Die hier vorgelegte Habilitationsschrift soll eine rechtswissenschaftliche Lücke schließen. Sie beschäftigt sich mit Finanzinstrumenten, die eine neuartige Risikostruktur aufweisen (innovative Finanzinstrumente). Die Verwendung solcher Finanzinstrumente und von wirtschaftlich entsprechenden Transaktionsgestaltungen kann zu Gefahren für aufsichtsrechtliche Schutzgüter führen, ohne dass der bestehende Regelungsrahmen hierfür ein angemessenes Instrumentarium bereitstellt. Das war namentlich beim Einsatz der Finanzinstrumente der Fall, die in der Finanzkrise 2008–2012 im Fokus standen. Eine Erkenntnis dieser Arbeit ist, dass der heutige Regelungsrahmen zwar der Entstehung aufsichtsrechtlicher Gefahren besser vorbeugt, dass aber die betreffenden Finanzinstrumente ihren – bezogen auf die Risiken – innovativen Charakter (noch) nicht völlig verloren haben. Die Schwierigkeit, transaktionsbezogene Risiken regulatorisch angemessen abzudecken, spricht dafür, einen „funktionalen“ Regulierungsansatz anzustreben, der möglichst eng am Risiko der relevanten Transaktionen ausgerichtet ist. Ein derartiger Ansatz ist für sogenannte Schattenbankgeschäfte vorgeschlagen worden. Diese Arbeit soll, ausgehend von einer systematischen Untersuchung, einen Beitrag zur Entwicklung eines solchen Ansatzes leisten.
Die Arbeit konzentriert sich auf den aufsichtsrechtlichen Umgang mit den Risiken, die mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten verbunden sind. Die Finanzmärkte entwickeln sich freilich schnell weiter. Aus Sicht von Rechtsanwendern ist die Finanzkrise vorbei. Für sie sind nun neuartige Finanzinstrumente interessant, die Kryptowährungen als Basis- bzw. Referenzwert nutzen. Bisher ist unklar, ob diese neuen Finanzinstrumente auf absehbare Zeit überhaupt zu aufsichtsrechtlichen Gefahren beitragen werden. Zugleich werfen solche Finanzinstrumente Fragen auf, die über das Aufsichtsrecht hinausreichen (Geldpolitik, währungspolitische Souveränität). Aus Sicht von Regulierern stellt hiervon unabhängig der Bedeutungsverlust herkömmlicher regulierter Finanzmarktteilnehmer gegenüber großen Internetplattform-Dienstleistern und Vermögensverwaltern eine neuartige Entwicklung dar. Hier ist fraglich, ob die bestehende Regulierung, die primär an zulassungspflichtige Finanzgeschäfte bzw. die zulassungspflichtige Bereitstellung einer für solche Finanzgeschäfte geeigneten Infrastruktur anknüpft, um regulatorische Instrumente zu ergänzen ist, die sich am Maßstab der Bedeutung einzelner Unternehmen für das gesamte Finanz- und Wirtschaftssystem orientieren. Diese Fragen sind jeweils kein Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Dasselbe gilt für alle Sonderrregelungen mit Blick auf den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (Brexit).
Die Arbeit wurde von Januar 2014 bis März 2019 verfasst und nach der Annahme als Habilitationsschrift an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, am 22. November 2019, mit dem Stand 1. Januar 2020 aktualisiert. Die verwendeten Links wurden zuletzt im Zeitraum vom 28. Oktober 2018 bis zum 21. Mai 2019 durchgängig und seitdem vereinzelt überprüft. Für etwaige Fehler ist allein der Verfasser verantwortlich. Das gibt Anlass, dieses Vorwort mit einer persönlichen Bemerkung abzuschließen: Je umfassender der Regelungsanspruch des Finanzaufsichtsrechts ist, desto fehleranfälliger wird das Gesamtsystem. Dasselbe gilt aber auch für seine Untersuchung. Ich bin folglich sehr für Rückmeldungen dankbar. Diese können das Verständnis nur weiter verbessern.
Thomas Weck [thomasweck@gmx.net]
Die Anfertigung dieser Arbeit hätte nicht ohne die Unterstützung vieler Personen und Institutionen gelingen können. Zuerst geht mein Dank hierfür an Herrn Prof. Daniel Zimmer, LL.M., der das Erstgutachten übernommen hat. Seine Unterstützung ist während des gesamten Zeitraums dieses Habilitationsprojekts weit über das hinausgegangen, was von einem akademischen Lehrer erwartet werden kann. Ebenfalls sehr zu Dank verpflichtet bin ich Herrn Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, der das Zweitgutachten übernommen und mir viele wertvolle Anregungen zu den öffentlich-rechtlichen Aspekten des Themas gegeben hat. Ebenfalls sehr zu Dank verpflichtet bin ich Herrn Prof. Dr. Matthias Lehmann D.E.A. (Paris II), LL.M., J.S.D. (Columbia) und Herrn Prof. Dr. Hendrik Hakenes für ihre Einschätzungen aus zivilrechtlicher bzw. ökonomischer Sicht. In fachlicher Hinsicht sehr hilfreich war für mich außerdem der Austausch mit Herrn Prof. Dr. Frank A. Schäfer LL.M. (UCLA) zu bankaufsichtsrechtlichen Fragen, Herrn Dr. Uwe Jahn zur Sicht der privaten Finanzwirtschaft und zu Derivaten sowie entsprechend Herrn Klaus Martin Löber zur Sicht der Finanzaufsicht. Auch diesen gilt mein besonderer Dank. Im Vereinigten Königreich danke ich Herrn James Humphrey-Evans für die Vermittlung von Kontakten und Herrn Richard Firth für die Bereitschaft zum Gespräch.
Den Herren Prof. Dr. (em.) Martin Hellwig und Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Engel bin ich dankbar für die Gelegenheit, die bisherigen Erkenntnisse meiner Arbeit im Rahmen des 10th Competition Law and Economics European Network (CLEEN) Workshop in Bonn am 23. Mai 2016 vorzustellen. Ebenso dankbar bin ich Herrn Prof. Dr. H. Jörg Thieme und dem Radeinseminar e.V. für die Möglichkeiten zur Präsentation von Ergebnissen und zum Austausch, außerdem Herrn Prof. Dr. Malte Krüger als meinem Koreferenten.
