Arbeitsplatz Tagesschule

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Inhaltsverzeichnis

Fußnoten

Bei unserem Befund könnte es sich um einen statistischen Artefakt handeln, der durch die Auswertungsmethode bedingt ist, denn die Korrelation zwischen den Variablen Partizipation und Beschwerden ist negativ.

Mein ganzes Berufsleben wurde vom Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf überschattet … Als junge Frau erfuhr ich von einem älteren Vorstandsmitglied meiner Frauenzentrale, dass das kein Thema sei, sie hätte schliesslich auch zwischen Beruf und Familie wählen müssen! Es sei nur normal, dass auch junge Frauen eine Wahl treffen müssten …

30 Jahre hat es gedauert, bis das Dogma der Unvereinbarkeit dem Ziel der Vereinbarkeit gewichen ist.

Zu viele Mütter verzichteten auf die Option Beruf, viele unter Inkaufnahme empfindlicher finanzieller Nachteile, manche aus Bequemlichkeit und einige, weil sie sich als Vollzeit-Mütter definierten.

Dass dabei das Kindesinteresse – von Ausnahmen abgesehen – kaum gewahrt wurde, schien nicht der Rede wert.

Was, bitte schön, ist an der Tatsache sozial, wenn manche Mütter zu Hause mit einem warmen Mittagessen aufwarten, während sich Schlüsselkinder mit halbwegs aufgetauter Tiefkühlkost zufriedengeben müssen?

Einige Kinder haben in einer zweistündigen Mittagpause einen Weg von einer Stunde hinter sich zu bringen, nicht immer vom Verkehr geschützt, andere sind in fünf Minuten zuhause, finden noch Zeit für ein Nickerchen oder ihr Lieblingsspiel. Gerecht?

Allen Kindern falle es, so ist von der Seite der Lehrpersonen zu hören, schwer, sich nach der auswärtigen Mittagspause wieder in den Schulbetrieb einzufinden. Für viele Lehrerinnen und Lehrer ein unnötiger Zeit- und Kraftverschleiss.

Der Mittagstisch bietet mancher Lehrperson die Gelegenheit, in privaten Gesprächen das Vertrauen zu den Schülern zu vertiefen und solchermassen heiklen Themen wie etwa den «Daheimnissen» (Geheimnisse in der Familie), Mobbing und anderem Schülerstress auf die Spur zu kommen.

Und die nachschulische Betreuung ermöglicht es der Lehrerschaft, sich auf individuelle Lerndefizite ihrer Schülerinnen und Schüler zu konzentrieren; sie erhöht damit die Chancengleichheit auf der Bildungsebene.

Die Tagesschule garantiert fast jeder Familie sich finanziell mithilfe des Frauenlohns über Wasser halten zu können.

Kurzum: Die Tagesschule, die schulergänzende Bildung und Betreuung, ist zweifellos die sozialste, die gerechteste und die bildungsfreundlichste Form der Schule.

Nach 30 Jahren Ringen um Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden wir es wohl noch schaffen, die Arbeitsmodalitäten des dafür notwendigen Personals richtig hinzukriegen, nicht wahr?

Dieses Buch schafft dafür eine Grundlage, indem es die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des Personals darstellt und Handlungsfelder identifiziert für die weitere Entwicklung.

 

Dr. Ellen Ringier, Präsidentin Stiftung Elternsein und Herausgeberin von «Das Schweizer Elternmagazin Fritz+Fränzi»

Februar 2020

Einleitung

Dieses Buch ist aus einem Forschungsprojekt der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) entstanden. Wir haben den prägnanten Projekttitel «Arbeitsplatz Tagesschule» auch für dieses Buch übernommen. Da der Begriff «Tagesschule» in der Deutschschweiz zwar oft für die schulergänzende Betreuung insgesamt verwendet wird, aber gleichzeitig auch die entsprechenden Einrichtungen im Kanton Bern bezeichnet, verwenden wir im Buch den Begriff «Einrichtungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung».

