinen Forderungen rechnen müssen, mit der Möglichkeit der Anklage und Strafe, und wäre es nur, um ihr zu entkommen — sei es, indem sie sich dem Gesetz beugen oder Verheimlichungsstrategien befolgen.

Die Absicht dieses Buchs besteht in erster Linie darin, diese Wirklichkeit, deren Selbstverständlichkeit wir so leicht akzeptieren, zu hinterfragen: das System der Gerichtsbarkeit und der Bestrafung. Es geht nicht nur darum, Prozesse zu beobachten und zu untersuchen, wie sie sich auf französischem Boden abspielen. Vor allem geht es darum, im Ausgang von diesem Beispiel die Fundamente unseres Strafrechts auf allgemeinere Weise zu rekonstruieren, zu erfassen, welche Kategorien, welche Weltanschauungen, welche Erzählungen das System der Gerichtsbarkeit und der Bestrafung einbürgert und reproduziert.

Was ich System der Gerichtsbarkeit und der Bestrafung nenne, beschreibt ein unbewußtes Dispositiv, in dessen Innerem und von dem ausgehend sich die verschiedenen nationalen Justizsysteme bestimmen und in ihren Einzelheiten entfalten. Auf dieselbe Art, wie man die Form des Gefängnisses, die Form des Asyls, die Form des Lagers hinterfragen kann, geht es hier darum, die Form des Gerichtsprozesses und die Form des Gerichts in Frage zu stellen. Was bedeutet es in einer Gesellschaft, daß man sich ein Strafsy16stem und einen Bestrafungsapparat zulegt: Was bedeutet verurteilen und strafen? Und was bedeutet verurteilt werden? Was bedeutet anklagen und strafen? Und was bedeutet angeklagt werden? Nach welchen Prinzipien sind diese Dispositive aufgebaut? Welche Wirkungen der Macht, des Zwangs, der Herrschaft üben sie aus? Welche Politik des Leidens, welchen Umgang mit dem ertragenen oder zugefügten Leid bringt das Strafrechtssystem hervor?

Für mich besteht das Ziel darin zu zeigen, bis zu welchem Grad die Modalitäten, durch die der Strafrechtsapparat sich entfaltet, in eine allgemeinere Ökonomie der Mächte und Wahrnehmungen eingebettet sind. Die Funktionsweise der Justiz in einer Gesellschaft ist wesentlich mit den anderen Rahmenbedingungen — materiellen oder symbolischen — verbunden, die dem Gesellschaftsleben Form geben. Eine Untersuchung des Systems der Gerichtsbarkeit kann daher nicht auf einer lokalen Ebene bleiben. Statt dessen muß man sich bemühen, dieses Dispositiv als einen Ort zu verstehen, an dem sich eine größere und globalere politische Rationalität einrichtet und entfaltet.

Fundament

Die Untersuchung der Theorien und Institutionen des Strafrechts ist um so notwendiger, als die Institution der Justiz auf einem Fundament ruht, das praktisch niemals ausgegraben oder hinterfragt wird. Täglich findet eine Vielzahl von Akten statt. Man verurteilt, man bestraft oder man spricht frei, man entschädigt. Nun versetzt die Wiederholung dieser Akte das Dispositiv des Strafrechts in eine Art von Immunität gegenüber der Kritik. Dieses Dispositiv vollzieht sich in der Bequemlichkeit der Gewohnheit. Es bildet die naheliegende Modalität der Reaktion auf Gesetzesüber17tretungen, die man aktiviert, weil es selbstverständlich ist und folglich ohne daß man das Bedürfnis verspürt, sich die Frage zu stellen, was man da eigentlich tut. Anklagen, vorladen, verurteilen, Fragen stellen, Strafen verhängen, all diese Dinge sind Teil jener eingebürgerten Rituale, die eine Gesellschaft vollzieht, ohne deren Bedeutung oder deren Logik zu ermessen. Paradoxerweise erzeugt die Wiederholung kein Bedürfnis, besser zu verstehen, was man tut, oder es zu problematisieren; sie verortet die Tätigkeit im Register des Alltäglichen und außerhalb des Bereichs des Problematisierbaren. Aber die Triebfedern dieser Tätigkeit werden vergeblich verschleiert, sie sind auch weiterhin ohne und gegen unser Wissen wirksam — und beherrschen uns in diesem Sinne.

