von
Staatsrat, Senatorin für Finanzen,
Freie Hansestadt Bremen
Bevollmächtigter für E-Government und Informationstechnologie
in der Landesverwaltung, Hessisches Ministerium der Finanzen,
Wiesbaden
Staatssekretärin, Senatsverwaltung für Inneres und Sport,
Berlin
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
© Copyright 2019 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co. KG · Wiesbaden
Alle Rechte vorbehalten · Printed in Germany
Satz: Kumpernatz + Bromann · Schenefeld b. Hamburg
Druck: CPI books
ISBN 978-3-8293-1377-3
eISBN 978-3-8293-1463-3
Autorenvita
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
1.„Digitale Souveränität“ – wer steuert, organisiert und kontrolliert die digitale Verwaltung?
Johann Bizer
2.Wie kommt der Amtsschimmel auf die Datenautobahn? – Der lange Weg von Verwaltung 1.0 bis zur Digitalisierung
Martin Hagen/Henning Lühr
3.Die Neuaufstellung der „Vertriebswege der öffentlichen Verwaltung“
Thorsten Schmidt/Christine Schröder/Niels Winkler
4.Die Entwicklungsdynamik und die Chancen durch Digitalisierung: Blockchain und was sonst noch kommt!
– Ein Ausblick auf die neuesten Entwicklungen –
Roland Jabkowski/Harms Becker
5.Ein Blick zu den europäischen Nachbarn
– Österreich und Dänemark als Vorbilder
Gerhard Popp/Insa Sommer/Lone Skak-Nørskov
5.1Entwicklung in Österreich
Dr. Gerhard Popp
5.2Was können wir von Dänemark lernen? Eine Reise zum Europa- und Weltmeister
Insa Sommer/Lone Skak-Nørskov
6.Aufgabenverteilung und Organisation der Digitalisierung in Deutschland
Henning Lühr/Mark Groß/Ralf Resch/Marianne Wulff/Johann Bizer/Renate Mitterhuber/Annete Schmidt/Anna Dopatka
6.1Die Aufgabenverteilung in Deutschland
6.1.1IT-Zuständigkeiten beim Bund
Henning Lühr
6.1.2IT-Zuständigkeiten bei den Ländern
Henning Lühr
6.1.3Kommunen, Kommunale Spitzenverbände und die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)
Marc Groß/Anika Krellmann
6.1.4Kommunale Dienstleister und Rechenzentren Kommunen als Vorreiter der Digitalisierung
Ralf Resch
6.1.5Landesdienstleister und der länderübergreifende Dienstleister Dataport
Marianne Wulff
6.1.6Länderübergreifende Dienstleister: Dataport
Johann Bizer
6.2Kooperation Bund, Länder und Kommunen
Renate Mitterhuber
6.3Föderale IT-Kooperation „FITKO“
Annette Schmidt
6.4Weitere Länderübergreifende Einrichtungen: KoSIT – Darstellung der Funktion, Aufgaben und Tätigkeiten
Anna Dopatka/Frank Steimke
7.Rechtlicher Rahmen der Digitalisierung und der Online-Dienste
Sönke E. Schulz
8.Barrierefreiheit der digitalen Verwaltung
Andreas Carstens
9.Informationssicherheit
Stephan Klein/Christian Drews
10.Datenschutz
Dirk Caliebe/Imke Sommer
10.1Allgemeines
Dirk Caliebe
10.2Betroffenenrechte: Transparenz als Werkzeug und Voraussetzung der informationellen Selbstbestimmung
Imke Sommer
11.Wie kommen wir in Verbindung?
Jörn Riedel
12.Digitale Verwaltung – Anwendungsbereiche der Digitalisierung
Marc Groß/Anika Krellmann/Martin Hagen/Holger Duveneck/Arne Schneider/Ute Bendhaack/Jan C. Thiele/Rainer Heldt/Stefanie Schmidt/Andreas Breiter/Herbert Kubicek
12.1Entwicklungsfelder für das kommunale Management in der Digitalen Verwaltung
Marc Groß/Anika Krellmann
12.2Kundenorientierter Zugang zur Verwaltung durch eServices
Martin Hagen
12.3Politisch-administrative Steuerung der Verwaltung
Holger Duveneck/Arne Schneider
12.4Interne Prozesse in der Verwaltung – eAkte etc. (Hamburgs Weg zum papierlosen Büro)
Ute Bendhaack
12.5Rechnungsstellung durch elektronische Rechnung – Rahmenbedingungen und Lösungen
Jan C. Thiele/Rainer Heldt
12.6115-Bürgerservice im Multikanalansatz
Stefanie Schmidt
12.7Die digitale Schule und Schulverwaltung
Andreas Breiter/Angelina Lange
12.8Digitale Partizipation
Herbert Kubicek
13.Users First – Nutzerzentrierung in der digitalen Verwaltung
Herbert Kubicek/Ulrike Gerhard/Juliane Jarke
14.Zugang zu amtlichen Informationen und Open Data
Herbert Kubicek
15.Digitalisierung und demografischer Wandel
Herbert Kubicek
16.Der Prozess der Gestaltung der Digitalisierung, „Change Management“, Beschäftigtenbeteiligung und Mitbestimmung
Karsten Schneider
17.Arbeit 4.0
Henning Lühr/Anke Saebetzki/Judith Beile/Karsten Schneider/Patricia Grashoff/Holger-Andreas Wendel
17.1Arbeit 4.0 – mehr als nur eine neue Version des Betriebssystems der öffentlichen Verwaltung!
Henning Lühr
17.2Digitalisierung und Führung in der öffentlichen Verwaltung
Anke Saebetzki/Judith Beile
17.3Arbeitszeit als Gestaltungsfeld
Karsten Schneider
17.4„Ausbildung 4.0“ – Digitalisierung und Qualifizierung
Holger-Andreas Wendel/Patricia Grashoff
Anhang
Informationen / Übersichten / Links
1.Die Digitalisierungsstrategien der Länder
Links zu den Programmen, Road-Maps, Masterplänen der Länder und des Bundes
2.eGovernment / Digitalisierung öffentlicher Dienste von A bis Z – die wichtigsten Begriffe
Diplom-Informatiker (Universität Dortmund), Spezialgebiet Datenbanken, Objektorientierung und künstliche Intelligenz. Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Industrie Wechsel in die kommunale und Landesverwaltung. Aktuell Bereichsleiter in der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung.