1.1 Was sind Einrichtungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung?

Die institutionelle schulergänzende Bildung und Betreuung (SEBB) beinhaltet die formelle und regelmässige Betreuung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen ausserhalb der obligatorischen Schulstunden in privaten oder öffentlichen Einrichtungen und hebt deren Bildungsanspruch hervor (vgl. EDK & SODK, 2018; Schüpbach, 2010). Die Vielfalt der Angebote im Bereich SEBB ist in der Schweiz gross und spiegelt sich in den lokal unterschiedlichen Begriffen wider. Es gibt diesbezüglich keine einheitlichen Bezeichnungen für die Angebote. Schüpbach (2010) unterscheidet Einrichtungen, in welchen Unterricht und Angebote ausserhalb des Unterrichts in eine ganztägige Struktur integriert sind («gebundene Tagesschule») von Einrichtungen, welche neben dem obligatorischen Schulunterricht verschiedene ergänzende Angebote anbieten (z.B. Mittagstisch, Hausaufgabenhilfe), die freiwillig wählbar sind («modulare Tagesstruktur»). In der Schweiz sind bis anhin Einrichtungen in Form von modularen Tagesstrukturen am häufigsten (vgl. Windlinger, 2016).

Da wir die Kantone Aargau, Bern und Solothurn untersucht haben, verwenden wir die kantonalen Begriffe, nämlich Tagesschulen und Tagesstätten (Tagis) für den Kanton Bern, Mittagstische und Tagesstrukturen für die Kantone Aargau und Solothurn. All diese Einrichtungen werden mit dem Oberbegriff «Einrichtungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung» (SEBB) bezeichnet.

Wie haben sich die Einrichtungen der SEBB entwickelt?

Angebote im Bereich der schulergänzenden Bildung und Betreuung haben in den letzten Jahren in der Schweiz stark zugenommen und werden weiter ausgebaut. Lange Zeit bewegte sich jedoch in der ausserfamiliären Kinderbetreuung wenig, weil «der rasche Wirtschaftsaufschwung der Nachkriegsjahrzehnte – in einem vom II. Weltkrieg nicht zerstörten Land […] dazu bei[trug], dass es sich in der Schweiz mehr junge Familien wirtschaftlich leisten konnten, die Mutter vollamtlich auf Haushaltsaufgaben und Kinderbetreuung zu verpflichten» (Bundesrat, 2017, S. 20). Deshalb sind in der Schweiz traditionelle Haushaltsstrukturen und Familienformen im Vergleich zu anderen europäischen Ländern häufig (Bundesrat, 2017, S. 7).

Neue gesellschaftliche Entwicklungen und der familiale Wandel haben dazu geführt, dass mehr schulergänzende Bildung und Betreuung gefordert wurde und wird. An die SEBB werden entsprechend unterschiedliche wirtschaftliche, politische, pädagogische und gesellschaftliche Ansprüche und Erwartungen gestellt: Sie soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützen und Frauen vermehrt in die Erwerbsarbeit einbinden, was zudem dem prognostizierten Fachkräftemangel entgegenwirken soll (Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF], o.J.; Forrer Kasteel & Shenton-Bärlocher, 2008). Schulergänzende Bildung und Betreuung soll ausserdem die Bildungschancen benachteiligter Kinder verbessern (Schüpbach, 2018b). Zudem hat die SEBB auch einen ökonomischen Vorteil, weil erwerbstätige Eltern mehr Einkommenssteuern bezahlen und weniger oft auf Sozialhilfebeiträge angewiesen sind (Guerra Lig-Long & Dietiker, 2011).

Verschiedene Interessengruppen unterstützen also den Ausbau der schulergänzenden Bildung und Betreuung mit unterschiedlichen Begründungen. Themen wie die Personalstruktur, die Arbeitsbedingungen und Fragen der Qualität stehen dabei aber oft nicht im Vordergrund (vpod, 2012) oder sind schwierig zu bearbeiten, da verlässliche Daten dazu fehlen.

1.3 Weshalb ist es wichtig, die Arbeitsbedingungen zu untersuchen?

Diverse Studien haben gezeigt, dass die Qualität von schulergänzender Bildung und Betreuung auch von den Mitarbeitenden der Einrichtungen und

1.4 Inhalt und Leseanleitung

In diesem Buch werden die Entwicklungen und die Rahmenbedingungen der Einrichtungen der SEBB in den drei untersuchten Kantonen Aargau, Bern und Solothurn dargestellt (Kapitel 2). Darauf folgen aktuelle Erkenntnisse aus der Forschung zum Thema Arbeit und Gesundheit (Kapitel 3). An diese zwei Grundlagenkapitel schliesst in Kapitel 4 die Beschreibung unseres Forschungsprojekts «Arbeitsplatz Tagesschule» an. In Kapitel 5 bis Kapitel 14 stellen wir die Forschungsergebnisse dar. Dabei beruhen die Kapitel 5 bis 12 auf quantitativen Auswertungen (statistische Analysen) und Kapitel 13 und 14 auf qualitativen Auswertungen (Analyse und Kategorisierung von Antworten auf offene Fragen). Jedes Kapitel beinhaltet eine Facette des Forschungsprojekts und kann als in sich geschlossen und für sich verständliche Einheit gelesen werden. Zum Abschluss bietet das Kapitel 15 eine Schlussbetrachtung und Hinweise zu Handlungsfeldern. Am Ende jedes Kapitels wird das Wichtigste in kurzer Form zusammengefasst. Fachbegriffe und Abkürzungen werden im Glossar ab Seite 222 erklärt.

Rahmenbedingungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung in den drei Kantonen

Die schulergänzende Bildung und Betreuung ist Teil der Bildungslandschaft in den drei Kantonen Aargau, Bern und Solothurn. Sie ist regelmässig ein Politikum, weil sie sich in einem Gebilde voller Gesetze, Richtlinien und Forderungen bewegt. Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den drei Kantonen. Als Erstes werden allgemeine Gesetze und Verordnungen beschrieben, die für sie gelten – beginnend mit Gesetzen auf internationaler Ebene. Es folgen Gesetze auf nationaler, interkantonaler sowie kantonaler Ebene. Schliesslich beleuchten wir die Vorgaben der drei untersuchten Kantone Aargau, Bern und Solothurn bezüglich konkreter Aspekte. Dabei ziehen wir Richtlinien und Empfehlungen verschiedener Verbände hinzu, die sich für Einrichtungen der SEBB einsetzen.

Die Regulierung wie auch die Forderungen nach Einrichtungen der SEBB in der Schweiz sind vielfältig und basieren auf verschiedensten Gesetzen und Empfehlungen. So ist die Kinderbetreuung in der übergreifenden UN-Kinderrechtskonvention (1989) festgehalten, welche die Schweiz 1997 ratifizierte:

Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern. (Art. 18 Abs. 2)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen. (Art. 18 Abs. 3)

Auf Bundesebene ist für die Kinderbetreuung insbesondere die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, 1977) massgebend. Sie regelt unter anderem die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen sowie die Aufsicht bei Neueröffnungen von Kindertagesstätten und Einrichtungen der SEBB. Darin sind sehr allgemeine Voraussetzungen aufgeführt, beispielsweise zur Wohnhygiene und zum Brandschutz, aber auch zur Qualität im Sinne einer entwicklungsförderlichen Betreuung und angemessenen

Es bestehen weitere Vorschriften und Gesetze, die bei der Eröffnung einer Einrichtung der SEBB zur Anwendung kommen. Sie betreffen zum Beispiel Unfallverhütung, Lebensmittelsicherheit oder baupolizeiliche Anforderungen, die darüber hinaus grundsätzlich für Unternehmen oder Gebäude gelten.

Der Bundesrat (2017) benennt den Ausbau der familienergänzenden Kinderbetreuung im Familienbericht von 2017 als eine Option für das Handlungsfeld «Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit». Damit wurde der Handlungsbedarf nach mehr Betreuungsplätzen auf Bundesebene erkannt. Konkrete Unterstützung bietet der Bund mit der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV, 2018). Dabei handelt es sich um ein Impulsprogramm, das neuen Betreuungseinrichtungen in den ersten zwei oder drei Betriebsjahren eine Finanzhilfe gewährt. In der Verlängerung der Verordnung bis 2023 sind zudem Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung (an die Erziehungsberechtigten oder an die Einrichtungen) sowie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern enthalten.

Schulergänzende Einrichtungen werden zudem auf interkantonaler Ebene gefordert. So steht im HarmoS-Konkordat (2007) Folgendes:

Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 11 Abs. 2).

Das HarmoS-Konkordat ist seit 2009 in Kraft und wurde seither von 15 Kantonen unterzeichnet. Dazu gehören die Kantone Bern und Solothurn, nicht aber der Kanton Aargau.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) regeln in einer gemeinsamen Erklärung die Federführung für die interkantonale Koordination der familienergänzenden Betreuung (EDK & SODK, 2018). Bei Kindern im Schulalter ist demnach die EDK

Schliesslich kommt der Bundesrat beim Vergleich der Familienpolitik auf nationaler und kantonaler Ebene zum Schluss, dass «im Handlungsfeld Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit […] die Einschätzung von Bund und Kantonen zu den Herausforderungen ebenfalls nicht weit auseinander [liegt]. Unbestritten ist der weitere Ausbau der familienergänzenden Kinderbetreuung» (Bundesrat, 2017, S. 38).

