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Originalausgabe

dtv Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,

Tumblingerstraße 21, 80337 München

© 2017. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. BECK oHG

eBook Datagroup int. SRL, 300665 Timişoara, România

Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim

unter Verwendung eines Fotos von Gettylmages

eBook
ISBN 978-3-406-69514-8

Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim

Verlag und im Buchhandel erhältlich.

IX Inhaltsübersicht

Vorwort

Geleitwort

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel Grundfragen der Betreuung

2. Kapitel Vorsorgeverfügungen

3. Kapitel Die Einrichtung einer Betreuung

4. Kapitel Führung einer Betreuung

5. Kapitel Haftung und Kosten

6. Kapitel Rechte der Beteiligten

7. Kapitel Rechtsmittel

Anhang Wichtige Gesetze

Sachverzeichnis

XI Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Geleitwort

Inhaltsübersicht

1. Kapitel Grundfragen der Betreuung

I. Das Rechtsinstitut Betreuung

Was versteht das BGB unter Betreuung?

Gibt es noch die Entmündigung?

Hat die Betreuung Auswirkungen auf die Fähigkeit des Betreuten, selbst Entscheidungen zu treffen, Geschäfte abzuschließen usw.?

Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit?

Was ist der Unterschied zwischen Vormund und Betreuer?

Warum gilt nicht automatisch, dass nahe Angehörige die Rechte Betroffener wahrnehmen?

II. Vermeidung einer Betreuung

Welche Vor- und Nachteile hat die Betreuung gegenüber privater Vorsorge?

Wann ist eine Betreuung trotz Hilfebedarfs nicht erforderlich?

Wann ist trotz einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich?

Worin liegt der Unterschied zwischen einer notariellen Beurkundung der Verfügung und einer notariellen Beglaubigung?

Können auch andere öffentliche Stellen, Gerichte usw. die Unterschrift unter einer Vorsorgeverfügung beglaubigen?

Ist es empfehlenswert, die Beglaubigung von der Betreuungs- behörde vornehmen zu lassen?

XII Kann die Beglaubigung der Unterschrift im Ausland auch durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, wenn die Vorsorgeverfügung in Deutschland eingesetzt werden soll?

Gibt es auch Rechtsgeschäfte, die weder durch einen Bevollmächtigten noch durch einen Betreuer erledigt werden können?

Gibt es Rechtsgeschäfte, die nicht von einem Betreuer, dafür aber von einem Bevollmächtigten ausgeführt werden können?

Kann ein Betreuer ansonsten alle Rechtsgeschäfte für einen Betreuten erledigen, die er vornehmen will?

Darf ein Betreuer die Post des Betreuten öffnen?

Darf ein Bevollmächtigter die Post des Vollmachtgebers öffnen?

2. Kapitel Vorsorgeverfügungen

I. Grundfragen

Was versteht man unter einer Vorsorgeverfügung?

Worin unterscheiden sich die verschiedenen Vorsorgeverfügungen?

Kann man die Vorsorgeverfügungen in einem einzigen Schriftstück zusammenfassen?

Ist neben der Vorsorgeverfügung noch ein Testament erforderlich?

II. Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Vermeidet eine Vorsorgevollmacht sicher die Einrichtung einer Betreuung?

Können auch mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden?

Darf ein Bevollmächtigter seine Befugnisse an Dritte weitergeben, z. B. wenn er in den Urlaub fährt?

Gilt die Vorsorgevollmacht auch für eine GmbH, wenn der Vollmachtgeber deren Geschäftsführer ist?

Wann wird eine Vorsorgevollmacht wirksam?

XIII Welche Bedeutung hat das Original einer Vollmacht?

Sind Kopien von Vollmachten hilfreich?

Wird der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht überwacht oder kontrolliert?

Wird eine Betreuung angeordnet, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren?

Wer kann nicht zum Bevollmächtigten eingesetzt werden?

Sollte man festlegen, wie der Bevollmächtigte agieren soll?

Was bedeutet es, wenn der Ausübung der Vollmacht ein „Gefälligkeitsverhältnis“ zugrundeliegt?

Wo sollte das Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter geregelt werden?

