Inhaltsübersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel
Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung

2. Kapitel
Testament zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung

3. Kapitel
Pflichten des Testamentsvollstreckers

4. Kapitel
Die Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

5. Kapitel
Ansprüche Dritter gegenüber dem Testamentsvollstrecker

6. Kapitel
Der Testamentsvollstrecker und das Nachlassgericht

Anhang

Sachverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsübersicht

1. Kapitel
Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung

I. Vorteile einer Testamentsvollstreckung

1. Erleichterung der Nachlassabwicklung

2. Friedensstiftung

3. Durchsetzung des Erblasserwillens

4. Schutz Minderjähriger

5. Schutz Behinderter

6. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

II. Nachteile einer Testamentsvollstreckung

1. Machtfülle des Testamentsvollstreckers

2. Keine gerichtliche Kontrolle

3. Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers

4. Zeitverlust bis zur Amtsannahme

5. Pflichtteilsrisiko

2. Kapitel
Testament zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung

I. Arten der Testamentsvollstreckung

1. Abwicklungstestamentsvollstreckung

2. Verwaltungstestamentsvollstreckung

3. Dauertestamentsvollstreckung

4. Vermächtnisvollstreckung

5. Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung

6. Erbteilsvollstreckung

7. Nacherbenvollstreckung

II. Die Person des Testamentsvollstreckers

III. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

1. Vollmacht des Erblassers

a) Arten der Vollmacht

b) Form der Vollmacht

c) Umfang der Vollmacht

d) Widerruf der Vollmacht

2. Vollmacht der Erben

3. Kapitel
Pflichten des Testamentsvollstreckers

I. Sofortmaßnahmen nach Amtsannahme

1. Inbesitznahme des Nachlasses

2. Prüfung des eigenen Versicherungsschutzes

3. Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

4. Anlegen einer Testamentsvollstreckerakte

5. Einrichtung eines Kontos für die Testamentsvollstreckung

6. Stellung eines Postnachsendeauftrages

7. Kontaktaufnahme mit den am Erbfall Beteiligten

II. Bestandsaufnahme des Nachlasses

1. Vermögen bei Banken

2. Ermittlung von Lebensversicherungen

III. Konstituierung und Verwaltung des Nachlasses

1. Konstituierung des Nachlasses

2. Nachlassverzeichnis

a) Zweck des Nachlassverzeichnisses

b) Inhalt des Nachlassverzeichnisses

c) Stichtag des Nachlassverzeichnisses

d) Form des Nachlassverzeichnisses

e) Mitteilung des Nachlassverzeichnisses

f) Kosten des Nachlassverzeichnisses

3. Verwaltung des Nachlasses

a) Verwaltungsanordnungen des Erblassers

b) Nachlassverwaltung ohne Erblasseranordnung

c) Beendigung von Vertragsverhältnissen

d) Verpflichtungsgeschäfte des Testamentsvollstreckers

e) Verfügungsgeschäfte des Testamentsvollstreckers

IV. Auseinandersetzung des Nachlasses

1. Vorgaben des Erblassers

a) Teilungsanordnungen

b) Vorausvermächtnisse

c) Teilung nach „billigem Ermessen“

d) Teilung nach allgemeinen Regeln

2. Auseinandersetzungsplan

a) Verbindlicher Teilungsplan

b) Beschränkungen der Teilungsmöglichkeit

c) Vollzug des Teilungsplans

d) Teilungsreife als Voraussetzung der Auseinandersetzung

e) Vorwegberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

f) Verteilung des Überschusses

g) Steuerliche Auswirkungen der Teilung

h) Formalien des Teilungsplans

3. Auseinandersetzungsvertrag

a) Einvernehmliche Nachlassteilung

b) Beachtung von Auseinandersetzungsverboten

c) Form des Auseinandersetzungsvertrags

4. Anhörungsrecht der Erben

a) Anhörung vor Teilung des Nachlasses

b) Einverständnis der Erben zum Teilungsplan

c) Zustimmung der Erben keine Teilungsvoraussetzung

d) Klagemöglichkeiten der Erben gegen Teilungsplan

5. Vollzug der Auseinandersetzung

V. Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers

1. Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

a) Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

b) Berichtigungspflicht des Testamentsvollstreckers

c) Bezahlung der Erbschaftsteuer

d) Antrag auf Stundung der Erbschaftsteuer

e) Sicherheitsleistung an das Finanzamt

2. Rechtsbehelfe gegen den Erbschaftsteuerbescheid

a) Bekanntgabe des Steuerbescheids

b) Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3. Berichtigung unrichtiger Einkommensteuererklärungen