Die Gesetzesgrundlagen der Kantone sind diesbezüglich sehr unterschiedlich, was auch für die im Forschungsprojekt untersuchten Kantone Aargau, Bern und Solothurn gilt. Der Kanton Aargau regelt nur wenig kantonal, er verpflichtet jedoch mit dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung KiBeG von 2016 die Gemeinden, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot sicherzustellen. Zudem muss sich die Wohngemeinde finanziell an den Betreuungskosten beteiligen, unabhängig vom Betreuungsort und abhängig vom Einkommen der Erziehungsberechtigten. Das Gesetz kam als Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative zustande, die sich weit mehr kantonale Regelungen gewünscht hätte (Regierungsrat Kanton Aargau, 2014). Zuständig für die schulergänzende Bildung und Betreuung ist im Kanton Aargau das Departement Gesundheit und Soziales (Organisationseinheit Gesellschaft – Fachstelle Alter und Familie). Den Gemeinden wird ein grösstmöglicher Handlungsspielraum eingeräumt, sie müssen eigene Qualitätsstandards festlegen (Regierungsrat Kanton Aargau, 2019).

Im Kanton Bern bestehen verschiedene, teils ausführliche Gesetzesgrundlagen. Sowohl in der Verfassung des Kantons Bern (1993) als auch im Volksschulgesetz (VSG, 1992) sind Grundsätze und Angebote grob geregelt. Hervorzuheben ist hierbei, dass im Volksschulgesetz das Tagesschulangebot als Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Volksschule verstanden wird. Zudem gibt es im Kanton Bern seit 2008 eine Tagesschulverordnung, die detailliert das Angebot regelt (TSV, 2008). Wie auch im Kanton Aargau (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016) gibt es im Kanton Bern einen Leitfaden zur Einführung und Umsetzung (Erziehungsdirektion des Kantons Bern [ERZ], 2009). Für die Fragen rund um die

Im Kanton Solothurn ist die Fachstelle Familie und Generationen zuständig für die SEBB sowie für die Aufsicht und Bewilligung von privatrechtlichen Einrichtungen. Die Fachstelle ist dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) und somit dem Departement des Innern untergeordnet. Im Gegensatz zu den Kantonen Aargau und Bern besteht im Kanton Solothurn keine Pflicht für die Gemeinden, ein bedarfsgerechtes Angebot von Tagesstrukturen zu führen, vielmehr ist es eine Empfehlung zur Förderung der familienergänzenden Betreuungsangebote (SG, 2007, Art. 107). Änderungen diesbezüglich scheiterten bisher. Sowohl der parlamentarische Auftrag der Fraktion SP/Grüne zur «Schaffung von Tagesschulen» als auch die Volksinitiative «Familienfreundliche Tagesstrukturen in den Solothurner Gemeinden» der FDP wurden abgelehnt (Regierungsrat Kanton Solothurn, 2008; Staatskanzlei Kanton Solothurn, 2011). Im Kanton Solothurn ist eine Bewilligung für eine Einrichtung der SEBB vonseiten Kanton nur nötig, wenn das Angebot mindestens 20 Stunden pro Woche umfasst und mindestens 6 Kinder betreut werden (ASO, 2015). Dazu gibt es kantonale Richtlinien und ein Handbuch, welches jedoch lediglich Empfehlungscharakter hat. Weiter führt der Kanton Solothurn einen Praxisleitfaden, der die Gemeinden unterstützen soll, bedarfsgerechte Angebote aufzubauen. Schulergänzende Tagesstrukturen, welche die Schule selbst oder die Gemeinden führen, sind von der Bewilligungspflicht durch das ASO (2016) ausgenommen.

In allen drei Kantonen sind also die Kantone und Gemeinden für die Bewilligung, Aufsicht und Reglementierung von Einrichtungen der SEBB gemeinsam zuständig, wobei sich im Kanton Aargau die kantonalen Vorgaben darauf beschränken, die Verantwortung dafür an die Gemeinden zu übertragen.

2.1 Ziele der schulergänzenden Bildung und Betreuung

Der Kanton Aargau begründet die familienergänzende Kinderbetreuung mit der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung. Zudem definiert er die Verbesserung der gesellschaftlichen, insbesondere der sprachlichen Integration und Chancengerechtigkeit der Kinder als Ziele (KiBeG, 2016). Ergänzt werden diese durch weitere mögliche Zielsetzungen, so die Förderung der Standortattraktivität, die Erhöhung des Wirkungsgrades der Bildungsinvestitionen und die Verminderung von Familienarmut. Die Gemeinden können diese bei der strategischen Ausarbeitung des Angebots berücksichtigen (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).