Kann ein durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ablehnen?

Kann ein Bevollmächtigter auch für mehrere Personen aufgrund einer Vollmacht sorgen?

Ist die in Deutschland errichtete Vorsorgevollmacht auch im Ausland einsetzbar?

Welche Vorteile hat eine notarielle Vollmacht?

Was bedeutet der „Ausfertigungsvermerk“ auf der notariellen Vollmacht?

Welche Kosten fallen für eine notarielle Vollmacht an?

Steigen die Notarkosten an, wenn neben der Vollmacht weitere Vorsorgeverfügungen beurkundet werden?

Kann man Notarkosten sparen, indem man die Vorsorgeverfügung vom Notar nicht beurkunden, sondern lediglich die Unterschrift unter der Verfügung beglaubigen lässt?

Wie kann man am besten eine Vorsorgevollmacht registrieren?

Welche Kosten fallen bei der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer an?

Kann der Text einer registrierten Vorsorgeverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister abgerufen oder abgefragt werden?

XIV III. Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Ist eine Betreuungsverfügung neben der Vorsorgevollmacht überhaupt erforderlich?

Ist es auch möglich, nur eine Betreuungsverfügung zu errichten und auf eine Vorsorgevollmacht zu verzichten?

Muss sich das Betreuungsgericht daran halten, wenn eine bestimmte Person als Betreuer benannt oder von dieser Aufgabe ausgeschlossen wird?

Welche Anordnungen kann der Betroffene für die Führung der Betreuung treffen?

3. Kapitel Die Einrichtung einer Betreuung

I. Einleitung des Betreuungsverfahrens

Wie kommt es zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens?

Was geschieht, wenn z. B. ein Verwandter des Betroffenen eine Betreuung anregt, später diesen Antrag aber zurücknimmt?

Wie wird festgestellt, ob eine psychische Krankheit vorliegt, die eine Betreuung rechtfertigt?

Gibt es auch die Möglichkeit, ohne ein Sachverständigengutachten auszukommen?

Welche Maßnahmen kann das Gericht zur Durchführung der Begutachtung anordnen?

Kann sich der Betroffene zu dem Gutachten äußern?

Was ist die „Betreuungsbehörde“ und welche Aufgaben hat sie?

Für welche Aufgabenkreise wird typischerweise eine Betreuung eingerichtet?

II. Anordnung einer Betreuung

Wann wird eine Betreuung angeordnet?

Wann ist die Hilfebedürftigkeit so groß, dass ein Betreuer bestellt wird?

Wann wird von einer Betreuung abgesehen, weil andere Hilfen zur Verfügung stehen?

XV Wann liegt eine psychische Krankheit vor, die eine Betreuung rechtfertigt?

Kann bei Drogenabhängigkeit eine Betreuung eingerichtet werden?

Was ist unter einer geistigen oder seelischen Behinderung zu verstehen?

Welche körperlichen Behinderungen können zu einer Betreuung führen?

Welche Besonderheiten bestehen bei Betreuungen, die auf den Antrag des Betroffenen eingerichtet werden?

Welche Folgen hat die Anordnung der Betreuung für die Fähigkeit des Betreuten, Geschäfte abzuschließen, zu heiraten usw.?

III. Bestellung und die Auswahl des Betreuers

Wer kann zum Betreuer bestellt werden?

Wer wird nicht zum Betreuer bestellt?

Kann ein Betreuer auch gegen den erklärten Willen des Betreuten bestellt werden?

Kann ein Betreuer die Entlassung verlangen, wenn er einmal bestellt wurde?

Wer wird vom Gericht zum Betreuer ausgewählt?

Was ist ein „Berufsbetreuer“?

Wer wird zum Betreuer bestellt, wenn nahe Angehörige nicht vorhanden oder nicht geeignet sind oder die Betreuung nicht übernehmen wollen?

Ist es auch möglich, mehrere Betreuer für einen Betroffenen zu ernennen?

Was ist ein Ergänzungsbetreuer?

Gibt es Fälle, in denen es unvermeidlich ist, einen zweiten Betreuer zu bestellen?

Was ist ein Kontrollbetreuer und welche Befugnisse hat er?