Mitglied der Geschäftsleitung der wmp consult – Wilke Maack GmbH, Hamburg.
Dipl. Finanzwirtin, Programmierung und Systemadministration für die Hamburger Steuerverwaltung (1998–2003). Seit 2003 Projektleiterin in Großprojekten der Abteilung IT-Steuerung und E-Government in der Finanzbehörde Hamburg (ESARI 30K, HIM, DIM Masterplan, 2003–2016). Seit 2013 Leiterin des Referats Dokumenten- und Informationsmanagement. Seit 1.1.2018 im Amt für IT und Digitalisierung, Senat der Freien und Hansestadt Hamburg – Senatskanzlei. Leitung des Referats Digitale Lösungen für Büroarbeitsplätze.
Jurist, 2004 bis 2008 stellvertretender Landesbeauftragter für den Datenschutz beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein. Seit 2008 Vorstandsmitglied bei Dataport; seit 2011 Vorsitzender des Dataport-Vorstands und verantwortlich für den Bereich Lösungen; seit 2011 auch Mitglied im Vorstand von Vitako, Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister.
Seit 2008 Professor für Angewandte Informatik mit dem Schwerpunkt Informations- und Wissensmanagement, wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Informationsmanagement Bremen.
Jurist, langjährige Tätigkeit als Sachgebietsleiter in mehreren Finanzämtern des Landes Bremen (zuletzt als Ständiger Vertreter des Amtsvorstehers des Finanzamts Bremerhaven). Seit Juni 2017 Referent Datenschutz bei der Senatorin für Finanzen, Bemen.
War einige Jahre als Verwaltungsrichter tätig, ist Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter und Mitglied in der Fachgruppe Jura des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) e.V.
Internationales Informationsmanagement M.A., stellvertretende Leiterin der KoSIT / stellvertretende Referatsleiterin bei der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen.
Rechtsanwalt, LL.M.Eur., Direktor Recht und Regulierung, IT-Jurist und Datenschutzbeauftragter der Governikus GmbH & Co. KG.
Diplom-Ökonom, nach Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, Projekten und als stellvertretender Abteilungsleiter seit 1.12.2018 Haushaltsdirektor der Freien Hansestadt Bremen.
Ass. jur.; anwaltliche Tätigkeit bis 2011 und Lehraufträge an der Hochschule für öffentliche Verwaltung seit 2002. Seit 2011 Lehrerin an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen, seit 2013 stellvertretende Direktorin und seit 2018 Kondirektorin der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt.
Diplom-Betriebswirt, Leiter des KGSt-Programmbereichs Organisations- und Informationsmanagement.
Abteilungsleiter Zentrales IT-Management, Digitalisierung öffentlicher Dienste bei der Senatorin für Finanzen. Seit 2001 im Themenfeld E-Government und IT-Steuerung tätig.
Dipl.-Mathematiker, von 2006–2015 Leiter der Landeshauptkasse Bremen, danach Stabsstellenleiter und seit 2017 Referatsleiter bei der Senatorin für Finanzen für ‚Reformen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen‘.
Bevollmächtigter für E-Government und Informationstechnologie in der Landesverwaltung, Hessisches Ministerium der Finanzen, Wiesbaden.
Referent im Digitalisierungsbüro Bremen, Freie Hansestadt Bremen bei der Senatorin für Finanzen, Abteilung 4 – Zentrales IT-Management, Digitalisierung öffentlicher Dienste, 0 – Digitalisierungsbüro.
Seit 1999 Geschäftsführer der Governikus GmbH & Co. KG.
Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (MPA), Referentin im KGSt-Programmbereich Organisations- und Informationsmanagement.
Senior Researcher, ppa., Institutsleitung, Institut für Informationsmanagement Bremen GmbH (iDiB).
Dipl.-Informatikerin, seit 2005 am Institut für Informationsmanagement Bremen (ifib) (gemeinnütziges An-Institut der Universität Bremen), Forschung und Beratung mit dem Schwerpunkt Schulverwaltungssysteme.
Dipl.-Verwaltungswirt/Ass. jur.; Tätigkeiten in verschiedenen Kommunal- und Landesverwaltungen. Seit 2003 Staatsrat für Finanzen und CIO des Landes Bremen, 2019 Vorsitzender des IT-Planungsrates.
Politologin, seit 1991 in verschiedenen Funktionen der hamburgischen Verwaltung, ab 2001 im Bereich Digitalisierung. Seit Juni 2017 Leiterin der Geschäftsstelle IT-Planungsrat im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Sektionschef, leitet seit 8.1.2018 die Sektion III – Digitalisierung, Innovation und E-Government im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Wien, ist Chief Digital Officer des Bundes und leitet die Task Force der CDO der Bundesministerien. Davor war er seit 2009 Leiter der Sektion V – Informations- und Kommunikationstechnologie, E-Government des Bundesministeriums für Finanzen. Von 1991 bis 2009 bekleidete der studierte Jurist und Historiker im Landwirtschafts- und Umweltministerium die Funktionen Pressesprecher und stellvertretender Leiter der Präsidialsektion. Er übt diverse Aufsichtsfunktionen in Unternehmen für die Republik Österreich aus.
Dipl.-Verwaltungswissenschaftler, Tätigkeit in öffentlichen Unternehmen und Verbänden. Seit 2017 Geschäftsführer der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der öffentlichen IT-Dienstleister VITAKO e.V.
Dipl.-Soziologe, Projektleiter in Großprojekten der Hamburger Innenbehörde (z. B. Automation Ausländer- oder Bußgeldwesen) (1990–1992); Leiter der zentralen IuK-Abteilung der Innenbehörde Hamburg (1992–1998); Leiter der Abteilung IT-Steuerung der Freien und Hansestadt Hamburg (1997–2008), CIO der Freien und Hansestadt Hamburg (seit 2008).