Auch der Kanton Bern führt die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben als Motiv auf. Zudem soll die schulergänzende Betreuung die Schule dabei unterstützen, den Bildungsauftrag (Erziehung und Förderung) zu erfüllen (VSG, 1992; Verfassung des Kantons Bern, 1993).

Der Kanton Solothurn beleuchtet die Gründe einer finanziellen Beteiligung von Gemeinden an familienergänzenden Betreuungsangeboten mit der sozialpolitischen Verantwortung, der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration von fremdsprachigen Kindern, mit der Chancengerechtigkeit, der Befreiung aus der Familienarmut, der Attraktivitätssteigerung des Wohnortes, der steuerlichen Gewinne, der Arbeitgebendenattraktivität, der wirtschaftlichen Standortattraktivität und den qualifizierten Mitarbeitenden, die auf dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben (ASO, o.J.).

Kibesuisse, der Verband Kinderbetreuung Schweiz, merkt an, dass Einrichtungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung ein pädagogisches Angebot für Kinder in Ergänzung zum Unterricht darstellen, dabei werden «die individuellen Entwicklungsschritte der Kinder […] anregungsreich und entwicklungsfördernd unterstützt. Somit liegt den Tagesstrukturen als non-formales Bildungsangebot ein sozialer und präventiver Charakter zugrunde, der sich an die von der UNICEF definierten Kinderrechte anlehnt» (Kibesuisse, 2017, S. 34).

Leitung der Einrichtungen

Der Kanton Aargau macht zu den Anforderungen an Leitungspersonen keine Angaben, sondern delegiert dies an die Gemeinden. Der Kanton Bern setzt für eine Leitungsperson einer Tageschule eine abgeschlossene (sozial-)pädagogische Ausbildung voraus (TSV, Art. 3, 2008). Der Kanton Solothurn ergänzt dies in seinen kantonalen Richtlinien zusätzlich mit einer persönlichen Eignung und Führungserfahrung oder der Bereitschaft, innert drei Jahren eine angemessene Führungsausbildung abzuschliessen (ASO, 2016).

Kibesuisse (2018a) empfiehlt eine tertiäre pädagogische Ausbildung für Leitungspersonen und eine Führungsausbildung oder -weiterbildung. Die Verbände Kibesuisse sowie Bildung und Betreuung empfehlen zudem, dass Leitungsaufgaben von den Betreuungsarbeiten getrennt werden und angemessen Zeit in Form von Stellenprozenten zur Verfügung gestellt wird. Im besten Fall entsprechen die Anstellungsbedingungen der Leitung der Einrichtung der SEBB derjenigen einer Schulleitung (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix betont zudem, dass die Leitungsfunktion neben den erwähnten Punkten auch «Vertrauen von allen Beteiligten, Einfühlungsvermögen, Freude, Wertschätzung und Engagement für eine gute Atmosphäre» und die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen beinhaltet (Conrad Zschaber, Jost, Weidmann, Bender & Rytz, 2018, S. 9). Die Fachstelle Kinder&Familien (2017) empfiehlt, dass die betriebliche Leitung über eine betriebswirtschaftliche Führungsweiterbildung verfügt.

2.3 Personal

Im Kanton Aargau gibt es keine Vorgaben zum Personal in Einrichtungen der SEBB. Allerdings wird von den Gemeinden erwartet, dass sie gemeindeintern Qualitätsstandards erarbeiten (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016, S. 21). Viele Gemeinden haben die Qualitätsstandards der Fachstelle Kinder&Familien übernommen (Fachstelle Kinder&Familien, pers. Kommunikation, Juni 2019).

Die Tagesschulverordnung des Kantons Bern schreibt einen Anteil (sozial-)pädagogisch ausgebildetes Personal von mindestens 50 Prozent vor, eine Ausnahme macht sie für Tagesschulen mit tiefen pädagogischen

Im Kanton Solothurn gilt derselbe Anteil an pädagogischem Personal wie im Kanton Bern. Zudem führt der Kanton Solothurn eine Liste mit Ausbildungen, die zu dem anerkannten Fachpersonal zählen (ASO, 2015). Der Kanton Solothurn empfiehlt den Einrichtungen ein Personalreglement. Es soll die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden sowie die Besoldung regeln (ASO, 2016). Weiter empfiehlt der Kanton Solothurn das Erstellen von Stellenbeschrieben.