Kann der Kontrollbetreuer eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Ist der ausgewählte Betreuer verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen?

XVI IV. Verfahren und Befugnisse des Gerichts

Welches Gericht ist für das Betreuungsverfahren zuständig?

Ordnet das Gericht auch eine Betreuung an, wenn der Betroffene Ausländer ist?

Was ist das Betreuungsgericht?

Was ist ein Betreuungsverein bzw. ein Vereinsbetreuer?

Kann auch ein Betreuungsverein zum Betreuer bestellt werden?

Was ist ein Behördenbetreuer?

Wer kann den Antrag auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens stellen?

An welche Grundsätze muss sich das Gericht bei seinem Verfahren halten?

Wer kann auf das Betreuungsverfahren Einfluss nehmen?

Wen muss oder kann das Gericht anhören, wenn es über die Anordnung der Betreuung entscheidet?

Wo wird die Anhörung des Betroffenen durchgeführt?

Was geschieht, wenn der Betroffene nicht erscheint?

Kann sich der Betroffene weigern, bei der Anhörung Angaben zu machen?

Wird auf eine Betreuung verzichtet, wenn der Betroffene jede Kommunikation mit Gericht und zukünftigem Betreuer verweigert (Unbetreubarkeit)?

Kann das Gericht auch auf die persönliche Anhörung des Betroffenen verzichten?

Kann eine vergessene Anhörung des Betroffenen nachgeholt werden?

In welchen Fällen ist eine Anhörung des Betroffenen/Betreuten vorgeschrieben oder vorgesehen?

Darf der Betreuungsrichter die Anhörung des Betroffenen an einen anderen Richter delegieren?

Kann auch ein geschäftsunfähiger Betroffener seine Rechte im Betreuungsverfahren wahrnehmen?

Erfahren nahe Angehörige von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens / Bestellung eines Betreuers?

XVII Welche nahestehenden Personen des Betreuten können beteiligt/angehört werden?

Wann beteiligt das Gericht nahe Angehörige am Verfahren?

Haben die Angehörigen ein Recht auf Einsichtnahme in das ärztliche Gutachten, das über den Zustand des Betroffenen eingeholt wird?

Was ist ein Verfahrenspfleger?

Wann wird ein Verfahrenspfleger bestellt?

Kann sich der Betroffene den Verfahrenspfleger aussuchen?

Kann sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers wehren?

Welche Folgen hat es, wenn kein Verfahrenspfleger bestellt wird, obwohl das notwendig gewesen wäre?

Wer bezahlt den Verfahrenspfleger?

Wie hoch ist das Honorar des Verfahrenspflegers?

Kann dem Betroffenen im Betreuungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden?

Wie wird festgestellt, ob der Betroffene an einer Krankheit leidet, die einen Betreuer erforderlich macht?

Kann auch der den Betroffenen behandelnde Arzt als Gutachter eingesetzt werden?

Was sind die wesentlichen Fälle, in denen ein Sachverständiger zur Begutachtung herangezogen werden muss?

Welche Verfahrensregeln sind bei der Begutachtung zu beachten?

Wann sind Zwangsmittel zur Ermöglichung der Begutachtung zulässig?

Sind auch körperliche Eingriffe in diesem Zusammenhang möglich?

Kann sich der Betroffene gegen solche Zwangsmittel gerichtlich wehren?

Was genau ist Gegenstand und Inhalt des Sachverständigengutachtens?

Welches Honorar erhält der Sachverständige?

XVIII Kann der Betroffene gegen die Begutachtung vorgehen?

Ist das Gericht verpflichtet, dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu folgen?

Welchen Inhalt hat der Beschluss des Betreuungsgerichts über die Anordnung einer Betreuung?

Wer erhält den Beschluss vom Gericht?

Wie erfährt der Betreuer vom Beginn der Betreuung und wie weist er seine Stellung gegenüber Dritten nach?

Kann man sich auf den Inhalt eines Betreuerausweises verlassen?

Für welche Zeit wird die Betreuung angeordnet?

Wann wechselt ein Betreuer?

Welche Auswirkung hat ein Betreuerwechsel auf laufende, nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte?