Des Weiteren schulde ich den Mitgliedern der Monopolkommission großen Dank, Herrn Prof. Achim Wambach, Ph.D., Herrn Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Herrn Dr. Thomas Nöcker, Frau Dagmar Kollmann und Frau Dr. Angelika Westerwelle. Die Monopolkommission als mein Arbeitgeber hat es mir ermöglicht, diese Arbeit berufsbegleitend zu schreiben. Prof. Kühling stand zudem für Ratschläge aus der akademischen Perspektive zur Verfügung, Frau Kollmann hat mir wertvolle Kontakte zu Finanzmarktteilnehmern für Gespräche eröffnet. Auch auf Ebene der Geschäftsstelle der Monopolkommission habe ich viel Unterstützung erfahren. Dafür danke ich herzlich Herrn Dr. Klaus Holthoff-Frank und Frau Dr. Juliane Scholl als Vertretern der Geschäftsleitung sowie den von mir sehr geschätzten Kolleginnen und Kollegen. In den Dank möchte ich auch die Herren Dr. Oliver Bischoff, Kai Schmidt und Dr. Per Rummel, LL.M., als ehemalige Kollegen einbeziehen, denen ich nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsstelle freundschaftlich verbunden bleibe.
Auch bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedanke ich mich, bei der Bundesanstalt auch für die Möglichkeit zur Nutzung der Bibliothek und bei den dortigen Mitarbeiterinnen für ihre große Hilfsbereitschaft. Den Habilitanden im Bonner Fachbereich Rechtswissenschaft danke ich für die freundliche Aufnahme in ihren Kreis und ungezählte Gespräche zu allen Aspekten des Habilitationsprojekts. Ich hoffe sehr, dass wir einander verbunden bleiben, und wünsche auch den noch schreibenden Mitgliedern unseres Kreises ein gutes Gelingen!
Über dieses Habilitationsprojekt hinaus bin ich meiner Familie und meinen Freunden sehr zu Dank verpflichtet. Herrn Prof. Dr. Eckart Bueren danke ich darüber hinaus für seine Bereitschaft zum fachlichen Austausch zum Kapitalmarktrecht. Dank für die Vermittlung von Kontakten bzw. Informationen gebührt Frau Tanja Van den Wouwer. Daneben danke ich den Herren Dr. Jonas Brückner, Andreas Eberhardt, Torsten Frey, André Klein, Dr. Dietmar Konrad, Dr. Hyungsung (Johannes) Na, Dr. Rodrigo Weihermann, Dr. Christoph Witzel sowie Ivan Zaloguin von Herzen dafür, dass sie dieses Projekt mit aufrichtigem Interesse als meine Freunde begleitet haben. Ebensolcher Dank gilt meinen Verwandten und Frau Margret Kratz. Der Dank gegenüber meinen Eltern und meinem Bruder Martin lässt sich gar nicht in Worte fassen.
Finanzinstrumente sind Produkte, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden, und zugleich ein aufsichtsrechtlich definierter Regelungsgegenstand. Als Finanzmarktprodukte ermöglichen Finanzinstrumente Transaktionen mit erwarteten Kapitalflüssen. Die Erwartungen speisen sich aus Annahmen der Marktteilnehmer über wirtschaftliche Risiken. Das gilt unabhängig davon, um welche Finanzinstrumente es sich im konkreten Fall handelt (Aktien/Anleihen, Fondsanteile, Derivate usw.). Der Begriff des Risikos ist zudem im wirtschaftlichen Kontext wertungsfrei.
Aufsichtsrechtlich handelt es sich bei Transaktionen mit Finanzinstrumenten um einen nur teilweise greifbaren Regelungsgegenstand. Das deutsche Aufsichtsrecht dient als besonderes Ordnungsrecht dem Schutz der Stabilität des Finanzsystems und verschiedenen Teil- und Zwischenzielen, die im EU-Recht oder im nationalen Recht festgelegt sind (Schutz des Vertrauens in die Stabilität von Finanzintermediären und in die Marktintegrität, Anlegerschutz usw.). Der Schutz hat durch verhältnismäßige Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und -abwehr zu erfolgen. Jedoch ist zweierlei zu bedenken: Erstens beruhen Transaktionen mit Finanzinstrumenten auf Verträgen. Verträge dienen der Risikoteilung zwischen den Transaktionspartnern, können sich aber auch als Risikokanäle zum Nachteil Dritter – bis hin zu Systemgefährdungen – auswirken. Das macht eine gemeinsame Betrachtung der vertraglichen Selbstregulierung der Marktteilnehmer und der staatlichen Regulierung erforderlich. Zweitens handelt es sich bei Transaktionen mit Finanzinstrumenten um ein Marktgeschehen. Die relevanten Märkte können allerdings weiter abzugrenzen sein, als die deutsche Staatsgewalt reicht. In diesem Fall sind Wechselwirkungen verschiedener Rechtssysteme in Betracht zu ziehen.
Die Ausgestaltung der staatlichen und in diesem Kontext relevanten Regulierung erfolgt in der EU sowohl durch diese selbst als auch durch die Mitgliedstaaten. Die Regelungen des Aufsichtsrechts lassen sich in Bezug auf Risiken auf den Finanzmärkten und den rechtlichen Umgang damit kategorisieren. Den größten Umfang haben die Regelungen zur Gefahrenvorsorge. Diese sind im Wesentlichen gesetzlich festgelegt, sehr detailliert und umfassen Zulassungspflichten und andere Tätigkeitsbeschränkungen (= Risikoausschluss), Maßnahmen zur Risikokonzentration bzw. -neutralisierung, Transparenz- und Wohlverhaltenspflichten (Risikominderung). Hinzu kommen gesetzliche Generalklauseln, auf deren Basis die Aufsichtsbehörden Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergreifen können. Außerdem kann das Steuerrecht gewisse Lenkungswirkungen entfalten. Auf internationaler Ebene ist das Aufsichtsrecht zunehmend harmonisiert. In Bezug auf die Gefahrenvorsorge weist das EU-Recht bzw. nationale Recht infolgedessen deutliche Parallelen zu Regelungen des U.S.-Rechts auf. Anders ist dies teilweise in Bezug auf die Ausgestaltung der behördlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr.