In den Gerichtsprozessen, an denen ich teilgenommen habe, schien mir immer ein Moment die Fähigkeit der Justiz zu enthüllen, im Leerlauf zu funktionieren und ohne sich Fragen zu den eigenen Operationen zu stellen: der Moment, in dem die Frage nach dem Strafmaß erörtert wird, zu dem der Angeklagte verurteilt werden sollte. Das ist ein Moment, in dem der geheimnisvolle Charakter jedes Strafrechtssystems am deutlichsten erscheint: Es ist ein Moment, der mit dem Ritual, der sozialen Magie verwandt ist. Aber niemand scheint sich seines willkürlichen Charakters bewußt zu sein. Denn worum geht es denn eigentlich, wenn nicht um die Verwandlung des Verbrechens in Zeit und Geld: ein Raubüberfall, so und so viele Jahre und/oder eine so und so hohe Geldstrafe; ein Mord, so und so viele Jahre ‌…

Jedes Strafrechtssystem gestaltet den Augenblick, in dem man diese Umwandlung des Verbrechens in Zeit oder Geld erörtert, unterschiedlich. In manchen Ländern geschieht das in einer Sonderverhandlung, die nach dem Schuldspruch stattfindet. In Frankreich erörtert man die mögli18che Schuld des Angeklagten und seine Bestrafung gleichzeitig in derselben Gerichtsverhandlung. Am Ende der Verhandlung erhebt sich der Staatsanwalt und hält sein Plädoyer. Er wendet sich an das Gericht (die Berufsrichter und die Schöffen): Zuerst nimmt er Stellung zur Schuld des Angeklagten. Dann gibt er die Strafe an, zu der er ihn verurteilt sehen will, wenn er seine Verurteilung verlangt. Aber nun wird die Anzahl der Jahre knallhart gefordert, ohne Rechtfertigung (wenn eine solche Rechtfertigung überhaupt möglich wäre).

Natürlich erinnert der Staatsanwalt immer daran, daß die Strafe die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen muß, die Schwere der Tat oder auch die Schäden, die den Opfern entstanden sind. Aber nachdem einmal diese nahezu obligatorischen Formeln ausgesprochen sind, folgen die Anträge, ohne daß eine logische oder verständliche Verbindung zwischen diesen Erwägungen und der Strafe geliefert würde: »Sie sollten Herrn X zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilen« oder häufiger: »Sie sollten ihn zu nicht weniger als X Jahren Zuchthaus verurteilen.«

In ihrem Buch La Vie ordinaire des assises, in dem sie von acht Gerichtsverhandlungen berichtet, denen sie beigewohnt hat, gibt Marie-Pierre Courtellemont diese äußerst erstaunlichen Momente wieder. Beispielsweise berichtet sie über den Strafantrag, der bei einem Prozeß am Schwurgericht von Versailles gegen zwei Männer gestellt wurde, die des Raubüberfalls angeklagt waren. Nachdem der Staatsanwalt versucht hatte, die Schuld der Angeklagten zu beweisen, wendet er sich ihrer Persönlichkeit zu: »Sind sie beeinflußbar? Ich glaube nicht, denn wenn ein anderer ihnen gesagt hätte ›wir werden uns von einer Brücke herunterstürzen‹, hätten sie sich geweigert. Warum geben sie nicht den Namen ihrer Komplizen an? Darin sehe ich nur Zeichen der Rückfälligkeit. Das Gesetz des Schweigens ist 19der Ehrenkodex in diesem Milieu. Saint-Exupéry sagte: ›Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.‹ Für sie ist das Wesentliche das, was man sieht: die Kleider, die Autos, aber vor allem nicht die anderen, der Respekt vor den anderen.«[2] Und in einer typischen Abfolge aller Gerichtsverhandlungen, denen ich beiwohnen konnte, äußert der Staatsanwalt nach diesen Erklärungen übergangslos seine Anträge: »Ich beantrage also 7 Jahre Gefängnis für K. A und N. ‌Y.«[3]