Wie bzw. wann endet eine Betreuung?

Was ist beim Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung zu beachten?

Endet die Betreuung automatisch, wenn nach der bei Einrichtung gesetzten Frist noch kein Beschluss über die Verlängerung vorliegt?

Nach welchen Regeln wird über eine Verlängerung der Betreuung entschieden?

V. Eilverfahren

Ist das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung in akuten Fällen nicht zu umständlich und langsam?

Wie lange ist ein vorläufiger Betreuer im Amt?

VI. Aufgabenkreise

Welche Bedeutung hat die Bestimmung des Aufgabenkreises des Betreuers durch das Betreuungsgericht?

Für welche Aufgabenkreise kann ein Betreuer bestellt werden?

Können dem Betreuer auch einzelne Aufgaben zugewiesen werden?

Was kann als Aufgabenkreis nicht angeordnet werden?

XIX Ist eine spätere Erweiterung der Aufgabenkreise möglich und wie erfolgt diese?

Können die Aufgabenkreise auch wieder eingeschränkt werden?

Kann der Betreute dem Betreuer eine Vollmacht über Bereiche ausstellen, die über den Aufgabenkreis der Betreuung hinausgehen?

4. Kapitel Führung einer Betreuung

I. Rechte und Pflichten des Betreuers

Wann beginnt das Amt des Betreuers?

Was muss der Betreuer zu Beginn seines Amtes beachten?

Wie erhält ein Betreuer umfassende Kenntnis von den Bankkonten/Depots/Schließfächern des Betreuten?

Welche Berichtspflichten hat ein Betreuer?

Müssen auch nahe Angehörige, die zum Betreuer bestellt wurden, diese Berichte verfassen?

Was ist bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses zu beachten?

Wer vertritt den Betreuer im Urlaub oder sonstiger Abwesenheit?

Wonach hat sich der Betreuer bei inhaltlichen Entscheidungen zu richten?

Wonach hat sich der Betreuer bei der Verwaltung des Vermögens des Betreuten zu orientieren?

Wie lange muss der Betreuer die Akten und Unterlagen aufbewahren, die er im Rahmen der Betreuung führt?

II. Genehmigungserfordernisse

Wann muss der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen?

Über welche Gelder kann der Betreuer ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts verfügen?

Was geschieht, wenn der Betreute während des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens stirbt?

XX Kann der Betreuer die Pflicht, sich ein bestimmtes Geschäft beim Gericht genehmigen zu lassen dadurch umgehen, dass nicht er das genehmigungsfähige Rechtsgeschäft vornimmt, sondern der (geschäftsfähige) Betreute selbst?

III. Bestimmte Aufgabenbereiche

1. Vermögenssorge

Welche Aufgaben sind vom Bereich „Vermögenssorge“ umfasst?

Muss der Betreuer für den Betreuten gesonderte Konten führen?

Ist es möglich, dem Betreuten ein Konto einzurichten, über das er im Rahmen allgemeiner Lebensbedürfnisse selbst verfügt?

Muss der Betreuer über Bargeldausgaben des Betreuten abrechnen, wenn er ihm dieses Bargeld zur Deckung allgemeiner Lebensbedürfnisse überlassen hat?

In welcher Höhe und in welchem Rhythmus muss der Betreuer dem Betreuten Beträge zur eigenen Verwendung überlassen?

Für welche Entscheidungen in Vermögensfragen muss der Betreuer einen Beschluss des Betreuungsgerichts herbeiführen?

Was sind „mündelsichere“ Anlagen und darf der Betreuer auch andere Anlagen wählen, wenn hierdurch eine höhere Rendite, aber auch ein höheres Risiko zu erwarten ist?

Welche Anlageformen kommen neben den mündelsicheren Anlagen in Betracht?

Was ist ein sog. Sperrvermerk?

Welche Befugnisse hat ein Betreuer, wenn der Betreute erbt und über den Nachlass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist?

Kann auch der Betreuer als Testamentsvollstrecker über das eingesetzt werden, was der Betreute erbt?

Darf der Betreuer Vermögen des Betreuten verschenken?