Promovierte Volkswirtin, langjährige Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung als Führungskraft. Seit 2009 als Personaldirektorin (Abteilungsleiterin für Personal- und Verwaltungsmanagement bei der Senatorin für Finanzen) in der Freien Hansestadt Bremen.
Studium der Geowissenschaften und Informatik, Tätigkeiten in der Bundesund Landesverwaltung in den Bereichen Informationstechnik, Organisation und E-Government. Seit 2017 Leitung Aufbaustab Föderale IT-Kooperation FITKO.
Diplom-Kauffrau (Uni); nach Beratungstätigkeiten in der Wirtschaft seit 2007 im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport für E-Government-Projekte im föderalen Kontext zuständig. Seit 2011 Landesansprechpartnerin der 115 in Hessen.
Dipl.-Ökonom, verschiedene Tätigkeiten in der Organisationsberatung (Universität Witten/Herdecke, IBM Unternehmensberatung) und Verwaltung. Seit 2015 Referatsleiter Verwaltungsmodernisierung, -management und -organisation bei der Senatorin für Finanzen Bremen.
MBA Ass.jur. Dipl.-Jur. Seit 1.7.2018 Haushaltsdirektor der Freien und Hansestadt Hamburg. Vom 1.7.2014 bis 30.6.2018 Haushaltsdirektor der Freien Hansestadt Bremen und Leiter der Abteilung für Haushalt, Kredit und Vermögen bei der Senatorin für Finanzen. Von 2007 bis 2014 Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters und Stadtkämmerer in Laatzen (Region Hannover). Von 2004 bis 2007 Leiter des Leitungsstabs und des Steuerungsdienstes in der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin.
Dr. rer. pol., Mitherausgeber der Reihe Modernisierung des öffentlichen Sektors im Nomos-Verlag. Seit 2018 Beigeordneter für Bildung und Soziales bei der Stadt Herten.
(M.A.). Seit 2016 Referentin für Verwaltungsmodernisierung bei der Senatorin für Finanzen Bremen.
Seit 2016 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und freier Mitarbeiter am Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften. Zuvor (2015/2016) als Manager und Berater für die öffentliche Verwaltung bei der ÖPP Deutschland AG, Berlin, tätig. Von 2007 bis 2015 Geschäftsführer am Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften.
Botschaftsrätin für Digitalisierung an der Königlich Dänischen Botschaft in Berlin.
Staatssekretärin, Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Berlin.
Juristin und seit 2009 die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen.
Diplom-Politologin, ist Referatsleiterin für Verwaltungskooperation und Verwaltungsmodernisierung in der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen.
Dipl. Informatiker, Leiter der KoSIT / Referatsleiter bei der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen.
Dipl.-Betrw. (FH), M.Sc. Seit 2014 als Referent bei der Senatorin für Finanzen tätig, ab 2015 stv. Stabsstellenleiter, seit 2017 stv. Referatsleiter, Ko-Autor des Standards XRechnung, der Referenzprozesse und des Architekturkonzepts eRechnung.
Jurist/“Bildungsarbeiter“; nach Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit seit 1991 Lehrer und stellvertretender Leiter der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen und Lehraufträge an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Seit 2004 deren Direktor der Verwaltungsschule und Leiter des Aus- und Fortbildungszentrums für den bremischen öffentlichen Dienst; Leiter des Arbeitskreises „Zukunft der Ausbildung“ des Bundesverbandes der Verwaltungsschulen und Studieninstitute (BVSI).
Dipl. Soziologe, verschiedene Tätigkeiten in Wissenschaft und Verwaltung. Seit 2015 Referent für Verwaltungsmodernisierung und -organisation bei der Senatorin für Finanzen Bremen.
Politikwissenschaftlerin; verschiedene Tätigkeiten an der Universität, Leitungsfunktion bei der KGSt, Geschäftsführerin von Vitako, seit April 2017 Mitglied in der Strategischen Unternehmenssteuerung bei Dataport.
AAL |
Ambient Assisted Living |
Abb. |
Abbildung |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AI |
Artificial Intelligence |
AO |
Abgabenordnung |
ArbStättV |
Arbeitsstättenverordnung |
Art. |
Artikel |
BauGB |
Baugesetzbuch |
BayBITV |
Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung |
BayEGovG |
Bayerisches E-Government-Gesetz |
BDSG a. F., n. F. |
Bundesdatenschutzgesetz (alte, neue Fassung) |
BEEG |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
BfDI |
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGG |
Behindertengleichstellungsgesetz |
BITV (2.0) |
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung |
BKKG |
Bundeskindergeldgesetz |
BMAS |
Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
BMI |
Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat |
BremEGovG |
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen |
BremIFG |
Bremer Informationsfreiheitsgesetz |
BSI |
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
BSIG |
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
BSI-KritisV |
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz |
BT-Drs. |
Bundestagsdrucksache |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BW |
Baden-Württemberg |
CDO |
Chief Digital Officer |
CIO |
Chief Information Office |
CIO Bund |
Amt des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik in Deutschland |
CPR-Nummer |
Central Person Register (Dänemark) |
GRCh |
Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
DAkkS |
Usability-Leitfaden der Deutschen Akkreditierungsstelle |
DESI |
Der Europäische Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft |
DIGANT |
Digitaler Ausweisantrag |
DIN |
Deutsche Industrienorm |
DLR |
EU-Dienstleistungsrichtlinie |
DQR |
Deutscher Qualitätsrahmen |
DSGVO |
Datenschutzgrundverordnung |
EGD |
E-Governmentdiensten |
EGovG |
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung |
EGovG SH |
Gesetz zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein |
eIDAS-Verordnung (VO) |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EU |
Europäische Union |
FITKO |
Föderale IT-Kooperation |
GewO |
Gewerbeordnung |