Also? Aber warum also? Welche Beziehung besteht zwischen den vorangehenden Aussagen und der beantragten Strafe? Welche Verbindung markiert dieses also? Was unterstreicht es und worauf lenkt es die Aufmerksamkeit, wenn nicht schließlich auf die Unmöglichkeit, eine Verbindung herzustellen?

Zwar versuchen die Staatsanwälte manchmal die Strafen, die sie beantragen, zu rechtfertigen. Aber dann tun sie es ausschließlich mit Bezug auf »Gewohnheiten«, d. ‌h. mit Bezug auf das Strafmaß, das sich im entsprechenden Amtsbezirk eingebürgert hat: In Paris bedeutet ein bewaffneter Raubüberfall zwischen 8 und 10 Jahren, ein Totschlag bedeutet so und so viel usw. Wenn sie zu weniger oder zu mehr verurteilen, wird den Geschworenen gesagt, stellen sie das »Strafmaß« und die Funktionsweise der Institution, die Hierarchie zwischen der Strafkammer und dem Schwurgericht in Frage. Die Strafen werden ausschließlich innerhalb eines selbstbezüglichen Maßstabs gedacht. Die einzige Rechtfertigung, die die Institution geben kann, nimmt die Form einer Angabe der Gewohnheit und des Brauchs an: So macht man das. Niemals wird eine rationale 20Erklärung der Strafe vorgeschlagen — und dieses Fehlen einer Rechtfertigung hindert die Justiz mitnichten daran, täglich zu verurteilen. Welch sonderbares Gebaren, die Gewohnheit durch die Gewohnheit zu rechtfertigen und sich mit einer solchen Rechtfertigung zufriedenzugeben! Vor allem, wenn es sich um ein System handelt, das von Natur aus jedes Jahr konkrete brutale Konsequenzen für das Leben Zehntausender Menschen beinhaltet.

Wir können nicht in einem Strafrechtsstaat leben und es akzeptieren, der Gesetzgebung der Rechtsordnung zu unterstehen, ohne das System der Gerichtsbarkeit und die Operationen, die es auf uns anwendet, der Kritik zu unterziehen. Die Macht, die der Staat innehat und die er faktisch auf unser Leben, unsere Freiheit, auf unsere Güter, unser Schicksal ausübt, ist von einer solchen Stärke, daß es eine quasiontologische Notwendigkeit ist, ihn mit radikalen und ethischen Fragestellungen zu konfrontieren. Man muß den Staat seinerseits vorladen und verlangen, daß die Kräfte, die auf uns angewendet werden, rationalen, rechtfertigbaren, verständlichen Logiken unterstehen.

Eine kritische Distanz zum System der Gerichtsbarkeit einzunehmen setzt wie bei allen anderen gesellschaftlichen Institutionen voraus, den Glauben an seine Selbstverständlichkeit aufzuheben. Die Infragestellung des Strafrechtsstaats, seiner Begriffe, seiner Prozeduren, seiner Rituale oder seiner Funktionen und der Triebe, die ihn stützen, mag daher als eine merkwürdige, vergebliche, naive oder sinnlose Aufgabe erscheinen. Man sieht nicht recht ein, worin der »Zweck« dieser Untersuchung liegen könnte, denn schließlich »muß man doch wohl verurteilen«, und es ist unvorstellbar, ein »System der Straflosigkeit« zu veranstalten. Wie wäre es möglich, die Existenz eines Gesetzessystems zu vermeiden, wenn doch die Strafen von Verbrechen abschrecken oder Rückfälligkeiten reduzieren 21sollten? Wozu sollte es gut sein, die Frage nach den Grundlagen des Strafrechtssystems zu stellen, wenn der Abbau eines solchen Systems die Gewalt in der Welt erhöhen und die Welt unbewohnbar machen würde?