4. Steueranfall nach dem Erbfall

VI. Der Testamentsvollstrecker im Prozess und in der Zwangsvollstreckung

1. Aktivprozesse

2. Passivprozesse für den Nachlass

3. Persönliche Prozesse des Testamentsvollstreckers

4. Vollstreckungsverfahren

a) Maßnahmen vor Beginn der Vollstreckung

b) Maßnahmen nach Beginn der Vollstreckung

VII. Haftung des Testamentsvollstreckers bei Pflichtverletzungen

1. Haftungsgrundlagen

a) Schuldverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe

b) Voraussetzungen der Haftung

c) Sorgfaltsmaßstab

2. Haftung gegenüber Erben, Vermächtnisnehmern und Dritten

3. Haftung vor und nach Amtsannahme

4. Mitverschulden des Geschädigten

VIII. Testamentsvollstreckervergütung und Aufwendungsersatz

1. Gesetzliche Grundlagen des Vergütungsanspruchs

2. Vorrang des Erblasserwillens bei der Vergütungs- ermittlung

a) Ausschluss einer Testamentsvollstreckervergütung

b) Vereinbarung mit den Erben oder Vermächtnisnehmern

c) Festlegung der Testamentsvollstreckervergütung durch den Erblasser

d) Verweisung auf Vergütungstabellen

3. Vergütung ohne Erblasseranordnung

a) „Angemessene“ Vergütung

b) Gebührenarten

c) Berechnungsgrundlage der Vergütung

d) Vergütungstabellen

4. Fälligkeit und Entnahme der Vergütung

5. Schuldner der Vergütung

6. Mehrere Testamentsvollstrecker

7. „Vermeintlicher“ Testamentsvollstrecker

8. Umsatzsteuer und Testamentsvollstrecker- vergütung

9. Auslagenersatz

IX. Testamentsvollstreckung im Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Zweck einer Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich

2. Einschränkung der Testamentsvollstreckung durch handels- und gesellschaftsrechtliche Prinzipien

a) Schranke Nr. 1: „Handels- und erbrechtliche Haftungsgrund- sätze sind unvereinbar“

b) Schranke Nr. 2: „Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte nicht auf Dritte übertragbar“