GG |
Grundgesetz |
GWB |
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
HVBIT |
Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik |
HwO |
Handwerksordnung |
IFG |
Informationsfreiheitsgesetze |
ISO |
International Standards Organisation |
IT |
Informationstechnologie |
IoT |
Internet der Dinge |
ITZ Bund |
Informationstechnikzentrum Bund |
Kap. |
Kapitel |
KGSt |
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement |
KoPers |
Kooperation Personaldienste |
KoSIT |
Koordinierungsstelle für IT-Standards |
LLMIS |
Lehr- und Lernmanagementinformationssysteme |
LV SH |
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein |
LVwG SH |
Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein |
M-V |
Mecklenburg-Vorpommern |
NemID |
Elektronische Signatur (Dänemark) |
NJOZ |
Neue Juristische Online Zeitschrift |
NVwZ |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
OSI |
Online Service Architektur |
OZG |
Onlinezugangsgesetz |
PAuswG |
Personalausweisgesetz |
PStG |
Personenstandsgesetz |
Rn. |
Randnummer |
SächsEGovG |
Sächsisches E-Government-Gesetz |
SGB I |
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil |
SGB IX |
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen |
SGB X |
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz |
SigG |
Signaturgesetz |
SIS |
Schulinformationssysteme |
StGB |
Strafgesetzbuch |
SVS |
Schulverwaltungssysteme |
TG |
Transparenzgesetz |
ThürEGovG |
Thüringer E-Government-Gesetz |
ThürGIGAVO |
Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen |
TKG |
Telekommunikationsgesetz |
TMG |
Telemediengesetz |
TVöD/TV-L |
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder |
UAbs. |
Unterabsatz |
UIG |
Umweltinformationsgesetz |
UN-BRK |
UN-Behindertenrechtskonvention |
Urt. |
Urteil |
UStAE |
Umsatzsteueranwendungserlass |
UStG |
Umsatzsteuergesetz |
UVgO |
Unterschellenvergabeordnung |
VDG |
Vertrauensdienstegesetz |
VIG |
Verbraucherinfomationsgesetz |
Vitako |
Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister |
VgV |
Vergabeverordnung |
VwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz |
XöVs |
Datenaustauschformate |
ZfPR |
Zeitschrift für Personalvertretungsrecht |
ZRP |
Zeitschrift für Rechtspolitik |
Liebe Leserin, lieber Leser!
Die Diskussion über Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ist von einem Hype erfasst. Eigentlich ist alles schon gesagt. Es muss nur noch realisiert werden. So hört Mann/Frau es bei fast jeder Gelegenheit.
Soweit so gut!
Die Herausforderung an alle Digitalisierer*innen ist allerdings, wie die Umsetzung konkret geleistet werden kann!
Wie gestalten wir diesen Prozess der Veränderung? Können wir auf Beispiele zurückgreifen? Was können wir von unseren europäischen Nachbarn lernen? Wie nehmen wir die Bürger*innen und die Wirtschaft als User unserer Dienstleistungen mit? Wie werden die Beschäftigten einbezogen? Welche Qualifizierungsmaßnahmen müssen ergriffen werden? Was muss beim Datenschutz beachtet werden?
Die Reihe der Frage könnte sicherlich beliebig fortgesetzt werden!
Das neue Ihnen vorliegende Handbuch haben wir als Herausgeber*innen gemeinsam mit dem Verlag so konzipiert, dass Sie einen verlässlichen, fundierten und praxisbezogenen Ratgeber für Ihren Alltag in der Verwaltung haben. Dafür konnten wir Praktiker*innen aus der Verwaltung und Wissenschaftler*innen gewinnen, die das konzipierte Themenfeld sortiert und aufbereitet haben, damit die Alltagspraxis unterstützt werden kann.
Die Zeit ist inzwischen bei Bund, Ländern und Kommunen nicht stehen geblieben. Das „Jahrhundert-Projekt“ zur Institutionalisierung und praktischen Umsetzung der Digitalisierung in Deutschland ist gestartet.
Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, bis 2022 alle Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale digital verfügbar zu machen. Der IT-Planungsrat unterstützt und koordiniert die praktische Umsetzung dieser Vorgaben beispielsweise mit dem Digitalisierungsprogramm und dem Portalverbundprojekt.
Der IT-Planungsrat hat als gemeinsame Grundlage einen Katalog zur Umsetzung der Leistungen des OZG beschlossen. Dieser fasst Verwaltungsdienstleistungen in 575 OZG-Leistungen zusammen und sortiert sie anhand von Lebensund Geschäftslagen.
Die IT-Organisation im deutschen Föderalismus erfordert zunächst einmal eine Differenzierung zwischen den Zuständigkeiten und Verteilung der Aufgaben.
Bund, Länder und die Kommunen als Hauptanbieter öffentlicher Dienstleistung haben auch vor diesem Hintergrund in der Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen weiter Fahrt aufgenommen.
Die neugegründete „Föderale IT-Kooperation“ (FITKO) wird künftig gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat als Fachressort für IT in der Bundesregierung, den Fachministerien auf Bundesebene, den Länderministerien und den Kommunen diesen Prozess begleiten.
Aufgrund der Entwicklung auf rechtlicher, organisatorischer wie auch auf technischer Ebene ergeben sich daraus außerordentliche Herausforderungen.
Insbesondere die Fachministerien auf Bundesebene sind gefordert, die erforderlichen gesetzlichen Veränderungen auf den Weg zu bringen.
Die einzelnen Entwicklungsfelder:
–Unternehmensführung und -entwicklung
–Steuern und Zoll
–Umwelt
–Forschung und Förderung
–Bildung und Forschung
–Arbeit und Ruhestand
–Mobilität und Reisen
–Bauen und Wohnen
–Engagement und Hobbies
–Recht und Ordnung
–Ein- und Auswanderung
–Gesundheit
–Familie und Kind
–Querschnitt.
Der IT-Planungsrat hat eine Verteilung differenziert nach Bund und Ländern durchgeführt. Die Kommunen sind an der Umsetzung unmittelbar beteiligt.
Das neue Handbuch stellt für die Betroffenen, die Fachleute und die Entscheider vertiefte Informationen bereit und soll eine Hilfestellung im Prozess der Digitalisierung öffentlicher Dienste sein.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Lühr |
Roland Jabkowski |
Sabine Smentek |
Bremen, Wiesbaden, Berlin, im Januar 2019
1.Worum geht es?