Es versteht sich von selbst, daß mein Projekt in keinem Fall etwas zum Zweck hat, das aus der Nähe oder von fern betrachtet der Abschaffung jeglichen Rechts oder jeglicher rechtlichen oder ethischen Ordnung gliche. Das hätte keinen Sinn, keine Bedeutung und auch keine Relevanz. Solche Einwände haben also keinerlei Wert. Ich würde vielmehr versuchen, die Perspektive umzukehren. Mir scheint tatsächlich die Feststellung frappierend zu sein, daß die kritische Theorie einen Großteil ihrer Energie darauf verwendet, sich neue Arrangements vorzustellen, die die globale Organisation unserer Gesellschaft neu definieren würden. Eine Vielzahl von Bemühungen schlägt radikale Umwandlungen unserer Welt vor und stellt die Grenzen der Staaten in Frage, ihre Wirtschaftsstrukturen, den Kapitalismus, die Systeme der Demokratie, ihren Umgang mit dem Ökosystem. Dennoch gibt es nur wenige Schriften, die eine kritische Untersuchung des Justizapparats, der Begriffe der Schuld, der Verantwortung, des Strafrechts, der Bestrafung vornehmen. Die Form der Gerichtsverhandlung, die Form der Gerichtsbarkeit bleiben unhinterfragt und scheinen unhinterfragbar zu sein. Als ob es noch utopischer, noch unmöglicher schiene, diesen Umgang mit den Verbrechen zu verändern, unsere Verurteilungs- und Bestrafungstriebe zu hinterfragen, als die Grenzen der Staaten abzubauen oder den Kommunismus im internationalen Maßstab einzuführen.

Woher kommt diese Immunität, die das System der Gerichtsbarkeit und die Form der Gerichtsverhandlung genießen? Was berührt diese Organisation in uns, das so intim ist, daß es uns so widerstrebt, es rational zu analysieren?

222
Rechtssubjekte
Elemente einer Repressionstheorie der Macht

Wenn man sich das Strafrechtssystem, die Tätigkeit des Verurteilens, die Begriffe und Verfahren der Justiz zum Gegenstand macht, stößt man auf allgemeinere Probleme. Die Justiz versinnbildlicht und gewährleistet die Effektivität der Beschränkungen, die vom Staat auferlegt werden. Sie betreibt die Institution des Rechts und die Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten. Die Bühne des Gerichts, auf der ein Individuum vor den Richtern erscheint, ist ein Vergrößerungsspiegel der Tatsache, daß wir der Ordnung des Gesetzes unterliegen und seiner Autorität unterworfen sind. Die Frage nach dem strafenden Staat beschränkt sich also nicht auf das spezifische Problem des Umgangs mit Gesetzesübertretungen. Vielmehr geht es um unsere Verfaßtheit als Rechtssubjekte und politische Subjekte. Wie sollen wir uns unsere Situation als Wesen vorstellen, die dem Gesetz unterworfen sind? Was bedeutet es, unter einem Rechtsstaat zu leben? Wie sollen wir die Wirkungen der Macht auffassen, die von der rechtlich-politischen Ordnung ausgeübt werden, und was ist ihre Funktionsweise?

Seit den Analysen, die von Michel Foucault in Der Wille zum Wissen durchgeführt wurden, begreift ein bedeutender Teil der Literatur zur kritischen Theorie die Macht als eine performative und konstituierende Kraft, eine »positive« Instanz, die Weisen des In-der-Welt-Seins hervorbringt. Viele zeitgenössische Untersuchungen gehen von 23der Idee aus, der zufolge die begriffliche Fassung der Macht die Rekonstruktion der »Subjektivitäten« und »Identitäten« voraussetzt, die von ihr geformt werden: der Homo oeconomicus, das »neoliberale Subjekt«, der Homo criminalis, die Geschlechts- oder Genderidentitäten.