Auch die Verbände gehen von einem Anteil von mindestens der Hälfte pädagogischem Fachpersonal aus (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Zudem heben die Autorinnen der Gesundheitsstiftung Radix (Conrad Zschaber et al., 2018) die Bedeutung von Personalentwicklung im Sinne von guten Aus- und Weiterbildungen hervor, die die Kompetenzen sichern und zur Motivation und Zufriedenheit des Personals beitragen sollen. Im Idealfall sind die Weiterbildungen mit der Schule und anderen Institutionen koordiniert (Bildung und Betreuung, 2010) und die Rahmenbedingungen in einem Weiterbildungsreglement festgehalten (Kibesuisse, 2018a).

Die Gewerkschaft vpod geht weiter und fordert ausschliesslich pädagogisch ausgebildetes Personal in Betreuungseinrichtungen. Sie empfiehlt zum Thema Personalentwicklung, dass alle Angestellten mindestens fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub pro Jahr beziehen können sollten (vpod, 2012).

Bezüglich der Anstellungsbedingungen des Personals empfiehlt vpod, dass 20 Prozent der Arbeitszeit als «mittelbare Arbeitszeit» veranschlagt werden soll. Damit sind kinderfreie Zeiten gemeint, die Vor- und Nachbereitung, Austausch im Team und mit der Schule, Elterngespräche, Supervision, Administration und Ähnliches beinhalten (ebd.). Um eine möglichst grosse Kontinuität beim Personal gewährleisten zu können, aber auch um die «anspruchsvolle Aufgabe mit grosser Verantwortung und einem sozialen und präventiven Charakter» professionell wahrzunehmen, sind faire und zeitgemässe Löhne und Anstellungsbedingungen notwendig (Kibesuisse, 2018a, S. 1). Deshalb fordert vpod (2012) eine Anstellung des Personals in schulergänzenden Einrichtungen über den Kanton oder die Gemeinden. Auch sollen

2.4 Betreuungsschlüssel

Die Kantone Bern und Solothurn haben ähnliche Richtlinien bezüglich des Betreuungsschlüssels. Beide gehen von mindestens einer anerkannten Fachperson aus, die stets anwesend sein muss. Der Kanton Bern geht von mindestens einer Betreuungsperson pro zehn Schulkinder aus (TSV, Art. 5, 2008), der Kanton Solothurn von einer Betreuungsperson pro sieben Plätze, wobei sie eine Gewichtung der Plätze je nach Alter vornehmen. Bei Kindern ab der 3. Klasse ist im Kanton Solothurn ein Betreuungsschlüssel von mindestens 1:14 vorgesehen, bei jüngeren Kindern ist der Betreuungsschlüssel entsprechend tiefer, das heisst eine Betreuungsperson betreut weniger Kinder (ASO, 2015). Der Kanton Aargau macht keine Angaben zum Betreuungsschlüssel, da die Gemeinden diesen in ihren Qualitätsstandards selbst festlegen können.

Von Fachstellen werden verschiedene Betreuungsschlüssel empfohlen, ihnen liegen unterschiedliche Berechnungsschemata zugrunde. Als Minimalstandard empfiehlt Kibesuisse (2017) eine anerkannte Fachperson pro 14 Schulkinder, zusätzlich sollen Lernende oder Assistenzpersonal zur Verfügung stehen. Dasselbe empfiehlt die Fachstelle Kinder&Familien (2017), bei Kindergartenkindern soll sich der Betreuungsschlüssel auf 1:12 Kinder senken. Der Verband Bildung und Betreuung empfiehlt einen Durchschnitt von 78 Kindern pro erwachsene Person (Bildung und Betreuung, 2010). Zusätzliche Funktionen des Personals sollen im Stellenplan berücksichtigt werden, wozu Kibesuisse (2018a) Empfehlungen abgibt.

Gruppengrösse

Während der Betreuungsschlüssel das Verhältnis der Anzahl Betreuungspersonen zur Anzahl Schülerinnen und Schüler definiert, bezeichnet die Gruppengrösse die maximale Anzahl von Schülerinnen und Schülern pro Gruppe in der Einrichtung (unabhängig von der Anzahl Betreuungspersonen). Die Gemeinden im Kanton Aargau sollen die Gruppengrösse in den Qualitätsstandards selbst festlegen. Der Kanton Solothurn bezieht sich auf die Pflegekindverordnung des Bundes (PAVO, 1977). Der Kanton Bern macht dazu keine Angaben.