2.Wer über die Lebensadern der Informationstechnik verfügt …
3.Unsere Daten sind das Schmieröl digitaler Geschäftsmodelle
4.Informationstechnik ist integraler Bestandteil der Verwaltungsleistung
5.Digitale Souveränität – Begriffsbestimmung in drei Dimensionen
6.Digitale Souveränität ist Verfassungswirklichkeit
7.Regeln der Digitalen Souveränität
8.IT-Dienstleister des Staates – Garanten der digitalen Souveränität
9.Maßnahmen zur Sicherung der Digitalen Souveränität
10. IT-Sicherheit
11. IT-Management
12. Unternehmenssicherheit
13. Schlussfolgerung
Unter Souveränität verstehen wir die Fähigkeit zur Selbstbestimmung über die eigenen Angelegenheiten. Für Staaten ist die Souveränität konstitutiv: Wer fremdbestimmt ist, ist zu einer eigenen verfassten Willensbildung nicht in der Lage. Wenn äußere Mächte die Geschicke eines Staates bestimmen, dann ist er nicht souverän und damit auch kein Staat. Ebenfalls konstitutiv in der Geschichte der Menschen- und Grundrechte ist die Selbstbestimmung des Einzelnen, nach seinem Willen zu bestimmen und zu handeln. Nun sind keine Freiheit und keine Souveränität ungebunden, sondern sie bewegen sich in einem verfassten und determinierten Rahmen mit Anderen. Dies stellt aber das Prinzip der Souveränität nicht in Frage, sondern es erweist und bestätigt sich in den Kontexten, in denen sich die Rechtssubjekte befinden.
Hier geht es um die Digitale Souveränität. Mit der Durchdringung der Informationstechnik in alle Lebensbereiche verändern sich die Möglichkeiten und Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Neue Möglichkeiten entstehen, andere können begrenzt, beschränkt oder unmöglich werden. Positiv formuliert: Es ist Ausdruck Digitaler Souveränität, die Informationstechnik für eigene Zwecke selbstbestimmt gestalten und nutzen zu können, ohne die der anderen unzumutbar zu beschränken.
Digitale Souveränität ist ein Rechtsprinzip – verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gegründet, entwickelt aus der Bedeutung der Souveränität für die Ausgestaltung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Zeitalter der Digitalisierung.
Sommer 2018. Die Zeiten des Kalten Krieges sind längst vorbei, gleichwohl tun sich neue Blöcke und Fronten auf. Es droht ein Handelsstreit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (EU). US-Präsident Donald Trump agiert wider das bislang in weiten Teilen der westlichen Welt praktizierte Prinzip eines freien Handels und belegt Güter, die aus der EU in die USA importiert werden, mit Strafzöllen. Als Beispiel sind Stahlimporte zu nennen. Damit will der Präsident seine heimische Wirtschaft ankurbeln. Die EU kontert mit Einfuhrgebühren für diverse US-amerikanische Güter, Erdnussbutter oder Motorräder wie Harley Davidson. Als der Präsident droht, Strafzölle auf Importe europäischer Autohersteller einzuführen, droht der Streit zu eskalieren. Er wird erst in letzter Minute in einem Gespräch des Präsidenten der EU-Kommission und des US-amerikanischen Präsidenten entschärft, zumindest vorläufig. Kommentatoren sprechen von einem „Burgfrieden“, der jederzeit wieder aufflackern könnte.
Die Weltwirtschaft ist eng miteinander verflochten. Die Globalisierung der Weltmärkte hat überhaupt erst ermöglicht, dass europäische Autos weltweit verkauft werden können. Die Globalisierung hat die Märkte für die sich mit hoher Geschwindigkeit entwickelnden IT-Industrie geöffnet: Ob Apple, Microsoft oder Oracle – ob Google, Facebook oder Amazon. Das Kernland der IT-Wirtschaft sind die USA, die mit faszinierenden Softwareprodukten neue Geschäftsmodelle entwickeln, ermöglichen und realisieren. Sie wirken natürlich auch auf den europäischen Markt und verändern diesen. Die Wirtschaft spricht von Industrie 4.0 und der Notwendigkeit, seine jeweilige Wertschöpfung an dem Primat der Digitalisierung auszurichten. Wer sich von den entsprechenden Produktionsmitteln der Digitalisierung abkoppelt, dem könnten Einbußen in seiner Marktpositionierung drohen.
Donald Trump hat mit seinem auf Protektionismus fokussierten Handeln Prinzipien in Frage gestellt, welche die Welt der Wirtschaft – aber auch die Gesellschaft – seit dem 19. Jahrhundert in Bewegung halten: Prinzipien des freien Handels ohne hohe Zollschranken und überregionaler einheitlicher Wirtschaftsräume. Was 1834 mit der Gründung des Deutschen Zollvereins begann, welcher erstmals den zollfreien Warentransport durch den in viele Städte und Fürstentümer zersplitterten Deutschen Bund ermöglichte, führte im 20. Jahrhunderts zu Prinzipien eines weltweiten Handels rund um den Globus. Jeder ist mit jedem verwoben, große Player wie die USA, die Europäische Union und Deutschland, der ehemalige Exportweltmeister, allemal.
Denken wir das Szenario weiter: Die Europäer geben nicht nach. Die USA auch nicht. Im Gegenteil: Der Konflikt eskaliert. Die USA belegen weitere Produkte mit Strafzöllen, die Europa in die USA exportiert. Europa antwortet entsprechend. Wird der Import von IT-Produkten mit Strafzöllen belegen, würden diese in Europa teurer. Der Entwicklungsprozess der Digitalisierung wäre mit erheblichen Folgen für unsere wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung gebremst.