Der staatliche Regelungsrahmen wird durch die Selbstregulierung der Marktteilnehmer ergänzt. Diese sorgen individuell für ein Risikomanagement und etablieren daneben Marktstandards, vor allem durch den Einsatz von Modellverträgen. Die Selbstregulierung erfolgt aber im Eigeninteresse der jeweiligen Marktteilnehmer, kann also Gefahrenpotenziale senken wie auch erhöhen. Die Entscheidung, sie in den Regelungsrahmen einzubeziehen, kann zu Marktveränderungen beitragen. Dann muss eine Weiterentwicklung der staatlichen Regulierung diesen Veränderungen Rechnung tragen.
Eine besondere Herausforderung für den aus staatlicher Regulierung und Selbstregulierung gebildeten Regelungsrahmen stellen „innovative Finanzinstrumente“ dar. Ausgehend vom Begriff der „Finanzinnovation“ lassen sich so Finanzinstrumente bezeichnen, die eine neuartige Risikostruktur aufweisen. Aus einer solchen Risikostruktur ergeben sich neue Gewinn- und Verlustmöglichkeiten für die Transaktionsbeteiligten, aber auch neue Möglichkeiten für Nachteile Dritter. Aufsichtsrechtlich ist die neuartige Risikostruktur dann relevant, wenn die Marktteilnehmer durch den Einsatz des neuen Finanzinstruments Kosten reduzieren (bzw. verlagern), die für sie bei einer wirksamen Gefahrenvorsorge bzw. -abwehr eigentlich anfallen müssten. Dies kann dadurch geschehen, dass sie aufsichtsrechtliche Regelungen umgehen (Regulierungsarbitrage) oder dass sie die Transaktion von bestimmten Rechtsordnungen entkoppeln, z.B. durch internationale Modellverträge mit Rechtswahlklauseln und eigenständigen Streitschlichtungsmechanismen.
Der Staat behält in den genannten Fällen zwar seine Regulierungsverantwortung und sollte (darf?) auf aufsichtsrechtlichen Rechtsgüterschutz nicht verzichten. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wie der Staat aufsichtsrechtlich reagieren kann. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand innovativer Finanzinstrumente ergibt sich dies aus einer Gesamtschau, die teilweise über das nationale Aufsichtsrecht hinausgeht und Marktregulierung in anderen Rechtsordnungen und die Selbstregulierung der Marktteilnehmer einbeziehen muss. Die staatliche Regulierung kann sich zudem nicht darauf beschränken, an bestimmte Institutionen (z.B. Banken, Versicherungen, Fonds) oder Transaktionen anzuknüpfen. Sie muss vielmehr die wirtschaftlichen Funktionen in den Blick nehmen, die mit Transaktionen mit innovativen Finanzinstrumenten verfolgt werden. Das bedeutet, dass die verfügbaren Regulierungsinstrumente nach ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ausgewählt und angewendet werden. In Fällen, in denen die Marktteilnehmer innovative Finanzinstrumente in einer Weise einsetzen, durch die sie bestehende Regelungen umgehen, kann es zur Gefahrenvorsorge also geboten sein, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bestehender Regelungen ausweitet. Wo es sogar zu Gefahren kommt, bleibt daneben die behördliche Anwendung der Generalklauseln wichtig. Soweit die Marktteilnehmer sich hingegen von einzelnen Rechtsordnungen unabhängig machen, erscheinen vor allem behördliche Kooperationen und die Abstimmung mit internationalen Branchenorganisationen der Marktteilnehmer zielführend. Die Einbindung der Marktteilnehmer bedeutet dabei jedoch nicht, dass der Staat seinen Regelungsanspruch aus Rücksicht auf die Interessen Privater zurücknehmen darf. Eine so verstandene öffentlich-private Partnerschaft wäre problematisch.
Auch wenn die Marktteilnehmer sich mit innovativen Finanzinstrumenten dem bestehenden Regelungsrahmen entziehen, ist eine Regulierung mit dem Ziel eines effektiven aufsichtsrechtlichen Rechtsgüterschutzes somit möglich. Der Sachverhalt stellt aber hohe Anforderung an die Implementierung dieser Regulierung. Erfolge lassen sich jedenfalls nicht garantieren.
Finanzmarktaktivitäten unterliegen einer aufsichtsrechtlichen Regulierung. In den Jahren seit Ausbruch der Finanzkrise ist immer wieder gefordert worden, dieses Aufsichtsrecht müsse auf Basis eines „funktionalen“ Verständnisses weiter entwickelt werden. Die Regulierung müsse z.B. dem Umstand Rechnung tragen, dass liquide Finanzmärkte für Unternehmen ähnliche Funktionen wie Banken in Hinblick auf Anlagemöglichkeiten und Liquiditätsbeschaffung erfüllen. Finanzinstrumente könnten eingesetzt werden, um Kapital zu beschaffen, aber auch, um Risiken zu transferieren oder um einen wirtschaftlichen Einfluss zu erwerben. Es genüge also nicht, wenn die Regulierung an formalen Kategorisierungen festhalte, ohne die Funktionen zu berücksichtigen, die Unternehmen und Transaktionen im jeweiligen Zusammenhang am Markt erfüllen.1
Das bestehende Aufsichtsrecht folgt bisher keiner – wie auch immer ausgestalteten – „funktionalen“ Systematik. Es enthält einerseits Regelungen für Banken, Versicherungsunternehmen und die Anbieter gemeinsamer Anlagen (Investmentfonds) usw. (institutsbezogener Ansatz) und andererseits Vorgaben für den Wertpapierhandel und andere Geld- und Kapitalmarktaktivitäten (marktbezogener Ansatz). Damit kommt es z.B. für das Eingreifen der bankaufsichtsrechtlichen Regelungen darauf an, ob ein Marktteilnehmer eine Zulassung als Bank benötigt bzw. besitzt. Eine Tätigkeit, die nicht rechtlich, sondern ausschließlich wirtschaftlich als Bankgeschäft zu qualifizieren ist, löst eine solche Zulassungspflicht nicht aus. Dass wirtschaftlich wie Banken regulierte Marktteilnehmer möglichst gleich reguliert werden, wird zwar angestrebt, dies aber nur im hergebrachten gesetzlichen Rahmen. Ähnlich ist der Befund, soweit die Regulierung direkt an Transaktionen mit Finanzinstrumenten ansetzt. So unterliegen Aktien und Anleihen völlig unterschiedlichen kapitalmarktrechtlichen Vorgaben, obwohl Emittenten sie alternativ zur Refinanzierung einsetzen können. Auch die Vorgaben in Bezug auf Derivatkontrakte einerseits und Wertpapierleih- bzw. Repogeschäfte andererseits unterscheiden sich, obwohl die jeweiligen Transaktionen teilweise zu ähnlichen Zwecken genutzt werden können.