Darf der Betreute sein Vermögen verschenken, wenn der Betreuer es nicht dürfte?

XXI Was muss ein Betreuer berücksichtigen, wenn er bei einem Verkauf den Preis mit der Käuferseite aushandelt?

Gibt es eine zeitweise oder sich auf nur bestimmte Bereiche (z. B. besonders komplizierte Geschäfte) beziehende Geschäftsunfähigkeit?

Darf der Betreuer eine Erbschaft ausschlagen, die der Betreute macht?

Muss ein Betreuer den Pflichtteil geltend machen, wenn der Betreute gesetzlicher Erbe wäre, durch ein Testament aber von der Erbfolge ausgeschlossen („enterbt“) wurde?

Darf ein Betreuer für den Betreuten einen Ehevertrag abschließen und ihn im Ehescheidungsverfahren vertreten?

Kann ein Ehegatte seine in einem gemeinsamen Testament getroffenen Verfügungen widerrufen, wenn der andere Ehegatte inzwischen geschäftsunfähig geworden ist?

2. Der Einwilligungsvorbehalt

Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?

Wann wird ein Einwilligungsvorbehalt vom Betreuungsgericht angeordnet?

Darf sich der Vorbehalt nur auf Vermögensverfügungen oder auch auf andere Lebensbereiche beziehen?

Welche Folgen hat ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich?

Muss vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes geklärt werden ob der Betroffene geschäftsfähig ist oder nicht?

Wird der Einwilligungsvorbehalt befristet und wann endet er?

3. Wohnungsangelegenheiten

Darf der Betreuer/der Bevollmächtigte anordnen, wo der Betroffene wohnen soll?

Was ist rechtlich zu beachten, wenn der Betreute umzieht?

Muss auch bei einem Heimwechsel eine Genehmigung eingeholt werden?

Kann der Betreuer für den Betreuten auf ein zu dessen Gunsten im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht verzichten, wenn der Betreute dauerhaft in ein Heim zieht?

XXII Welche besonderen Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht treffen den Betreuer im Zusammenhang mit der Wohnung noch?

4. Gesundheitssorge, Gesundheitsfürsorge

Welche Aufgaben hat ein Betreuer, dem der Bereich Gesundheitssorge übertragen ist?

Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Betreuer?

Darf der Betreuer die Entscheidung über ärztliche Eingriffe treffen, wenn der Betreute hierzu selbst in der Lage ist?

Wann muss ein Betreuer vor Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen und wann nicht?

Was ist ein drohender „schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden“, der dazu führt, dass vor Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Maßnahme die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden muss?

Die meisten Heileingriffe haben ein gewisses Risiko von Komplikationen oder Nebenwirkungen, die oft als schwerer und länger dauernder Schaden gelten können – sind auch solche Nebenwirkungen zu berücksichtigen?

Ist das Legen einer PEG-Sonde (künstliche Ernährung durch die Bauchdecke) genehmigungspflichtig?

Darf bei dementen Patienten, die infolge der Demenz keine Nahrung mehr zu sich nehmen, eine PEG-Sonde gelegt werden?

Kann auch die Verabreichung von Medikamenten genehmigungspflichtig sein?

Führt die (stets mögliche) Gefahr eines ärztlichen Kunstfehlers mit schweren Folgen dazu, dass die ärztliche Maßnahme dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorgelegt werden muss?

Wer trifft die Entscheidung über einen mit erheblichen Risiken verbundenen ärztlichen Heileingriff, wenn der Betreuer nicht erreichbar ist?

XXIII Kann der Betreuer in eine Behandlung einwilligen, bei der nicht zugelassene Medikamente im Rahmen einer klinischen Prüfung beim Betreuten angewendet werden sollen?

Kann ein Betreuer bei entsprechendem Aufgabenkreis wirksam in den Abbruch einer Schwangerschaft der Betreuten einwilligen?

Wie ist zu verfahren, wenn sich ein Betreuter einer notwendigen Behandlung verweigert?

Was ist eine Patientenverfügung?

Ist eine Patientenverfügung stets verbindlich?