Stellen wir uns weiterhin vor, dass die für die öffentlichen Verwaltung zentralen, das heißt lebenswichtigen Softwareprodukte nicht mehr in eigenen Rechenzentren der Bundesländer, Kommunen und des Bundes betrieben werden würden, sondern von den führenden IT-Unternehmen in weltweit zentralisierten Rechenzentren, die nicht in Deutschland und auch nicht in Europa liegen (Cloud Computing). Stünden diese Rechenzentren in einem anderen Land, so wäre die deutsche bzw. die europäische Verwaltung erpressbar. In dem erzählten Szenario würde der US-amerikanische Präsident im Konfliktfall wohl twittern, „Angie, ich habe Dich unglaublich lieb, aber wenn Ihr im Handelsstreit nicht nachgebt, dann drehe ich Euch den Hahn zu“ – oder so ähnlich. Wer die Macht über die Lebensadern der Informationsgesellschaft hat, bestimmt über die Reichweite der Digitalen Souveränität der anderen.
Die Annahmen sind nicht von der Hand zu weisen. Führende Softwarehersteller ändern ihre Geschäftsmodelle im Zuge der Digitalisierung. Die Margen sind höher, wenn die Software nicht verkauft, sondern zu Services aus dem eigenen Rechenzentrum, der sog. Cloud, gestaltet bzw. veredelt wird. Die Marge ist je höher, desto größer diese Rechenzentren sind. Der Anbieter erreicht sein betriebswirtschaftliches Optimum, wenn „ein“ Angebot, ein Service weltweit aus einem Rechenzentrumskomplex erbracht wird. Dies ist auch der Grund, warum diese Cloudservices wachsen.
Noch vor wenigen Jahren wäre dieses Szenario als absurd kommentiert und ausgeschlossen worden. Heute nimmt sein Realitätsgehalt in dem Maße zu, wie die Bedeutung des Freihandels abnimmt. Der US-amerikanische Präsident hat hier einen Zeitenwandel eingeläutet: „Amerika first“ bedeutet eben auch, dass die Grundsätze, nach denen bisher transatlantisch Handel betrieben worden ist, durch eine protektionistische Sicht abgelöst worden ist. Andere sind nicht besser. Aber weder der Vormarsch der IT-Industrie Chinas noch der Vormarsch Russlands wird die Sorge um die eigene digitale Souveränität dementieren.
Nun ist die Frage des Standortes eines Rechenzentrums unter dem Gesichtspunkt der Digitalen Souveränität nur „ein“, wenngleich wichtiger Faktor. Sie markiert die Frage nach der territorialen Hoheit über das Produktionsmittel „Rechenzentrum“ in einer virtuellen Welt.
Es sind auch andere Einflussfaktoren wie die Produktion und der Betrieb von Software, die die Digitale Souveränität erheblich beeinträchtigen können: Software („Apps“) ermöglicht, dass Nutzer ihre Daten in ein Webformular eingeben, beispielsweise um ein Kundenkonto zu eröffnen. Solche Programme können sich allerdings auch mit anderen Anwendungen vernetzen und Daten über den Nutzer austauschen. Was vordergründig dem Nutzer dienen soll, damit er nicht alles über sich selbst wissen oder weitergeben muss, setzt voraus, dass möglichst viele Informationen über einen Nutzer automatisiert gesteuert zusammengefasst werden. Wenn die Möglichkeiten zur Selbstbestimmung systematisch unterlaufen werden, um das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen bzw. zu steuern, dann ist dies eine Frage seiner Digitalen Souveränität.
Ein Kontrollverlust unserer digitalen Kommunikation und Daten entsteht nicht nur durch übergriffiges Gebaren von Nachrichtendiensten – oder mögliche Konsequenzen eines transatlantischen Handelsstreits zwischen Washington, Brüssel und Berlin. Wir leben im digitalen Zeitalter, nicht erst seit gestern.
Im Zuge der Digitalisierung aller Lebensbereiche bildet sich unser Leben zunehmend in Bits und Bytes ab – in elektronischer Kommunikation via Messenger oder „altmodischer E-Mail“, in Profilen und Kommunikationsverhalten in sozialen Netzwerken. Die Menschen kommunizieren, leben, kaufen und organisieren sich Partnerschaften im oder über das Netz. All das hinterlässt Spuren. Digitale Spuren, die ein Abbild unseres digitalen und realen Lebens sind, Mosaiksteine unserer Persönlichkeit; Datenspuren, deren Sammlung und Auswertung zum Gegenstand von Geschäftsmodellen geworden sind. Google verdient sein Geld nicht mit Mehrwertdiensten, sondern mit zielgerichteter Werbung. Das Erfolgsmodell ist die Analyse und Auswertung von persönlichen Datenspuren, damit verkaufte Werbung noch genauer bewirken kann, was sie bewirken soll.
Im digitalen Kosmos sind die Daten zur eigenen Person der Schlüssel zur Digitalen Souveränität, nicht der Personalausweis, sondern Nutzername, Password und Konto- bzw. Kreditnummer. Diebstahl und Missbrauch der Identitätsdaten einer Person können verheerende Auswirkungen auf den Betroffenen haben. Sie ermöglichen, sich als die betreffende Person auszugeben und für sie zu handeln mit allen persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen. Wer Zugriff auf unsere digitalen Spuren hat, der hat Zugriff auf unser Leben.
Die Bedeutung der Digitalen Souveränität für Staat und Verwaltung ist eine Folge der zwar langsamen, aber dennoch insgesamt erfolgreich verlaufenden Transformation auf dem Weg zu einer digitalen Verwaltung: Aus Sicht der Verwaltung war die Informationstechnik zunächst nur „ein Hilfsmittel“, um die Arbeit der Verwaltung, d. h. die Erfüllung ihrer Aufgaben und Zwecke „zu unterstützen“. In diesem Bild verhält sich IT zur Verwaltung wie der Aktendeckel zum Verwaltungsvorgang. Die Verwaltung funktioniert zur Not auch ohne Aktendeckel. Mittlerweile aber haben sich die Verhältnisse geändert, weil der Grad an Durchdringung der Verwaltungstätigkeit durch die IT signifikant gestiegen ist:
Augenscheinlichstes Beispiel: Steht ihre IT, dann steht auch die öffentliche Verwaltung. Ein Systemausfall der IT während der Öffnungszeiten der Behörden führt zu Schlangen unzufriedener Bürger und Bürgerinnen vor den Bürgerämtern und Kundenzentren. Die Störung der IT ist längst keine Randnotiz, sondern medien-und presserelevant, weil sie zu einer erzwungenen Untätigkeit führt: Die Beschäftigten können ohne ihre Software nicht arbeiten, die Kundenwünsche können nicht bedient werden.