Kritisiert wird, dass die soeben angesprochene Trennung von aufsichtsrechtlichen Regelungsbereichen dazu beiträgt, dass das Aufsichtsrecht mit der Marktentwicklung nicht immer ausreichend Schritt hält.2 Diese Marktentwicklung hat in der Vergangenheit immer wieder in Finanz- und Wirtschaftskrisen hineingeführt. Mit Blick auf das Thema dieser Arbeit ist durchaus bemerkenswert, dass in vielen der angesprochenen Fälle (massenhafte) Transaktionen mit Finanzinstrumenten zu Spekulationsblasen und anschließenden Krisen beigetragen haben. Beispiele für relevante Finanzinstrumente sind: Aktien und Immobilienpfandbriefe während des Gründerkrachs (1873), Aktien im New Yorker Börsenkrach (1929) und Hypothekenverbriefungen (ABS/MBS) und Derivate in der jüngsten Finanzkrise (2007–2012). Während diese Arbeit geschrieben wurde, wurden neue Risiken an den Anleihenmärkten und den Märkten für in Investmentfonds verbrieften Vermögenswerten diskutiert. Demgegenüber war die niederländische Tulpenmanie (1637) nicht durch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, sondern durch die Spekulation mit Tulpenzwiebeln ausgelöst worden. Dies stellt die Beobachtung, dass Finanzinstrumente vergangene Krisen mit ausgelöst haben, zwar nicht infrage. Es zeigt aber, dass offenbar beliebige Wertträger zu Finanzkrisen beitragen können und Finanzinstrumente nur einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Untersuchung bilden. Zentral ist vielmehr, wie aufsichtsrechtlich mit dem Risiko umzugehen ist, das mit den betreffenden Transaktionen verbunden ist und sich im Rahmen einer Krise realisiert.
Das Aufsichtsrecht kann die zu einer Krise beitragenden Risiken zwar dann relativ gut erfassen, wenn sich die Transaktionen, in denen sich die Risiken zeigen, in bestehende Kategorien einordnen lassen. Das ist aber nicht immer der Fall. Zum Teil versuchen die Marktteilnehmer sogar, eine regulatorische Erfassung zu vermeiden und die bestehende Regulierung mittels innovativer Finanzinstrumente (oder anderer Finanzinnovationen) gezielt zu umgehen.3 Auch aktuell gibt es verschiedenerlei Marktaktivitäten, die sich in die bestehenden aufsichtsrechtlichen Kategorien nur mit Schwierigkeiten einordnen lassen. Diese Entwicklung ist eine Folge der starken Regulierung von Bankgeschäften seit der Finanzkrise, die Bankgeschäfte verteuert und Anleger von Banken zu anderen Vermögensverwaltern treibt, und der Niedrigzinsperiode in der Europäischen Union (EU) und den USA, in der Versicherungen, Investmentfonds usw. nach neuartigen und gewinnbringenden Anlagen suchen. Mit solchen aufsichtsrechtlich unvollständig erfassten Aktivitäten sind für die Marktteilnehmer häufig Gewinnchancen verbunden.4 Den Gewinnchancen entsprechen allerdings Verlustrisiken. Diese Verlustrisiken treffen nicht in jedem Fall nur die an einer Transaktion beteiligten Marktteilnehmer. Sie können sich auch zum Nachteil anderer Marktteilnehmer realisieren; insbesondere solchen, die dem Risiko ausgesetzt sind, dass ein Transaktionsbeteiligter ausfällt. Ein risikobezogener Ansatz im Aufsichtsrecht muss also darauf ausgerichtet sein, den zuständigen Behörden entweder ein frühes Eingreifen zu ermöglichen oder zumindest die nachteiligen Folgen eines Nichteingreifens zu minimieren.
Der aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalt wird zusätzlich dadurch verkompliziert, dass das Finanzmarktgeschehen und die staatliche Geldpolitik wechselseitig beeinflussen können. Zum einen ist das dort der Fall, wo Finanzinstrumente geldpolitische Risiken abbilden (z.B. Derivate mit Kryptowährungen als Referenzwert).5 Zum anderen kann die Geldpolitik, die von den Marktteilnehmern im Finanzmarktgeschehen zugrunde gelegt wird, sich in einer Weise verändern, die neue Risiken entstehen lässt und Marktkorrekturen erforderlich werden. Dieser Gesichtspunkt war lange Zeit nur von begrenzter Bedeutung, da die Notenbanken das Ziel der Geldwertstabilität verfolgten. Seine Bedeutung nimmt zu, da globale Währungskonflikte immer mehr in den Bereich des Möglichen rücken. Dennoch handelt es sich bei der Geldpolitik als solcher um keine aufsichtsrechtliche Materie.