Aus pädagogischer Sicht empfiehlt der Verband Kibesuisse (2017) eine Gruppengrösse, die sich an der Innendifferenzierung, also am Alter der Kinder, an den Räumlichkeiten und auch am Ausbildungsstand des Betreuungspersonals orientiert.

2.6 Räumlichkeiten und Standort

Die Gemeinden im Kanton Aargau müssen die Mindestanforderungen an den Raum und den Standort in ihren Qualitätsstandards festlegen. Der Kanton Bern schreibt unter anderem einen geeigneten und bedarfsgerechten Standort und mindestens zwei Räume vor (TSV, Art. 6, 2008). Es besteht die Empfehlung, dass sich die Tagesschule möglichst nahe oder gar in der Schule selbst befindet, damit sie die Infrastruktur gemeinsam nutzen können. Zudem empfiehlt die Erziehungsdirektion einen Raumanteil von 4 m2 pro Kind und einen Raum für Gespräche und/oder für die Leitung. Auch sollen eine Turnhalle sowie ein Aussenraum zur Verfügung stehen, die durch die Kinder selbst erreichbar sind (ERZ, 2009). Der Kanton Solothurn empfiehlt, dass pro Kind mindestens 5 bis 6 m2 reine Spielfläche im Innenraum, verteilt auf mindestens zwei Räume, zur Verfügung stehen. Die Ausstattung soll altersgerecht sowie entwicklungsfördernd sein und die Bedürfnisse der Kinder nach Aktivität und Ruhe decken (ASO, 2015).

Die Verbände empfehlen, die Einrichtungen der SEBB möglichst in der Schulanlage anzusiedeln, ansonsten in kurzer Fussdistanz davon entfernt (K&F, 2017; Kibesuisse, 2017). Der Raumbedarf entspricht einer pädagogisch nutzbaren Fläche von 5 bis 6 m2 pro Kind (Bildung und Betreuung, 2010; K&F, 2017; Kibesuisse, 2017). Es sollen mindestens zwei Räume zur

2.7 Angebot und Öffnungszeiten

Der Kanton Aargau stützt sich bezüglich der Einrichtungstypen auf die Typologie des Bundesamts für Statistik BFS (2015), wobei für unser Forschungsprojekt die Typen modulare Tagesstrukturen für Schulkinder, gebundene Tagesstrukturen für Schulkinder und Tagesstrukturen für alle Altersstufen relevant sind (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).

Im Kanton Bern werden Ferienbetreuungsangebote für Tagesschulen empfohlen: «Gemeinden können sich an der Idee orientieren, dass ihre Tagesschule immer geöffnet hat – auch während der Schulferien» (ERZ, 2018b, S. 5). Als Tagesschulangebote werden die Frühbetreuung, die Mittagsbetreuung mit Verpflegung, die Aufgabenbetreuung und die Nachmittagsbetreuung aufgelistet (ERZ, 2009). Ein Tagesschulangebot besteht je nach Bedarf aus einzelnen oder allen Modulen.

Der Kanton Solothurn hält fest, dass «je nach Bedarf […] die Angebote einzeln, modular oder als Gesamtheit angeboten» werden (ASO, 2016, S. 6). Als Angebote definiert der Kanton die Randstundenbetreuung, den Mittagstisch und die Tagesschule (gebundene Tagesstruktur).

Zudem soll während den Schulferien ein freiwilliges Betreuungsangebot bestehen. Der Verband Kibesuisse (2017) empfiehlt eine kontinuierliche Betreuung während den Schulferien. Als Mindestmass sollen Tagesstrukturen während neun Schulferienwochen Betreuung anbieten.

Verpflegung

Im Kanton Aargau beziehen sich die Richtlinien zur Verpflegung in den Einrichtungen der SEBB auf Empfehlungen von Verbänden oder auf die Qualitätsstandards der Gemeinden.

Die Anforderungen im Kanton Bern sind spezifischer und es fliessen pädagogische wie auch finanzielle Aspekte ein (TSV, Art. 7, 2008). So soll das Essen «in einer lustvollen Atmosphäre stattfinden. Aus rein wirtschaftlichen Überlegungen lohnen sich der Einbau einer Küche und die Anstellung einer Köchin oder eines Kochs nicht in jedem Fall. Aus pädagogischer Sicht ist ein eigener Koch oder eine eigene Köchin jedoch ein entscheidender Faktor für das positive Klima im Tagesschulangebot» (ERZ, 2009, S. 31).