3. Ersatzlösungen

a) „Vollmachtslösung“

b) „Treuhandlösung“

c) „Weisungsgeberlösung“

d) „Beaufsichtigende“ Testamentsvollstreckung

e) „Umwandlungslösung“

X. Beendigung des Testamentsvollstreckeramts

1. Ende der Testamentsvollstreckung

a) Maßgeblichkeit des Erblasserwillens

b) Beendigungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben

c) Gegenständlich beschränkte Beendigung der Testaments- vollstreckung

2. Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes

a) Beendigung durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers

b) Kündigung des Testamentsvollstreckers

c) Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlass- gericht

4. Kapitel
Die Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

I. Informationsansprüche

1. Anhörungsrechte der Erben

a) Gläubiger des Informationsanspruches

b) Umfang der Informationspflicht

c) Inhalt der Informationspflicht

2. Folgen fehlerhafter Anhörungen durch den Testamentsvollstrecker

II. Rechenschaftslegungsansprüche

1. Auskunftsansprüche der Erben

a) Auskunftsklage

b) Inhalt des Auskunftsanspruchs

c) Einwendungen des Testamentsvollstreckers

2. Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

a) Vorlagepflicht auf Verlangen des Erben

b) Belegvorlagepflicht

3. Kosten der Auskunft

4. Eidesstattliche Versicherung durch den Testamentsvollstrecker

5. Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker

a) Rechnungslegung auf Verlangen des Erben

b) Inhalt der Rechnungslegung

c) Umfang der Rechnungslegung

d) Schlussabrechnung des Testamentsvollstreckers

e) Durchsetzung der Rechnungslegung

6. Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Entlastung

III. Herausgabeansprüche der Erben

1. Zur Testamentsvollstreckung nicht benötigte Gegenstände

a) Freigabeanspruch des Erben

b) Zeitpunkt der Freigabe

c) Grundbuchberichtigung nach Freigabe

2. Nachlassherausgabe nach der Beendigung des Amtes

a) Umfang der Herausgabe

b) Steuerliche Aufbewahrungspflichten

IV. Zusammenfassung „Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker“

V. Schadenersatzansprüche

1. Voraussetzungen der Haftung des Testamentsvollstreckers

2. Gläubiger des Schadenersatzanspruches

3. Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers

a) Erblasserwille bestimmt Umfang der Pflichten

b) Typische Pflichtverstöße des Testamentsvollstreckers

c) Klagemöglichkeiten des Erben bei Pflichtverletzungen

4. Verschulden des Testamentsvollstreckers an der Pflichtverletzung

5. Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung

a) Keine Haftungsfreistellung durch den Testierenden

b) Haftung mit dem Privatvermögen

5. Kapitel
Ansprüche Dritter gegenüber dem Testamentsvollstrecker

I. Rechte des Vermächtnisnehmers

1. Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers

2. Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker

3. Klage auf Vermächtniserfüllung

II. Rechte des Pflichtteilsberechtigten

1. Keine Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers

2. Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker

III. Rechte der Nachlassgläubiger

6. Kapitel
Der Testamentsvollstrecker und das Nachlassgericht

I. Amtsannahme

1. Keine Pflicht zur Annahme des Amtes

2. Annahmezeugnis

II. Testamentsvollstreckerzeugnis

1. Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

2. Kosten des Testamentsvollstreckerzeugnisses

3. Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses

III. Keine Kontrollrechte des Nachlassgerichts

1. Kein Weisungsrecht des Nachlassgerichts

2. Keine vorläufige Entlassung des Testamentsvollstreckers

Anhang

I. Wichtige gesetzliche Regelungen zur Testamentsvollstreckung

II. Muster „Nachlassverzeichnis“

III. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins

Sachverzeichnis

Beck-Rechtsberater

Testamentsvollstreckung

Richtig anordnen, durchführen
und kontrollieren

Von Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth

2. Auflage

Deutscher Taschenbuch Verlag

Zum Buch

Die Umsetzung des letzten Willens sichern

Sie wollen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich genauso umgesetzt wird, wie Sie es angeordnet haben? Sie sind als Erbe von der Testamentsvollstreckung betroffen? Dann ist dieser Ratgeber die richtige Wahl:

Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt.

Anschaulich: Zahlreiche Muster, Musterberechnungen, Beispiele, praktische Tipps, und Checklisten machen die Ausführungen anschaulich.

Übersichtlich: Klar aufgebaut und mit einem ausführlichen Sachregister.

Aktuell: Auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Ihr Nutzen: Dieser Ratgeber vermittelt in leicht verständlicher Form die Grundlagen einer Testamentsvollstreckung und erläutert die Rechte sowie die Pflichten des Testamentsvollstreckers einschließlich der Kosten einer solchen Maßnahme. Zahlreiche Mustertexte gewährleisten, dass die gewünschte Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet und umgesetzt werden kann. Das Buch richtet sich auch an Testamentsvollstrecker, die nach Annahme des Amtes Hilfestellung und Unterstützung für ihre Amtstätigkeit suchen.

Zu den Autoren

Verfasst von erfahrenen Beratern: Bernhard F. Klinger (www.Advocatio.de) und Wolfgang Roth (www.Erbrechtsexperte.de) sind Rechtsanwälte, Fachanwälte für Erbrecht und Testamentsvollstrecker.

Vorwort

Der Testamentsvollstreckung kommt als wichtiges Instrument der erbrechtlichen Gestaltung in der Praxis eine zunehmend große Bedeutung zu. Wenn der Erblasser befürchtet, dass seine Erben bei der Nachlassverteilung in Streit geraten können oder die von ihm angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos über die Bühne geht, dass seine Erben (noch) nicht die für die Verwaltung des Nachlasses erforderliche Sachkunde oder Erfahrung haben, sollte die Abwicklung des letzten Willens einem fachlich qualifizierten und integren Testamentsvollstrecker übertragen werden. Der verantwortungsvolle Erblasser, der eine Konfrontation unter den Miterben vermeiden will, wird deshalb eine Testamentsvollstreckung anordnen und eine zuverlässige Person als Testamentsvollstrecker bestimmen.