Die hier vorgestellte Arbeit ist aus der Perspektive des deutschen Rechts geschrieben. Sie geht davon aus, dass es sich beim Aufsichtsrecht um ein besonderes Ordnungsrecht handelt, das – wie auch das Ordnungsrecht allgemein – der Gefahrenvorsorge und -abwehr dient.6 Die aufsichtsrechtliche Gefahrenabwehr ist darauf ausgerichtet, Risiken an den Finanzmärkten entgegenzuwirken, sofern es dadurch zu einer Gefährdung von aufsichtsrechtlichen Schutzgütern kommen kann. Zunächst sollen die allgemeinen Regulierungsprinzipien herauszuarbeitet werden, die in Hinblick auf den Einsatz von Finanzinstrumenten und die damit verbundenen Risiken einschlägig sind, bevor ein Regulierungsansatz speziell für das Neuaufkommen weiterer, innovativer Finanzinstrumente entwickelt wird.
Dabei ist mit Blick auf die verwendete Begrifflichkeit hervorzuheben, dass diese Arbeit zwar aus der Perspektive des deutschen Ordnungsrechts geschrieben ist, dabei aber einen nach Möglichkeit problemorientierten Ansatz verfolgt. Deshalb nutzt sie, soweit das möglich ist, vereinfachende Begriffe mit einheitlichem Bedeutungsgehalt (z.B. „Bank“) und geht auf begriffliche Differenzierungen (siehe z.B. die spezielle Begrifflichkeit in § 1 KWG und 12 U.S.C. § 24 [Seventh]) nur dort ein, wo dies für die ordnungsrechtliche Beurteilung des behandelten Problems notwendig ist (im selben Beispiel: bei der Erörterung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 32ff. KWG bzw. nach U.S.-Recht). Dieses Vorgehen bedeutet auch, dass international gebräuchliche Begriffe (z.B. Rückkaufvereinbarung/repurchase agreement) anstelle von Begriffen, die nur im Kontext des nationalen Rechts verständlich sind (im Beispiel: Pensionsgeschäft; vgl. § 340b HGB), bevorzugt werden.
Im Folgenden soll also zunächst knapp und in allgemeiner Form herausgearbeitet werden, welche Risiken mit Finanztransaktionen verbunden sind und wann solche Risiken sich zum Nachteil von nicht an der Transaktion beteiligten Marktteilnehmern auswirken können (Kap. 2). Darauf werden die an den Finanzmärkten bisher verwendeten Finanzinstrumente und ihre Risikostruktur beschrieben (Kap. 3). Dies ist eine Basis für die Untersuchung der Frage, in welchen Fällen der Einsatz von Finanzinstrumenten einen aufsichtsrechtlichen Regelungsbedarf auslösen kann (Kap. 4). Im nächsten Schritt wird dargestellt, welche aufsichtsrechtlichen Regelungen zurzeit schon bestehen (Kap. 5) und inwiefern die Selbstregulierung der Marktteilnehmer ein aufsichtsrechtliches Eingreifen verzichtbar macht (Kap. 6). Darauf aufbauend sollen die Grundsätze für einen funktionellen Regulierungsansatz herausgearbeitet werden, speziell soweit sich daraus Prinzipien für den Umgang mit innovativen Finanzinstrumenten ergeben (Kap. 7). Ein kurzes Fazit schließt die Arbeit ab (Kap. 8).
Rechtsbegriffe, die für den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht oder einzelne Rechtsordnungen spezifisch sind, sind im Verzeichnis durch Klammerzusatz gekennzeichnet (Basel = Basler Ausschuss für Bankenaufsicht; D = Deutschland; F = Frankreich; EU = Europäische Union; UK = Vereinigtes Königreich; U.S. = Vereinigte Staaten von Amerika). Abkürzungen der Titel von Fachzeitschriften und anderen Fundstellen werden im Literaturverzeichnis aufgeschlüsselt.
a.A. |
anderer Ansicht |
a.a.O. |
am angegebenen Ort |
a.E. |
am Ende |
a.F. |
alte Fassung |
ABCDS |
Asset Backed CDS |
ABCP |
Asset Backed CP |
ABl. |
Amtsblatt (EU) |
ABS |
Asset Backed Security |
Abs. |
Absatz |
Abschn. |
Abschnitt |
AC |
Appeal Cases (UK) |
ADR |
American Depository Receipt |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) |
aff,d |
affirmed (U.S.) |
AG |
Aktiengesellschaft (D); Attorney General (U.S.) |
AIF |
Alternativer Investmentfonds (EU) |
AIFM |
Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment funds manager; EU) |
AIG |
American International Corporation |
AktG |
Aktiengesetz (D) |
All ER |
All England Reports (UK) |
Alt. |
Alternative |
AMG |
Arzneimittelgesetz (D) |
AnlV |
Anlageverordnung (D) |
AnsFuG |
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (D) |
AnlEntG |
Anlegerentschädigungsgesetz (D) |
AO |
Abgabenordnung (D) |
APA |
Approved Publication Arrangement (EU) |
APAReG |
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (D) |
AReG |
Abschlussprüfungsreformgesetz (D) |
Arg. |
Argument (hergeleitet aus) |
ARM |
Approved Reporting Mechanism (EU) |
ARN |
Accelerated Return Note |
Art. |
Artikel |
ASCO |
Accreting Strike Call Option |
AtG |
Atomgesetz (D) |
ATS |
Alternative Trading System (U.S.); Algorithmic Trading System (U.S.) |
Aufl. |
Auflage |
ausf. |
ausführlich |
AuslInvestmG |
Auslandsinvestmentgesetz (D) |
BaFin |
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
BauSparkG |
Bausparkassengesetz (D) |
BAV |
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen |
BBA |
British Bankers Association |
BBkG |
Bundesbankgesetz (D) |
betr. |
betreffend |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BfRG |
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung (D) |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch (D) |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
BImSchG |
Bundes-Immissionsschutzgesetz (D) |
Bio. |
Billion(en) |
BIZ |
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
BMF |
Bundesministerium für Finanzen |