Angewandt auf die Frage nach dem Staat, würden diese Weisen der Problemstellung zu dem Gedanken führen, daß sich die Rechtsordnung nicht auf eine Gesamtheit von Zwängen reduziert, die jedem von uns äußerlich sind. Vielmehr würde sie geradezu den Kern der Art und Weise betreffen, wie wir uns als Subjekte konstituieren, der Art und Weise, wie wir uns zu uns selbst verhalten und wie wir unser Verhalten steuern: Die Reflexivität, das Verhältnis von jedermann zu sich selbst seien immer schon durch Rechtsnormen vermittelt. Das System der Gerichtsbarkeit stelle keine Hindernisse oder Einschränkungen für ein Subjekt dar, das sich zuvor schon gebildet hat. Die Genese des Subjekts vollziehe sich innerhalb des Rechtssystems und vermittels seiner Wirkung. Die Rationalität des Rechts selbst bewerkstellige die Entstehung des Subjekts.

In der Tat ist diese Art und Weise, die Funktion des Gesetzes aufzufassen, regelmäßig in der Philosophie am Werk gewesen, ob sie sich nun als kritisch versteht oder nicht — beispielsweise bei Hegel, aber auch bei Walter Benjamin. Die Rechtsordnung wird dann als Schöpfer der Gestalt des verantwortlichen Individuums bestimmt. Die begriffliche Fassung unseres Verhältnisses zum Gesetz setze das Unternehmen einer Genealogie des verantwortlichen Subjekts voraus, die Analyse dieser Selbstsubjektivierung, der Beziehungen zur Welt, die sie begründet, aber auch der Typen von Erfahrung, deren wir dadurch beraubt oder enteignet werden.

Diese Auffassungen sind gewiß sehr stark und sehr interessant. Ich selbst habe diese Denkweise in meinem Buch 24Die Kunst der Revolte verwendet, indem ich die Vorstellung verteidigt habe, der zufolge Snowden, Assange und Manning disruptive Lebensstile erfinden, die die Formen der Subjektivierung, denen wir unterliegen, insofern wir in einem Rechtsstaat leben, in Frage stellen.[4] Ich schlug vor, diese drei beispielhaften Persönlichkeiten als »Gegensubjekte« zu betrachten, die sich gegen die fest verankerten Modalitäten der Politik auflehnen und die durch Vergleich den Nachweis gestatten, wie wir in den liberalen Demokratien als »Bürger« konstituiert werden.

Ich verstehe daher die Bedeutung einer solchen Sichtweise, und ich sage nicht, daß sie unbedingt falsch oder abwegig ist. Das hängt wohl von den Untersuchungsgegenständen, Kontexten, Einsätzen oder davon ab, was man meint und was man besonders hervorheben will. Aber hier schlage ich vor, die Frage nach der Macht und der Gewalt anders zu problematisieren. Ich möchte eine gewisse Distanz zur performativen Theorie des Gesetzes wahren. Ich möchte sagen, warum es mir für das Verständnis der Funktionsweise des Strafrechtsapparats und des Systems der Gerichtsbarkeit zutreffender erscheint, unser Verhältnis zu den Kräften, denen wir unterliegen, im Modus der Repression zu denken. Im Raum der Theorie neigen wir zu sehr dazu, der Idee der Performativität anzuhängen und die Macht als konstituierende Kraft aufzufassen. Nun hindert diese Auffassung aber daran, die Funktionsweise der Rechtsordnung zu verstehen und vor allem die Eigenart ihrer Gewaltsamkeit.