Jede Verwaltung hat mittlerweile ihr IT-Fachverfahren, in dem ihre Vorgänge verwaltet und verarbeitet werden. Entsprechendes gilt auch für die Vernetzung, also die Kommunikation zwischen Verwaltungen. Paradigmatisch ist das Rückmeldeverfahren im Meldewesen: Bei einem Umzug in einen anderen Ort musste man sich früher bei der Wegzugsbehörde abmelden und bei der Zuzugsbehörde anmelden, also zwei Mal zum Amt. Seit Jahren genügt eine Anmeldung bei seinem neuen Wohnort. Das Meldeamt am alten Wohnort wird automatisch informiert.
Alle Verwaltungsvorgänge, von der Polizei, über die Justiz, die Steuer sowie die gesamte Palette der kommunalen Leistungen erfolgen heute durch Informationstechnik. Die Meldedaten liegen in elektronischen Registern, die Personenstandsdaten in elektronischen Registern, und auch die Handelsregister und die Grundbücher als Herzstücke unserer Wirtschaftsordnung sind seit Jahren digitalisiert und können elektronisch abgerufen werden. Mittlerweile können und werden ganze Prozessketten digital organisiert und funktionieren nahezu automatisiert. Dies gilt zum Beispiel für die Halterfeststellung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder für die Übermittlungen von Auszahlungen an die Banken. Die Höhe von Geldleistungen der Eingriffs- und Leistungsverwaltung bestimmt nicht die Sachbearbeiterin, sondern ein Algorithmus – vom Bußgeld, über die Sozialleistungen, Gehaltszahlungen bis hin zur Steuererhebung und Steuerfestsetzung.
Mit anderen Worten: Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung hängt von der Leistungsfähigkeit ihrer Informationstechnik ab. Die Informationstechnik ist heute integraler Bestandteil der Verwaltungsleistung. Ohne IT funktioniert die Verwaltung nicht. Sie ist ohne Informationstechnik nicht arbeitsfähig. Eine funktionsfähige IT für die Verwaltung zu gewährleisten, wird damit zur Staatsaufgabe.
Die digitale Souveränität betrifft mehrere Ebenen, von denen hier nur drei näher und ohne Anspruch auf Vollständigkeit skizziert werden können:
(1) Digitale Souveränität ermöglicht Menschen, Informationstechnik selbstbestimmt zu bedienen und für sich zu nutzen. Eine Facette dieser persönlichen Souveränität ist die sog. Medienkompetenz, das Handwerk der digitalen Technik für sich nutzen zu können.
Digitale Souveränität unter diesem Blickwinkel auf die einzelne Person schließt die Fähigkeit ein, über ihre eigenen Daten verfügen und bestimmen zu können. Konkret bedeutet dies eine enge Kontextbindung der eigenen Daten an den jeweiligen Verwendungszweck, zu dem sie Dritten zur Verfügung gestellt worden sind. Je weiter die persönlichen Daten von diesem ursprünglichen Verwendungszweck entfernt und in einen anderen Kontext gestellt werden, desto eher bedeutet dies einen Verlust an digitaler Souveränität der betroffenen Person.
In diesem Zusammenhang steht auch die Fähigkeit zur Digitalen Identität und Handlungsfähigkeit. Eine Digitale Identität ist konstitutiv, um in der virtuellen Welt „am gesellschaftlichen Leben“ teilnehmen zu können. Digitale Teilhabe setzt die Fähigkeit, aber auch die Möglichkeit zum Identitätsmanagement voraus, also beispielsweise über eine Identität verfügen zu können, um sich im Netz zu bewegen, bis hin zur Möglichkeit, unter einem Pseudonym agieren zu können. Digitale Souveränität inkludiert schließlich auch Fähigkeit, die Vertraulichkeit seiner Daten und Geheimnisse schützen zu können.
Digitale Teilhabe erstreckt sich nicht nur auf das gesellschaftliche Leben, sondern auch darauf, sich rechtsgeschäftlich betätigen zu können. Teilhabe am elektronischen Rechtsverkehr bedeutet die Möglichkeit in der digitalen Welt, reale und virtuelle Güter zu erwerben und zu bekommen, Reisen oder Konzertkarten buchen zu können. Konkret bedeutet dies, ohne Konto oder/und Kreditkarte keine Digitale Souveränität im elektronischen Rechtsverkehr.
(2) Was für Menschen gilt, ist überwiegend auch auf die Digitale Souveränität von Unternehmen übertragbar. Dies gilt für die Souveränität im Umgang mit den eigenen Unternehmensdaten einschließlich des Schutzes von Urheber-, Markenrechte sowie an Patenten, aber auch die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Schließlich erfordert souveränes Handeln in der digitalen Welt auch die Möglichkeit zur Teilhabe am elektronischen Rechtsverkehr.
(3) Digitale Souveränität hat aber auch für Staaten Relevanz und Bedeutung. Dies gilt zum einen für das staatliche Handeln selbst.
a)Wird das Handy der Bundeskanzlerin von einem ausländischen Nachrichtendienst abgehört, so beeinträchtigt dies die Digitale Souveränität der Bundesrepublik. Positiv formuliert und auf dieses Beispiel bezogen: Die Digitale Souveränität des Staates beinhaltet die Fähigkeit zum Schutz der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation der Regierungsvertreter. Oder allgemeiner formuliert: Digitale Souveränität bedeutet die Fähigkeit des Staates digital kommunikations- und handlungsfähig zu sein. Das ist er nicht, wenn er die Vertraulichkeit seiner Kommunikation nicht schützen kann. Ein Staat, der seine Kommunikation und sein digitales Handeln nicht wirksam vor Infiltration durch Nachrichtendienste schützen kann, wird manipulierbar und beschädigt seine Digitale Souveränität.
b)Die Digitale Souveränität erstreckt sich allerdings auch auf die Voraussetzungen seiner Existenz als verfasster demokratischer Rechtsstaat (Art. 20 GG). Es ist der Staat, es sind seine Organe und Vertreter, die dafür zu sorgen haben, dass die Verwaltung auch unter den Voraussetzungen der Digitalisierung funktioniert und keinen Schaden an Demokratie und Rechtsstaat erleidet.