BMJV |
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
BörsG |
Börsengesetz (D) |
BörsO FWB |
Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (D) |
BR-Drs. |
Bundesratsdrucksache |
brit. |
britisch |
BRRD |
Bank Recovery and Resolution Directive (RL 2014/59/EU) |
BT-Drs. |
Bundestagsdrucksache |
BT-PlPr |
Bundestags-Plenarprotokoll |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BVerwG |
Bundesverwaltungsgericht |
BVerwGE |
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
bzw. |
beziehungsweise |
c. |
chapter (UK) |
C.Com. |
Code de commerce (F) |
CA |
Clearing Agreement |
CBO |
Collateralized Bond Obligation |
CCDA |
ISDA/FIA Client Cleared OTC Derivatives Addendum |
CCF |
Credit Conversion Factor (U.S.) |
CCO |
Collateralized Commodity Obligation |
CCP |
Central Counter-Party |
CD |
Certificate of Deposit |
CDEA |
Cleared Derivatives Execution Agreement |
CDO |
Collateralized Debt Obligation |
CDS |
Credit Default Swap |
CEIO |
Credit-Enhancing Interest-Only |
cert. |
certiorari (U.S.) |
CESR |
Committee of European Securities Regulators |
CETA |
EU-Canada Comprehensive Economic and Trade Agreement |
CFD |
Contract for Differences |
CFMA |
Commodity Futures Modernization Act (U.S.) |
CFO |
Collateralized Funds Obligation |
CFPB |
U.S. Consumer Financial Protection Bureau |
CFR |
Code of Federal Regulations (U.S.) |
CFTC |
U.S. Commodity Futures Trading Commission |
ChemG |
Chemikaliengesetz (D) |
CIO |
Collateralized Insurance Obligation |
Cir. |
Circuit (U.S.) |
CLN |
Credit Linked Note |
CLO |
Collateralized Loan Obligation |
CMO |
Collateralized Mortgage Obligation |
CNAV |
Constant Net Asset Value |
CoCo |
Contingent Convertible (EU) |
CP |
Commercial Paper |
CPDO |
Constant Proportion Debt Obligation |
CPMA |
Cross-Product Master Agreement |
CPMI |
Committee on Payments and Market Infrastructures |
CPPI |
Constant Proportion Portfolio Insurance |
CPSS |
Committee on Payment and Settlement Systems |
CRD IV |
Capital Requirements Directive IV (RL 2013/36/EU) |
CRR |
Capital Requirements Regulation (VO 575/2013) |
CSA |
Credit Support Annex |
CSD |
Central Securities Depository |
CSO |
Collateralized Synthetic Obligation, auch: Credit Spread Option |
CTM |
Collateralized-To-Market |
CTP |
Consolidated Tape Provider (EU) |
D-SIB |
Domestic Systemically Important Bank |
d.h. |
das heißt |
DCM |
Derivatives Contract Market (U.S.) |
DCO |
Derivatives Clearing Organization (U.S.) |
DCRV |
Deutsche Clearing-Rahmenvereinbarung |
DepotG |
Depotgesetz (D) |
DepV |
Deponieverordnung (D) |
DerivateV |
Derivateverordnung (D) |
ders. |
derselbe |
DES |
Debt-Equity Swap |
dies. |
dieselbe |
DIP |
Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (D) |
DOJ |
U.S. Department Of Justice |
DOT |
U.S. Department of the Treasury |
DPR |
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung |
DRVF |
Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte |
DTL |
Deferred Tax Liabilities |
EACH |
European Association of CCP Clearing Houses |
EAD |
Exposure At Default (U.S.) |
EBA |
European Banking Authority / Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
EBF |
European Banking Federation |
ECB |
European Central Bank |
ECF |
Electronic Case File (U.S.) |
ECMH |
Efficient Capital Markets Hypothesis |
ECO |
Equity Collateralized Obligation |
ECSDA |
European Central Securities Depositories Association |
EDGAR |
Electronic Data Gathering, Analysis, and Retrieval System (U.S.) |
EDS |
Equity Default Swap |
EFET |
European Federation of Energy Traders |
EGBGB |
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (D) |
EGInsO |
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (D) |
ehem. |
ehemalig |
EIOPA |
European Insurance and Occupational Pensions Authority /Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
einschl. |
einschließlich |
ELN |
Equity-Linked Note |
EMA |
European Master Agreement |
EMH |
Efficient Market Hypothesis |
EMIR |
European Market Infrastructure Regulation (VO 648/2012; EU) |
ERISA |
Employee Retirement Income Security Act (U.S.) |
ESMA |
European Securities and Markets Authority / Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde |
ESRB |
European Systemic Risk Board / Europäischer Ausschuss für Systemrisiken |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
ESZB |
Europäisches System der Zentralbanken |
ETF |
Exchange Traded Fund |
ETN |
Exchange Traded Note |
ETP |
Exchange Traded Product |
ETV |
Exchange Traded Vehicle |
EU |
Europäische Union |
EU-Kommission |
Europäische Kommission |
EU-Parlament |
Europäisches Parlament |
EU-Rat |
Rat der Europäischen Union |
EuG |
Gericht der Europäischen Union |
EuGH |
Europäischer Gerichtshof |
EUR |
Euro, € |
EUV |
Vertrag über die Europäische Union (EU) |
EUZBBG |
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (D) |
evtl. |
eventuell |
EWHC |
High Court of England and Wales |
EWR |
Europäischer Wirtschaftsraum |
EZB |
Europäische Zentralbank |
f. |
folgende |
F. Supp. |
Federal Supplement (U.S.) |
FAQ |
Frequently Asked Questions |
FATCA |
Foreign Account Tax Compliance Act (U.S.) |
FBF |
Fédération bancaire française |
FCA |
UK Financial Conduct Authority |
FCIC |
Financial Crisis Inquiry Commission |
FCM |
Futures Commission Merchant (U.S.) |
FDIC |
Federal Deposit Insurance Corporation |
FEOMA |