Es ist zwar nicht falsch zu sagen, daß die Gesetze in dem Sinne performative Aussagen sind, daß ihre Formulierung und schließlich ihre Anwendung konkrete Wirkungen auf 25unser Leben hervorbringen. Aber das Recht schreibt nicht nur Normen vor, die dazu bestimmt sind, das Verhalten auszurichten und zu steuern: Es ist an eine bestimmte Gestalt des Subjekts und an eine bestimmte Theorie des Handelns gekoppelt. Es erfaßt, reinterpretiert und charakterisiert die Wirklichkeit im Ausgang von Kategorien, die ihm eigentümlich sind. Die Gerichtsprozesse stellen Augenblicke dar, in denen man sieht, wie der Bestrafungsapparat des Staats Erzählungen darüber konstruiert, was in der Welt geschieht, indem er ein ganz spezifisches Lektüreraster in Anschlag bringt: Die Begriffe der Verantwortung, des Urhebers, der Absicht, der öffentlichen Ordnung, der Schäden, der Ursache, des Opfers, der Mitschuld bilden die Instrumente, durch die das Recht sich unserer Handlungen und unserer Existenzen bemächtigt und sie interpretiert — zu Lasten anderer möglicher Auffassungsweisen. Die Justiz beurteilt eine bestimmte Vorstellung dessen, was wir getan haben, und der Gründe, aus denen wir es getan haben. Nun wird dieser narrative Schauplatz aber im Ausgang von einer bestimmten Logik (einer bestimmten Auffassung des Gewissens, des Willens, der zwischenmenschlichen Handlungen, der Gesellschaft) entwickelt, die mit der Wirklichkeit, wie sie die Gesellschaftsanalyse uns zu rekonstruieren ermöglicht, in Konflikt gerät. Ein Teil der Gewaltsamkeit des Systems der Gerichtsbarkeit wurzelt in der Tatsache, daß der Strafrechtsstaat auf uns Anwendung findet, indem er uns zwingt, einem Bild des Subjekts zu entsprechen, das eine Diskrepanz mit unserer wirklichen Existenzweise aufweist. Es ist diese Diskrepanz, die die Gewaltsamkeit ausmacht, die die Gewaltsamkeit der Rechtsordnung beinhaltet. Genauer, die Gewaltsamkeit besteht in dieser Diskrepanz. Ein Rechtssubjekt zu sein bedeutet, der staatlichen Konstruktion der Wirklichkeit unterworfen und mit ihr konfrontiert zu sein und mit ihr zurechtkommen zu müssen. 26Eine gewisse Erfahrung der Enteignung und der Verletzlichkeit durchdringt das Rechtssubjekt.

Die interessante Frage ist nicht die nach unserer Konstitution als Rechtssubjekte. Vielmehr ist es die Tatsache, daß wir in Wirklichkeit gerade keine Rechtssubjekte sind. Eine Kritik des Staats muß nicht von den Subjektivitäten ausgehen, die der Staat angeblich hervorbringt, sondern von der Diskrepanz zwischen dem, was der Staat aus uns macht oder über uns sagt, und dem, was wir sind, von dem Unterschied zwischen den Rechtslogiken und den Logiken, die in der gesellschaftlichen Welt wirklich am Werk sind.

Übrigens läßt sich unter der Bedingung, daß man sich dieser Spannung bewußt ist, ein hervorstechender Bestandteil von Gerichtsverhandlungen verstehen: das Schweigen der Angeklagten oder die Tatsache, daß sie sehr wenig sprechen (einschließlich dessen, wenn man sie auffordert, sich über die Dinge zu äußern, die mit dem, was man ihnen vorwirft, nichts zu tun haben). Die Situation ist natürlich einschüchternd. Und zweifellos spielt auch die Angst vor den möglichen Folgen jeder Äußerung eine Rolle. Aber ich glaube, daß da noch etwas mehr ist. Mir scheint, daß sich diese diskursive Spärlichkeit durch die Tatsache erklären läßt, daß die Fragen, die vom Vorsitzenden, vom Staatsanwalt oder auch von den Rechtsanwälten mit Bezug auf ihr Leben, ihre Entwicklung, ihren Charakter gestellt werden, gegenüber den wirklich wichtigen Dingen, gegenüber dem, wie das Leben erlebt wird, verschoben sind. Sie verlangen vom Subjekt nicht, daß es über das spricht, worüber es sprechen könnte, worüber es etwas zu sagen hätte. Mit der Folge, daß die Antworten nur knapp und stereotyp sein können.