Muss stets ein Betreuer / Bevollmächtigter vorhanden sein und notfalls bestellt werden, wenn eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, in der in die Vornahme einer konkreten ärztlichen Maßnahme untersagt wird, insbesondere im Fall von Sterbehilfe?

Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit eine Patientenverfügung wirksam ist?

Gilt eine Patientenverfügung nur im Fall einer tödlich verlaufenden Krankheit?

Muss vor Errichtung einer Patientenverfügung eine ärztliche Aufklärung erfolgen?

Muss die Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert/bestätigt werden?

Wie muss sich der Betreuer verhalten, wenn eine Patientenverfügung vorliegt, eine dort geregelte Situation eintritt und der Betreute nicht mehr in ärztliche Maßnahmen einwilligen oder diese untersagen kann?

Was gilt, wenn der Betreute keine Patientenverfügung errichtet hat?

Muss vor einem Behandlungsabbruch die Entscheidung des Betreuungsgerichts eingeholt werden?

Wo liegt der Unterschied zwischen verbotener „aktiver“ und erlaubter „passiver“ Sterbehilfe?

Ist zum Widerruf einer Patientenverfügung ebenso Schriftform erforderlich wie zu deren Errichtung?

XXIV Welche Unterschiede bestehen für die Anwendung einer Patientenverfügung, wenn statt eines Betreuers ein Vorsorgebevollmächtigter handelt?

Darf der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge für den Betreuten eine Organspendeerklärung für die Zeit nach dem Tod abgeben?

5. Unterbringung

Was ist eine Unterbringung?

Wann darf eine Unterbringung durch den Betreuer/Bevollmächtigten gegen/ohne den Willen des Betreuten/Bevollmächtigten erfolgen?

Muss es sich bei der „erheblichen gesundheitlichen Gefahr“ um eine Gefahr aufgrund der psychischen Erkrankung handeln?

Darf eine Unterbringung vom Betreuer durchgeführt werden, weil der Betreute andere Personen bedroht oder angreift?

Gibt es Fälle, in denen sowohl eine Unterbringung durch den Betreuer nach BGB als auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung (nach PsychKG) möglich ist und welche Regelung hat dann Vorrang?

Gilt es auch als Unterbringung, wenn der Betroffene nicht eingesperrt, aber durch andere – individuelle – Mittel in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird?

Sind zwei Genehmigungen erforderlich, wenn während einer Unterbringung noch zusätzliche individuelle Maßnahmen (Bettgurt, Bettgitter usw.) erfolgen oder sogar drei Genehmigungen, wenn eine gefährliche ärztliche Maßnahme (§ 1904 BGB) während der Unterbringung vorgenommen werden soll?

Welche Maßnahmen sind „unterbringungsähnlich“?

Ist es erlaubt, den Betreuten zu seinem eigenen Schutz in seiner Wohnung „einzusperren“?

Welcher Aufgabenkreis muss dem Betreuer übertragen sein, damit er über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme entscheiden darf?

XXV Darf der durch einen Unterbringungsbeschluss legitimierte Betreuer gegen den Betreuten Gewalt anwenden, wenn dieser sich nicht freiwillig in die Einrichtung begibt, in der er untergebracht werden soll?

Wer entscheidet über eine Unterbringung, wenn der Betreuer nicht erreichbar ist, z. B. aufgrund von Krankheit selbst ausgefallen ist?

Welche Verfahrenselemente schützen die Rechte des Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren?

Kann eine Unterbringung auch durch eine einstweilige Anordnung angeordnet werden?

Ist für eine Unterbringung durch einstweilige Anordnung zwingend erforderlich, zuvor einen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis zu bestellen?

Ist eine Unterbringung auch ohne gerichtliche Entscheidung möglich?

Gibt es die Möglichkeit, eine Unterbringung zu verlängern?

Benötigt der Betreuer für die Beendigung der Unterbringung erneut einen gerichtlichen Beschluss?

6. Ärztliche Zwangsmaßnahme

Darf während einer Unterbringung, die durch den Betreuer/Bevollmächtigten erfolgt ist, eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen erfolgen (ärztliche Zwangsmaßnahme )?