International Foreign Exchange and Options Master Agreement |
FERC |
U.S. Federal Energy Regulatory Commission |
FESE |
Federation of European Securities Exchanges |
FIA |
Futures Industry Association |
ff. |
fortfolgende |
FiMaNoG |
Finanzmarktnovellierungsgesetz (D) |
FinAnV |
Finanzanalyseverordnung (D) |
FinDAG |
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
FINRA |
U.S. Financial Industry Regulatory Authority, Inc. |
FinVermV |
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (D) |
FKAG |
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (D) |
FMSA |
Financial Services and Markets Act (UK) |
Fn. |
Fußnote |
FR |
Federal Register (U.S.) |
FRA |
Forward Redemption Rate |
franz. |
französisch |
FRB |
U.S. Federal Reserve Board |
FRCD |
Floating Rate Certificate of Deposit |
FSB |
Financial Stability Board |
FSF |
Financial Stability Forum |
FWB |
Frankfurter Wertpapierbörse |
FXC |
Foreign Exchange Committee |
G-SIB |
Globally Systemically Important Bank |
GAAP |
Generally Accepted Accounting Principles (U.S.) |
GARCH |
Generalized Autoregressive Conditionally Heteroskedastic |
GC |
General Collateral |
GebrMG |
Gebrauchsmustergesetz (D) |
GenG |
Genossenschaftsgesetz (D) |
GenTG |
Gentechnikgesetz (D) |
Gesch.-Z. |
Geschäftszeichen |
GewO |
Gewerbeordnung (D) |
GewStG |
Gewerbesteuergesetz (D) |
GG |
Grundgesetz (D) |
GMA |
General Master Agreement |
GMRA |
Global Master Repurchase Agreement |
GMSLA |
Global Master Securities Lending Agreement |
GRC |
Grundrechte-Charta (EU) |
GroMiKV |
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (D) |
GWB |
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (D) |
HGB |
Handelsgesetzbuch (D) |
H.R. |
(Gesetzesvorlage des) House of Representatives (U.S.) |
Hess. VGH |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof |
HessGO |
Hessische Gemeindeordnung (D) |
HGB |
Handelsgesetzbuch (D) |
HQLA |
High-Quality Liquid Assets (Basel) |
HRE |
Hypo Real Estate |
i.d.R. |
in der Regel |
i.H.v. |
in Höhe von |
IAIS |
International Association of Insurance Supervisors |
IAS |
International Accounting Standards |
IASB |
International Accounting Standards Board |
ICANN |
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers |
ICMA |
International Capital Market Association |
ICOM |
International Currency Options Market Master Agreement |
IDW RS BFA |
Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahmen des Bankenfachausschusses zur Rechnungslegung |
IFEMA |
International Foreign Exchange Master Agreement |
IFRS |
International Financial Reporting Standards |
IFXCO |
International Foreign Exchange and Currency Option Master Agreement |
insb. |
insbesondere |
InsO |
Insolvenzordnung |
IOSCO |
International Organization of Securities Commissions |
IPO |
Initial Public Offering |
IRB |
Internal Rating-Based |
ISC |
New York Consolidated Laws, Insurance Law (U.S.) |
ISDA |
International Swaps and Derivatives Association |
ISLA |
International Securities Lending Association |
ISMA |
International Securities Market Association |
ITSFEA |
Insider Trading and Securities Fraud Enforcement Act (U.S.) |
IWF |
Internationaler Währungsfonds |
IZÜV |
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (D) |
KAGB |
Kapitalanlagegesetzbuch (D) |
KAGG |
Kapitalanlagegesellschaftengesetz (D) |
KAMaRisk |
Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kapitalverwaltungsgesellschaften (D) |
Kap. |
Kapitel |
KapAusstV |
Kapitalausstattungs-Verordnung (D) |
KapMuG |
Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (D) |
KARBV |
Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (D) |
KAVerOV |
Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (D) |
KMU |
Kleine- und Mittlere Unternehmen |
konsol. |
konsolidiert |
KredReorgG |
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (D) |
KWG |
Kreditwesengesetz (D) |
LCR |
Liquidity Coverage Ratio (Basel) |
Lfg. |
Lieferung |
LGD |
Loss Given Default (U.S.) |
lit. |
littera / Buchstabe |
LMA |
Loan Market Association |
LR |
Law Reports (UK) |
Ls. |
Leitsatz |
LSE |
London Stock Exchange |
LSSS |
Leveraged Super Senior Swap |
LSTA |
Loan Syndications & Trading Association |
LTCM |
Long-Term Capital Management |
LT-Drs. |
Landtags-Drucksache |
LVwVfG |
Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz (D) |
M |
Effective Maturity (U.S.) |
m. Nachw. |
mit Nachweisen |
MA |
Master Agreement |
MaComp |
Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (D) |
MaGo |
Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (D) |
MaRisk |
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (D) |
MAT |
Made Available to Trade |
MBIA |
Municipal Bond Insurance Association (früherer Name der MBIA Inc.) |
MBS |
Mortgage Based Security |
MdB |
Mitglied des Bundestags |
MiFID I |
Markets in Financial Instruments Directive I (RL 2004/39/EG; EU) |
MiFID II |
Markets in Financial Instruments Directive II (RL 2014/65/EU; EU) |
MiFIR |
Markets in Financial Instruments Regulation (VO 600/2014; EU) |
mind. |
mindestens |
Mio. |
Million(en) |
MMA |
Master Master Agreement |
MMF |
Money-Market Fund |
MNA |
Master Netting Agreement |
MRA |
SIFMA Master Repurchase Agreement |
Mrd. |
Milliarde(n) |
MREL |
Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities (EU) |
MSFTA |
Master Securities Forward Transaction Agreement |
MSLA |