Der vom Erblasser berufene Testamentsvollstrecker wird dafür Sorge tragen, dass er nicht zum Feind der Erben wird, sondern begleitend, führend und diese schützend tätig wird und so dem letzten Willen des Erblassers Geltung verschafft. Als fremdnütziger und unparteiischer Sachwalter kann er die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über den Nachlass zum Wohle der Erben ausüben. Bis zur Freigabe des Nachlasses übt der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber den Erben kooperativ, Streit vermeidend und gemäß den Vorgaben des Erblassers aus.

Dieser Ratgeber vermittelt in leicht verständlicher Form die Grundlagen einer Testamentsvollstreckung und erläutert die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers. Zahlreiche Mustertexte gewährleisten, dass die gewünschte Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet werden kann. Das Buch richtet sich auch an Testamentsvollstrecker, die nach Annahme des Amtes Hilfestellung und Unterstützung für ihre Amtstätigkeit suchen. Expertentipps erleichtern die praktische Umsetzung.

München, Mai 2014

Bernhard F. Klinger (www.Advocatio.de)

Obrigheim, Mai 2014

Wolfgang Roth (www.erbrechtsexperte.de)

11. Kapitel
 
Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung

I. Vorteile einer Testamentsvollstreckung

1. Erleichterung der Nachlassabwicklung

Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Viele Dinge sind zu veranlassen und zu beachten: Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Sichtung aller Unterlagen, Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen, Einziehung fälliger Forderungen, Bezahlung von Rechnungen, Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, notwendige Kündigungen, Konten- und Grundstücksumschreibungen, Unterbringung von Haustieren, Überwachung aller Fristen, Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.

Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen: Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meist keine Zeit für Behördengänge. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall. Weit entfernt, z. B. im Ausland wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu erledigen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen können.

22. Friedensstiftung

Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Viele Verwandte haben sich im Zuge der Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst nebensächliche Dinge nicht regeln konnten.

Ganz anders ist das bei einer Testamentsvollstreckung. Die Fäden laufen bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit oder zwischen den Fronten vermitteln kann. Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die miteinander nicht mehr reden können.

3. Durchsetzung des Erblasserwillens

Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden. Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll.

Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das von ihm erschaffene Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.

4. Schutz Minderjähriger

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen. Um das Erbe vor dem 3Zugriff deren gesetzlichen Vertreters zu schützen, bietet es sich an, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnet. Die Person, die mit dieser Aufgabe betraut wird, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch auf die Beteiligung des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

5. Schutz Behinderter

Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der „sozialhilferechtliche Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers geschützt ist.

6. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Nachlass, welcher einer Testamentsvollstreckung untersteht, ist gem. § 2214 BGB bereits von Gesetzes wegen dem Gläubigerzugriff entzogen. Daher drängt es sich geradezu auf, zu Gunsten eines überschuldeten Erben Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker ist sogar nach der Rechtsprechung verpflichtet, sich notfalls gerichtlich gegen Gläubiger des Erben, dessen Nachlass er dauerhaft verwaltet, zu wehren.

4II. Nachteile einer Testamentsvollstreckung

1. Machtfülle des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat eine freie Stellung gegenüber den Erben:

2. Keine gerichtliche Kontrolle

Der Testamentsvollstrecker unterliegt im Rahmen seiner Amtsführung keiner Kontrolle des Nachlassgerichts. Das Gericht kann ihm daher nicht durch einstweilige Anordnung ein konkretes Handeln untersagen oder durch Ordnungsstrafen zur Führung seiner Geschäfte anhalten. Eine nicht ordnungsgemäße Nachlassverwaltung löst allenfalls Schadenersatzansprüche (§ 2219 BGB) aus, die zivilrechtlich gegen den Testamentsvollstrecker durchgesetzt werden müssen. Im Ausnahmefall droht dem Testamentsvollstrecker eine 5Entlassung (§ 2227 BGB), die aber oft erst im Rahmen eines langwierigen nachlassgerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden muss.