Welche Besonderheiten sind im Verfahren über die ärztliche Zwangsmaßnahme zu beachten?

7. Sterilisation

Kann bei einem einwilligungsfähigen Betreuten gegen dessen Willen eine Sterilisation vorgenommen werden?

Unter welchen Voraussetzungen darf bei einem einwilligungsunfähigen Volljährigen eine Sterilisation vorgenommen werden?

Wer trägt die Kosten für eine solche Sterilisation?

Welche Rechtsmittel sind bei Genehmigung bzw. Versagung der Genehmigung einer Sterilisation gegeben?

XXVI Welche weiteren Mittel bestehen zur Verhinderung einer Schwangerschaft, wenn eine Sterilisation deshalb nicht möglich ist, weil sie dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht, dieser sich also dagegen zur Wehr setzt?

IV. Tod des Betreuten

Was geschieht mit der Betreuung beim Tod des Betreuten?

Wer ist nach dem Tod des Betreuten für die Regelung der anstehenden Aufgaben zuständig?

Sind Rechtsakte des Betreuers gültig, die dieser nach dem Tod des Betreuten vornimmt, da er vom Tod noch nicht weiß?

Kann oder muss sogar der Betreuer die Beerdigung des verstorbenen Betreuten organisieren und durchführen?

Sollte der Betreuer den Mietvertrag über die Wohnung des Betreuten kündigen?

Wie beendet der Betreuer seine Tätigkeit beim Tod des Betreuten?

Welche Akten muss der Betreuer herausgeben, welche Akten darf er behalten?

Welche Fristen zur Aktenaufbewahrung gelten für den Betreuer nach Ende der Betreuung?

Gelten die Schongrenzen für das Vermögen auch noch nach dem Tod des Betreuten?

Kann ein Betreuter den Betreuer als Erben einsetzen?

5. Kapitel Haftung und Kosten

I. Haftung

Wem gegenüber haftet ein Betreuer?

Wann verjähren die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Betreuer?

Können auch Dritte Ansprüche gegenüber dem Betreuer haben?

Kann das Betreuungsgericht gegenüber dem Betreuer Ersatzansprüche geltend machen?

XXVII Kann sich der Betreuer vor diesem Haftungsrisiko durch eine Versicherung schützen?

II. Kosten, Vergütung und Steuern

Wer trägt die Kosten einer Betreuung?

Wann ist der Betreute mittellos, so dass er die Kosten der Betreuung nicht zahlen muss?

Muss der Betreute die Kosten der Betreuung selbst zahlen, wenn er Unterhaltsansprüche gegen Dritte (Ehegatte, Eltern, Kinder usw.) hat, die ihn hierzu in die Lage versetzen würden?

Welche Gerichtskosten fallen im Rahmen einer Betreuung an?

Wer trägt die Kosten des Verfahrenspflegers?

Erhält jeder Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung?

Welche Arten von Auslagen des ehrenamtlichen Betreuers sind erstattungsfähig und in welcher Höhe?

In welchem Ausnahmefall erhält auch der ehrenamtliche Betreuer eine Vergütung?

Welche Fristen gelten für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes und der Aufwandsentschädigung (Jahrespauschale von 399 €)?

Wie hoch ist die Vergütung eines Berufsbetreuers?

Erhält der neue Betreuer bei einem Betreuerwechsel auch wieder drei Monate lang die höchste Stundenpauschale?

Wird die Vergütung abgesenkt, wenn die betreuungsspezifischen Kenntnisse bei der konkreten Betreuung nicht benötigt werden, weil es eine einfache Betreuung ist?

Wann ist davon auszugehen, dass der Betreute „in einem Heim“ lebt, so dass geringere Stundenpauschalen bei der Vergütung des Berufsbetreuers anzusetzen sind?

Fällt auf die Vergütung des Berufsbetreuers zusätzlich Umsatzsteuer an?

Kann der Berufsbetreuer neben der Vergütung auch Ersatz seiner Auslagen verlangen?

In welchem Rhythmus erfolgt die Vergütung des Berufsbetreuers?

XXVIII Auf welchem Weg erhält der Berufsbetreuer seine Vergütung zugesprochen und ausgezahlt?