27Repression

Die Art, die Macht zu denken, die ich vorschlage, ist von derjenigen inspiriert, die Deleuze und Guattari vorschlagen, insbesondere in Anti-Ödipus, und stellt deren Fortsetzung dar. In diesem Werk entwickeln Deleuze und Guattari eine radikale Kritik der Psychoanalyse. Sie untersuchen die analytische Praxis und lesen die Texte von Freud und Klein neu. Sie machen im Dispositiv der Psychoanalyse eine Besessenheit von der Gestalt des Ödipus und dem Dreieck der Familie aus: Alles geschieht so, als ob die Begierden, die Triebe in letzter Instanz immer auf eine Beteiligung der Figur des Vaters oder der Mutter hindeuten müssten. Nun besteht die Hauptsache für mich jedoch darin, daß Deleuze und Guattari zum Zwecke der Kritik der Psychoanalyse keineswegs behaupten, daß diese Praxis uns nach ihrem Bilde schüfe; das Problem mit der Psychoanalyse ist nicht, daß sie uns zu ödipusartigen Subjekten machte, deren Unbewußtes durch und durch von Logiken der Familie determiniert wäre. Im Gegenteil, Deleuze und Guattari heben das Bestehen einer Diskrepanz hervor, einer ontologischen Differenz zwischen der Wahrheit der Funktionsweise der Begierde und dem Rahmen, den die Psychoanalyse darauf anwendet. »[Ob] die wirkliche Differenz nicht zwischen einem Ödipus schlechthin, mag er struktural oder imaginär sein, und etwas anderem liegt, das alle Ödipusse niederdrücken und verdrängen: nämlich die Wunschproduktion — die Maschinen des Wunsches, die sich weder auf eine Struktur noch auf Personen reduzieren lassen und die das Wirkliche in sich selbst konstituieren, jenseits oder unterhalb des Symbolischen wie Imaginären? […] Wir glauben sogar denen, die uns Ödipus als eine Art Invariante präsentieren. Aber das Problem steckt woanders: Entsprechen sich die Produktionen des Unbe28wußten und dieses Invariante (Besteht Adäquanz zwischen den Wunschmaschinen und der ödipalen Struktur)? Oder bringt das Invariante etwa durch seine Variationen und Modalitäten nur die Geschichte eines langen Irrtums zum Ausdruck, die Anstrengung einer endlosen Repression?«[5]

Die Analytik, die Deleuze und Guattari in Anschlag bringen, besteht in folgendem: Die Psychoanalyse gibt zwar vor, die Begierden zu erfassen, aber sie tut das mit unangemessenen Mitteln, die gegenüber der Wirklichkeit des Trieblebens verschoben sind. Durch diese Unangemessenheit ist sie dazu verurteilt, gewaltsame und verstümmelnde Wirkungen auszuüben. Kurz, die Geschichte der Repression ist die Geschichte eines Irrtums.

Ich entfalte hier dieselbe Logik. Der kritische Ansatz muß mit einer Praxis der Wahrheit verknüpft werden. Mit anderen Worten, der Vorschlag einer gesellschaftlichen Analyse des Strafrechtsstaats darf sich nicht auf die deskriptive — und vorgeblich neutrale — Aufgabe beschränken, die darin besteht, seine Funktionsweise zu verstehen. Vielmehr geht es darum, die Diskrepanz zwischen dem hervorzuheben, was die Soziologie zeigt (über uns selbst, über die Welt, über die Logik von Handlungen), und der Art und Weise, wie das System des Urteilens und der Repression auf uns angewendet wird, indem eine andere Theorie des Handelns und des Subjekts geltend gemacht wird. Die staatliche Interpretation der Wirklichkeit soll mit dem konfrontiert werden, was die Soziologie an Erkenntnissen ermöglicht. Es geht nicht darum, die Soziologie des Staats im Sinne des Begreifens des Staats zu entwickeln, sondern dar29um, von soziologischen Überlegungen auszugehen, um die Gültigkeit der Rahmenvorstellungen in Frage zu stellen, die durch die Strafrechtsordnung aufgezwungen werden, und ihren repressiven Charakter zu enthüllen.