Praxishinweis:

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers genau zu beschreiben oder auch eng zu fassen. Erben, die sich zu den ihnen zustehenden Rechten fachlich beraten lassen, können den Testamentsvollstrecker durch Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche im Sinne einer sorgfältigen Amtswahrnehmung sensibilisieren.

3. Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers

Dem Testamentsvollstrecker steht gem. § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, die im Falle einer Dauervollstreckung die Erträge des Nachlasses aufzehren kann. Bei großen Nachlässen besteht die latente Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker die Abwicklung seiner Aufgaben mit „begrenzter Energie angeht“, um sich unter Umständen ein lebenslanges Einkommen zu sichern.

Der Erblasser hat es in der Hand, im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung eine – sowohl für den Erben, als auch für den Testamentsvollstrecker – faire, dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtsführung gerecht werdende Vergütung anzuordnen. „Übermäßige“ Sparsamkeit des Erblassers bei der Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung wird dazu führen, dass sich kaum jemand findet, die oft umfangreichen und haftungsträchtigen Aufgaben zu übernehmen.

4. Zeitverlust bis zur Amtsannahme

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit der förmlichen Annahme (§ 2202 BGB). Zwischen Erbfall und Amtsannahme kann – gerade wenn widersprüchliche oder auslegungsbedürftige letztwillige Verfügungen des Erblassers vorhanden sind – ein erheblicher 6Zeitraum verstreichen, in dem der Nachlass handlungsunfähig ist.

Praxishinweis:

Die – oft kritische – Anlaufphase der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser überbrücken, wenn er neben der Testamentsvollstreckung einer Vertrauensperson (die mit dem Testamentsvollstrecker personenidentisch sein kann) eine trans- oder postmortale Vollmacht erteilt.

5. Pflichtteilsrisiko

Testamentarische Erben, die zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen im Sinne von § 2303 BGB gehören (also Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern), können sich gem. § 2306 BGB den Wirkungen einer Testamentsvollstreckung durch Ausschlagung des Erbteils entziehen und stattdessen ihren Pflichtteil verlangen. Dieser – sofort mit dem Erbfall fällige – Geldanspruch kann zu einer nicht unbeträchtlichen finanziellen Belastung des Nachlasses führen.

Praxishinweis:

Das Pflichtteilsrisiko kann der Erblasser durch einen – beurkundungspflichtigen – Pflichtteilsverzicht vollständig ausschließen oder zumindest durch Pflichtteilsanrechnungs- bzw. Pflichtteilsstrafklauseln deutlich begrenzen.

72. Kapitel
 
Testament zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung

I. Arten der Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kann ausschließlich durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden. Abhängig von der Aufgabe, die der Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragen will, werden verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden:

1. Abwicklungstestamentsvollstreckung

Den gesetzlichen Regelfall (§§ 2203, 2204 BGB) stellt die Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses dar. Der Testamentsvollstrecker hat hierbei die Aufgabe,

Der Testamentsvollstrecker hat die Auseinandersetzung des Nachlasses alsbald nach Eintritt des Erbfalles zu bewirken. Versäumnisse können zu einer Schadenersatzhaftung führen und seine Entlassung gem. § 2227 BGB rechtfertigen.

Die Abwicklungsvollstreckung endet – ohne formale Erklärung des Testamentsvollstreckers oder Mitwirkung des Nachlassgerichts – automatisch mit vollständiger Abwicklung des Nachlasses.

Praxishinweis:

Der Erbe verliert durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass (§ 2211 BGB). Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundstück durch Umschreibung des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt (§ 52 GBO). Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird; Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen.

Mustertext „Abwicklungsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meine obigen Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Hierzu hat er alle gesetzlich zulässigen Befugnisse.

92. Verwaltungstestamentsvollstreckung

Bei einer Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 1. Halbsatz BGB) hat der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten; die Abwicklung des Nachlasses gehört hierbei nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers und erfolgt durch die Miterben. In der Praxis wird eine Verwaltungsvollstreckung etwa angeordnet, bis Minderjährige volljährig werden oder ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Ein weiterer Anwendungsfall ist die so genannte Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB), deren Zweck es ist, bei überschuldeten oder verschwenderischen Kindern durch eine Art „Zwangsfürsorge“ den Nachlass der Eltern für die Abkömmlinge zu erhalten.