Master Securities Loan Agreement |
MSP |
Major Swap Participant |
MTF |
Multilateral Trading Facility (EU) |
MTM |
Mark-To-Market |
m. weit. Nachw. |
mit weiteren Nachweisen |
NYUCC |
New York Uniform Commercial Code (U.S.) |
N.Y. Gen. Bus. Law |
New York General Business Law (U.S.) |
n° |
numéro |
NASD |
National Association of Securities Dealers |
NAV |
Net Asset Value |
NIV |
Nettoinventarwert |
NMS |
National Market System (U.S.) |
No. |
Number |
Nr. |
Nummer |
NSFR |
Net Stable Funding Ratio |
N.Y. |
New York |
NYSE |
New York Stock Exchange |
o.A. |
ohne Autor |
o.Ä. |
oder Ähnliche |
OBG NW |
Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfahlen (D) |
OCC |
U.S. Office of the Comptroller of the Currency |
OGAW |
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (EU) |
OLG |
Oberlandesgericht |
OLG SH |
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein |
OTC |
Over-The-Counter |
OTF |
Other Trading Facility (EU) |
OPRA |
U.S. Options Price Reporting Authority |
OVG |
Oberverwaltungsgericht |
PatG |
Patentgesetz (D) |
PD |
Probability of Default (U.S.) |
PfandBG |
Pfandbriefgesetz (D) |
PFAV |
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (D) |
PL |
Public Law (U.S.) |
PolG BW |
Polizeigesetz Baden-Württemberg (D) |
PRIIP |
Packaged Retail Investment and Insurance Product (EU) |
PrüfBV |
Püfungsberichtsverordnung (D) |
Pt. |
Part |
Q&A |
Questions and Answers |
QB |
Law Reports, Queen’s Bench Division (UK) |
RCAP |
Regulatory Consistency Assessment Programme (Basel) |
RDS |
Recovery (Default) Swap |
rev. |
revised / revidiert |
rev’d |
reversed (U.S.) |
RFA |
Registered Futures Association (U.S.) |
RL |
Richtlinie (EU) |
RLN |
Rate-Linked Note |
Rspr. |
Rechtsprechung |
RTS |
Regulatory Technical Standard |
Rz. |
Randziffer |
S. |
Seite |
SächsGO |
Sächsische Gemeindeordnung (D) |
SAG |
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (D) |
SBBS |
Sovereign Bond-Backed Security |
SBMSP |
Security-Based Major Swap Participant (U.S.) |
SBSD |
Security-Based Swap Dealer (U.S.) |
SBSEF |
Security-Based Swap Execution Facility (U.S.) |
SCDO |
Synthetic Collateralized Debt Obligation |
SchVG |
Schuldverschreibungsgesetz (D) |
ScheckG |
Scheckgesetz (D) |
SD |
Swap Dealer (U.S.) |
SEC |
U.S. Securities and Exchange Commission |
SEF |
Swap Execution Facility (U.S.) |
SIA |
Securities Industry Association |
SIFMA |
Securities Industry and Financial Markets Association |
Slg. |
Sammlung (EU) |
sog. |
so genannte |
SolvV |
Solvabilitätsverordnung |
span. |
spanisch |
SPOE |
Single-Point-Of-Entry (U.S.) |
SprengG |
Sprengstoffgesetz (D) |
SPV |
Special Purpose Vehicle |
SREP |
Supervisory Review and Evaluation Process (EU) |
SRM |
Single Restructuring Mechanism (EU) |
SRO |
Self-Regulatory Organization (U.S.) |
ss |
sections (UK) |
SSM |
Single Supervisory Mechanism (EU) |
Stk. |
Stück |
STM |
Settled-To-Market |
STRD |
Swap Trading Relationship Documentation (U.S.) |
STS |
Simple, Transparent and Standardised |
TARN |
Targeted Accrual Redemption Note |
TBMA |
The Bond Market Association |
TBTF |
Too Big To Fail |
TCTF |
To Connected To Fail |
ThürKO |
Thüringer Kommunalordnung (D) |
TLAC |
Total Loss-Absorbing Capacity |
TMTF |
Too Many To Fail |
TRORS |
Total Rate Of Return Swap |
TRS |
Total Return Swap |
TTIP |
Transatlantic Trade and Investment Partnership |
Tz. |
Textziffer |
u. |
und |
u.a. |
unter anderem; und andere |
u.ä. |
und ähnliche |
UBGG |
Unternehmensbeteiligungsgesellschaftengesetz (D) |
überarb. |
überarbeitet |
u.U. |
unter Umständen |
U.S. |
United States; United States Reports (U.S.) |
U.S.C. |
United States Code (U.S.) |
UAbs. |
Unterabsatz |
UCITS |
Undertakings for the Collective Investment of Transferable Securities (EU) |
UmwG |
Umwandlungsgesetz (D) |
Unterabschn. |
Unterabschnitt |
USA |
United States of America |
USD |
U.S. Dollar, $ |
UStG |
Umsatzsteuergesetz (D) |
usw. |
und soweiter |
v.a. |
vor allem |
VAG |
Versicherungsaufsichtsgesetz (D) |
VaR |
Valute at Risk |
Var. |
Variante |
VerBAV |
Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (D) |
VerkProspG |
Verkaufsprospektgesetz (D) |
VermAnlG |
Vermögensanlagengesetz (D) |
VG |
Verwaltungsgericht |
VGH BW |
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg |
Vgl. |
Vergleiche |
VO |
Verordnung (EU) |
Vol. |
Volume |
vs. |
versus |
VVG |
Versicherungsvertragsgesetz (D) |
VwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz (D) |
WechselG |
Wechselgesetz (D) |
WpAIV |
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (D) |
WpDPV |
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (D) |
WpDVerOV |
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (D) |
WpHG |
Wertpapierhandelsgesetz (D) |
WpPG |
Wertpapierprospektgesetz (D) |
WpÜG |
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (D) |
z.B. |
zum Beispiel |
ZGP |
Zentrale Gegenpartei |
Ziff. |
Ziffer |
zit. |
zitiert |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
ZVG |
Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (D) |
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Appel, Ivo, Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge: Zum Wandel der Dogmatik des Öffentlichen Rechts am Beispiel des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung im Umweltrecht, Habilitationsschrift, 1. Aufl. 2005.
Appel, Ivo/Mielke, Sebastian