Er ist nur dann auch digital souverän, wenn er ein von ihm gesteuertes und damit auch rechtlich gebundenes und politisch vor dem Parlament zu verantwortendes digitales Verwaltungshandeln gewährleisten kann. Das wäre nicht der Fall, wenn es ihm nicht möglich ist, zum Beispiel die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Datenverarbeitung seiner Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten oder zu schützen. An diesem Topos hängt insbesondere auch das Vertrauen der Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen in die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. Dieses Vertrauen erleidet Schaden, wenn die der Verwaltung anvertrauten Daten nicht nach den Prinzipien der Zweckbindung dieser Daten oder ihrer Vertraulichkeit verarbeitetet und geschützt werden können. Das Vertrauen in den Rechtsstaat ist auch dann in Frage gestellt, wenn die digitale Verwaltung dauerhaft oder periodisch ausfällt, weil bspw. ihre IT nicht mehr funktioniert.
Auch digital ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Ihr Verwaltungshandeln muss nachvollziehbar und von Dritten, insbesondere dem Parlament oder einer unabhängigen Justiz, überprüft werden können. Im Rechtsstaatsprinzip ist die Revisionssicherheit des Verwaltungshandelns verortet, ihre Kontrolle erfolgt durch das Parlament im Demokratieprinzip und durch die Justiz in den entsprechenden Justizgewährleistungen des Rechtstaatsprinzips.
Ein Staat verliert seine Digitale Souveränität, wenn er nicht mehr die Integrität des Wahlaktes selbst, aber auch die der Willensbildung vor und zur Wahl gewährleisten kann. Wenn durch Fake-News die Meinungsbildung manipuliert wird, dann ist die demokratische Willensbildung beeinträchtigt ebenso wie das Vertrauen in die Richtigkeit des Prinzips, dass in der offenen Auseinandersetzung der Argumente die Minderheit auch zur Mehrheit werden kann. Der Staat schützt demnach seine Digitale Souveränität, wenn er die Voraussetzungen einer freien demokratischen Willensbildung in der digitalen Welt gewährleistet.
c)Ein anderer Aspekt der Digitalen Souveränität des Staates adressiert die Infrastrukturverantwortung des Staates, der die Voraussetzungen zu gewährleisten hat, damit grundrechtliche Freiheitsentfaltung der Menschen und Unternehmen im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen digitalen Leben überhaupt möglich ist. Hier geht es nicht um die Reichweite dieser Gewährleistungsverantwortung, sondern zunächst nur um ihre Statuierung und Legitimation. Dass der Staat Freiheitsentfaltung zu gewährleisten hat, ist eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit. Sie ergibt sich aus den grundrechtlichen Schutzpflichten, die Voraussetzungen zum Beispiel der informationellen Selbstbestimmung, der Vertraulichkeit der Kommunikation oder der Berufsfreiheit zu ermöglichen. Da sich diese Voraussetzungen verändern, ist der Staat verpflichtet, diesen Voraussetzungsschutz auch dynamisch anzupassen und fortzuentwickeln.
Diese Infrastrukturverantwortung findet ihre Legitimation nicht nur in den grundrechtlichen Schutzpflichten und Gewährleistungsverantwortungen, sondern auch in der Kompetenzordnung des GG, zum Beispiel im Prinzip der Universaldienstleistung (Art. 87f GG), aber auch in den Regelungen zur Verantwortung von Infrastrukturen wie Fernstraßen, Wasserstraßen, Eisenbahnen, Telekommunikation oder einer Digitalen Verwaltung. Die entsprechenden Regelungen zu den Verwaltungskompetenzen regeln vordergründig nur die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Sie sind darüber hinaus aber auch ein verfassungsrechtliches Bekenntnis zur Bedeutung dieser Infrastrukturen. Sie sind so wichtig, dass sie einer gesonderten Regelung in der Verfassung bedürfen.
Besondere Bedeutung gewinnt diese Infrastrukturverantwortung, wenn die digitale Transformation Lebensbereiche und damit Voraussetzungen von Freiheitsentfaltung verändert, sodass sie demokratisch nicht mehr entschieden und verantwortet werden können. Mit der Digitalisierung verändert sich die Lebenswirklichkeit. Die Bedeutung digitaler Techniken wird die Lebensbedingungen verbessern, aber in manchen Lebensbereichen auch gefährden. Im Internet kann jeder seine Dienstleistungen anbieten, aber seine Erreichbarkeit wird bspw. durch das Ranking in der Suchmaschine Google bestimmt, Amazon ist das Synonym für den digitalen Marktplatz und Facebook für das der digitalen Meinungsbildung. Alle drei unterliegen als internationale Konzerne nur bedingt dem nationalen oder europäischen Recht und damit einer staatlichen Regulierung. Werden die Marktplätze der Meinung und des Handelns nicht mehr in den Kontexten bestimmt, in denen sie wirken, dann ist dies ein Verlust an Digitaler Souveränität.
Was sich heute noch als privatwirtschaftliches Handeln im Wettbewerb darstellt, kann morgen bereits durch ein faktisches Monopol domestiziert worden sein und eine freie wirtschaftliche Entfaltung verhindern. Zukunft ist nicht planbar und Freiheit schützt natürlich nicht vor Veränderung. Daher wird die Grenzziehung im Einzelfall nicht einfach sein. Keine Frage ist aber, dass mit der Bedeutung von Plattformökonomien faktische Monopole zunehmen und dadurch Lebensverhältnisse verändern. Sie müssen unter dem Gesichtspunkt der Infrastrukturverantwortung des Staates diskutiert und bewertet werden.