Da die Abwicklungsvollstreckung den gesetzlichen Regelfall darstellt, muss der Erblasser die einfache Verwaltungsvollstreckung ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung anordnen.

Mustertext „Verwaltungsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Erbteil meiner Tochter ...... bis zu deren Volljährigkeit zu verwalten.

3. Dauertestamentsvollstreckung

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung (§2209 S. 1, 2. Halbsatz BGB) hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, zunächst den Nachlass abzuwickeln und danach zu verwalten. Diese Kombination aus Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung endet gem. § 2210 S. 1 BGB spätestens mit Ablauf von 30 Jahren seit Eintritt des Erbfalls, es sei denn, der Erblasser hat die Dauertestamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich zeitlich begrenzt oder das Ende an eine Bedingung geknüpft.

Gem. § 2210 S. 2 BGB kann der Erblasser die Dauertestamentsvollstreckung auch über 30 Jahre hinaus ausdehnen, wenn er anordnet, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses 10in der Person der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers fortdauern soll.

BEISPIEL: Der geschiedene Erblasser E setzt seine zehnjährige Tochter T als Alleinerbin ein und ordnet Testamentsvollstreckung bis zum Tod seiner Tochter an. Ein Jahr später erleidet E im Alter von 40 Jahren einen tödlichen Verkehrsunfall. Seine Tochter T erreicht ein Lebensalter von 90 Jahren. In diesem Fall dauert die Testamentsvollstreckung also 50 Jahre. Da die Alleinerbin somit zeitlebens wegen der Testamentsvollstreckung nie über die ihrer angefallenen Erbschaft frei verfügen konnte, stellt sich die Frage, ob eine derartige Ausdehnung der Testamentsvollstreckungsdauer nicht sittenwidrig i. S. d. § 138 BGB ist. Nach der Rspr. müssen zur Annahme einer Sittenwidrigkeit noch weitere Umstände hinzukommen, da § 2210 S. 2 BGB die Möglichkeit der Ausdehnung der Testamentsvollstreckung über die 30 Jahre hinaus ausdrücklich vorsieht.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker in seiner letztwilligen Verfügung ermächtigen, selbst seinen Nachfolger zu ernennen und sogar festlegen, dass auch der Nachfolger wiederum einen Nachfolger bestimmen kann. Hat nun der Erblasser angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet, könnte sich hieraus eine jahrzehntelange Verwaltungsvollstreckung durch nacheinander eingesetzte Testamentsvollstrecker ergeben. Der BGH hat aber im so genannten „Kronprinzenfall“ entschieden, dass eine derartige Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tod desjenigen Testamentsvollstreckers erlischt, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall ernannt wurde.

Mustertext „Dauertestamentsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meine obigen Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Er hat weiter die Aufgabe, die danach dem Erben zufallenden Gegenstände, wozu auch die Surrogate (Ersatzobjekte, Erlöse) gehören, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Erben zu verwalten und sodann an den Erben herauszugeben.

Alternative 1:

Die Verwaltung endet mit dem Tod meiner Tochter ...... als meiner alleinigen Erbin.

Alternative 2:

Die Vollstreckung endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers.

11Zum Testamentsvollstrecker können auch juristische Personen (wie z. B. Banken) eingesetzt werden. In diesem Fall besteht aber für den Erblasser nicht die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung über die 30 Jahresgrenze hinaus auszudehnen (vgl. § 2210 S. 3 in Verbindung mit § 2163 Abs. 2 BGB).

Eine angeordnete Dauertestamentsvollstreckung kann vom Erben nicht dadurch beseitigt werden, indem er gem. § 2216 Abs. 2 BGB beim Nachlassgericht die Außerkraftsetzung beantragt, da es sich bei der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung nicht um eine „Verwaltungsanordnung“ im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB handelt.