Der Kanton Solothurn verweist auf das Qualitätslabel «Fourchette verte» für eine ausgewogene und kindgerechte Ernährung (ASO, 2016). Fourchette verte ist ein Qualitäts- und Gesundheitslabel für Restaurationsbetriebe, die ausgewogene Mahlzeiten nach der Schweizer Lebensmittelpyramide anbieten.

Die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix (Conrad Zschaber et al., 2018) empfiehlt eine abwechslungsreiche, ausgewogene und nachhaltige Ernährung. Kinder sollen sich selbst am Essen bedienen und im Idealfall sich an der Menüplanung sowie an der Essenszubereitung beteiligen (Bildung und Betreuung, 2010). Zudem hebt Kibesuisse (2017) für die gemeinsamen Mahlzeiten den sozialen Aspekt und das Erleben als Teil einer Gemeinschaft hervor. Auch sei eine Entwicklung von gemeinsamen Regeln und Ritualen wichtig, am besten unter Einbezug der Kinder. Das Essen soll dem «gesunden Geniessen» dienen und den Kindern soll dabei möglichst viel Selbstbestimmung eingeräumt werden. Es soll weder mit Belohnung oder Zwang verbunden werden (Bildung und Betreuung, 2010; Conrad Zschaber et al., 2018). Neben pädagogischen Aspekten thematisiert Kibesuisse (2018a) die Verpflegungsabzüge beim Personal. Ein Lohnabzug für Mahlzeiten soll nur dann gemacht werden, «wenn das Essen in einer Pause ausserhalb des Betreuungsauftrags eingenommen wird. Der Verband empfiehlt zudem, bei Lernenden und Mitarbeitenden im Praktikum in jedem Fall auf einen Abzug zu verzichten» (Kibesuisse, 2018a, S. 11).

Qualität und Konzepte

Der Kanton Aargau verpflichtet die Gemeinden, Qualitätsstandards für die Bewilligung und die Aufsicht der in ihrer Gemeinde vorhandenen oder geplanten Betreuungsangebote festzulegen. Dabei soll stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen (KiBeG, 2016). Der Kanton Aargau verweist auf diverse bestehende und bewährte Instrumente der Qualitätssicherung und überlässt so den Gemeinden einen Gestaltungsspielraum (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).

Der Kanton Bern regelt in der Tagesschulverordnung, dass mindestens ein schriftliches Betriebskonzept vorhanden sein muss, das aus einem organisatorischen und einem pädagogischen Teil bestehen soll (TSV, Art. 7, 2008). Im pädagogischen Teil sollen «beispielsweise Regeln zum Zusammenleben, zur Betreuung, Formen der Animation und Rituale» festgehalten werden (ERZ, 2009, S. 42). Ähnlich regelt dies der Kanton Solothurn, wobei «die organisatorischen, personellen, betrieblichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Institution sowie Betreuungs- und Erziehungsgrundsätze, nach denen die Kinder in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung gefördert werden sollen» enthalten sein sollen (ASO, 2015, S. 8). Das pädagogische Konzept soll mindestens folgende Themenbereiche enthalten: «Grundsätze zur Entwicklungsförderung, Aufnahmekriterien, Gestaltung des Alltages, Übertritte (Eingewöhnung, Austritt), Kinder in schwierigen Lebenssituationen, Elternarbeit, Grundsätze zur Körperpflege und Ernährung. Pädagogische Konzepte für schulergänzende Betreuungsangebote bilden zusätzlich den Umgang mit altersbezogenen spezifischen Themen wie Partizipation, Umgang mit Medien, Suchtprävention und Zusammenarbeit mit der Schule ab» (ASO, 2016, S. 16). Zudem wird ein Sicherheits- und Notfallkonzept, sowie Standards zur Prävention von Gewalt sowie grenzwahrende Verhaltensregeln und ein entsprechender Verhaltenskodex vorausgesetzt (ASO, 2015).

Die Gewerkschaft vpod (2012) fordert ein pädagogisches, nach Alter differenzierendes Konzept, welches von den Kantonen vorgegeben werden soll. Zudem soll die Tagesbetreuung als Bildungsaufgabe begriffen werden (ebd.) und im Idealfall soll es ein gemeinsames Konzept für Schule und Tagesschule geben (Bildung und Betreuung, 2010). Die Fachstelle Kinder&Familien (2017