4. Vermächtnisvollstreckung

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil (z. B. Geldbetrag, Eigentumswohnung, Wohnrecht, Hausrat) zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Ordnet der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe hat, dieses Vermächtnis zu erfüllen, so liegt der Regelfall einer Abwicklungsvollstreckung vor. Bestimmt dagegen der Erblasser, dass der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe der Vermächtniserfüllung hat, liegt eine Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB) vor. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt sich dann ausschließlich auf den Vermächtnisgegenstand; sonstige Nachlassgegenstände werden hiervon nicht erfasst.

Eine Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) liegt dagegen nur vor, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer bestimmte Beschwerungen (wie z. B. ein Untervermächtnis, Auflagen oder ein Nachvermächtnis) auferlegt hat und die Anordnung der Vollstreckung dazu dienen soll, die Ausführung dieser Beschwerungen sicherzustellen.

12BEISPIEL: Der Erblasser wendet eine wertvolle Kunstsammlung einem Vermächtnisnehmer zu, der diese für einen bestimmten Zeitraum unentgeltlich einem Museum zur Verfügung stellen soll. Zur Sicherung dieses Untervermächtnisses ordnet er Testamentsvollstreckung an.

Mustertext „Vermächtnisvollstreckung“

Ich setze meinen Sohn als Alleinerben ein. Meine Kunstsammlung bestehend aus ...... wende ich im Wege des Vermächtnisses der Stiftung ...... zu. Ich beschwere den Vermächtnisnehmer mit dem Untervermächtnis, meine Kunstsammlung für die Dauer von drei Jahren dem Museum ...... unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Zur Sicherung der Durchführung dieses Untervermächtnisses ordne ich, beschränkt auf diesen Aufgabenkreis, Testamentsvollstreckung an.

5. Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung

Dem Erblasser steht es frei, die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Nachlassgegenstände zu beschränken.

Mustertext „Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Diese erstreckt sich nur und ausschließlich auf mein Mietshaus in ...... Mein sonstiger Nachlass unterfällt nicht der Testamentsvollstreckung.

6. Erbteilsvollstreckung

Hat der Erblasser mehrere Personen als Miterben eingesetzt, so kann er anordnen, dass die Testamentsvollstreckung sich nur auf einen Erbteil erstreckt. Der Testamentsvollstrecker nimmt dann innerhalb der Erbengemeinschaft alle Rechte und Pflichten des beschwerten Erben wahr. Die Erbteilsvollstreckung ist möglich als reine Auseinandersetzungs- oder auch als Verwaltungsvollstreckung.

13Mustertext „Erbteilsvollstreckung“

Zu meinen Erben setze ich meinen Sohn ...... und meine Tochter ...... ein. Ich ordne Testamentsvollstreckung an, die sich jedoch nur auf den Erbteil meines Sohnes ...... erstreckt.

7. Nacherbenvollstreckung

Der Testierende kann sein Vermögen mittels Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (= Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer die Vorerbschaft nach dieser Person bekommen soll (= Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind also Erben desselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend.

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz seines Nachlasses vom Erben verbraucht wird. Die Vorerbschaft bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen, das er von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwalten hat. Dem Vorerben gebühren lediglich die Nutzungen (z. B. Miet- oder Kapitalzins) der Vorerbschaft. Zum Schutz des Nacherben unterliegt der Vorerbe verschiedenen Verfügungsbeschränkungen. So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern oder belasten (§ 2113 Abs. 1 BGB).

Zur Wahrung der Rechte und Pflichten des Nacherben gegenüber dem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft kann der Erblasser eine Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB) anordnen. Diese beschränkt aber nicht den Vorerben, da der Nacherbentestamentsvollstrecker lediglich die Rechte des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalles wahrnimmt.

Praxisrelevant ist eine Nacherbentestamentsvollstreckung z. B. bei einem Nacherben, der minderjährig, noch nicht geboren oder derzeit unbekannt und damit während der Dauer der Vorerbschaft nicht voll handlungsfähig ist.

14Mustertext „Nacherbenvollstreckung“

Ich ordne Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB an. Der Nacherbenvollstrecker hat während der Dauer der Vorerbschaft die Rechte und Pflichten des Nacherben wahrzunehmen. Mit Eintritt des Nacherbfalls endet die Nacherbentestamentsvollstreckung.

Kein Fall des § 2222 BGB liegt vor, wenn der Erblasser anordnet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls und danach für den Nacherbennur für den Nacherben ab Eintritt des Nacherbfalls