Welche Rechtsmittel hat der Betreuer gegen falsche Vergütungsentscheidungen des Betreuungsgerichts?

Kann der Betreuer eine bereits verdiente Vergütung wieder verlieren?

Haften Erben für die Vergütungsansprüche des Betreuers?

Wer zahlt die Kosten, wenn das Gericht die Einrichtung einer Betreuung ablehnt und das Betreuungsverfahren nicht auf Antrag des Betroffenen eingeleitet wurde?

Muss der Berufsbetreuer beim Gewerbeamt seine Tätigkeit anmelden?

In welchen Organisationen ist ein Berufsbetreuer Zwangsmitglied und beitragspflichtig?

Welcher steuerlichen Kategorie unterfallen die Einkünfte eines Berufsbetreuers?

Muss ein ehrenamtlicher Betreuer die Aufwandspauschale von 399 € jährlich im Rahmen der Einkommensteuer versteuern?

Kann der Betreute die Gerichtskosten oder die Betreuervergütung steuerlich geltend machen?

6. Kapitel Rechte der Beteiligten

I. Rechte des Betreuten

Welche Rechte hat der Betreute im Zusammenhang mit einer Betreuung?

Welche Verfahrensrechte hat ein Betreuter im Wesentlichen?

Gibt es Fälle, in denen gerichtliche Entscheidungen dem Betreuten nicht bekanntgegeben werden müssen?

II. Rechte der Angehörigen und übrigen Beteiligten

Welche Rechte haben die Angehörigen eines Betroffenen, um die Einleitung eines Betreuungsverfahrens zu bewirken?

Welche Rechte haben die Angehörigen eines Betroffenen im Verfahren über die Bestellung eines Betreuers?

XXIX Sind Angehörige bei der Auswahl des Betreuers vorzuziehen?

Können Angehörige von einem (fremden) Betreuer Rechenschaft verlangen und ihn kontrollieren?

Können Angehörige Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Betreuungsgerichts einlegen?

Welche weiteren Beteiligten können Rechte im Rahmen eines Betreuungsverfahrens haben?

7. Kapitel Rechtsmittel

I. Arten von Rechtsmitteln und angreifbaren Entscheidungen

Welche Rechtsmittel gibt es im Betreuungsrecht überhaupt?

II. Beschwerde

Bei welchem Gericht ist eine Beschwerde einzulegen und welches Gericht entscheidet?

Wie erfolgt die Einlegung der Beschwerde?

III. Berechtigte

Wer darf ein Rechtsmittel einlegen?

Kann ein Betreuer auch Beschwerde einlegen, wenn er meint, nicht er als Betreuer sondern der Betreute sei in seinen Rechten verletzt?

Kann auch der Staat Beschwerde einlegen?

IV. Verfahren

Benötigt man zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren einen Rechtsanwalt?

Welche Frist gilt für die Einlegung eines Rechtsmittels?

Ist zur Einlegung der Beschwerde erforderlich, diese zu begründen?

Gibt es außer Einhaltung von Form und Frist weitere Hürden für die Beschwerde?

Darf der angegriffene Beschluss trotz der Beschwerde vollzogen werden?

Was geschieht, wenn sich während des Rechtsmittelverfahrens der Beschluss „erledigt“?

XXX Wird im Verfahren vor dem Landgericht das gesamte erstinstanzliche Verfahren wiederholt?

V. Weitere Rechtsmittel

Wann ist die Erinnerung zulässig?

Welche Frist gilt für die Einlegung der Erinnerung?

Wo ist die Erinnerung einzulegen?

Kann man gegen die Ablehnung einer Erinnerung mit weiteren Rechtsmitteln vorgehen?

Kann man gegen die Ablehnung einer Beschwerde mit weiteren Rechtsmitteln vorgehen?

Welche Fristen usw. gelten für die Rechtsbeschwerde?

Kann jeder Rechtsanwalt die Rechtsbeschwerde einlegen?

Ist es möglich, die Beschwerde zu „überspringen“ und sofort Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen?

Wann ist eine Verfassungsbeschwerde möglich?

Anhang Wichtige Gesetze

I. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (in Auszügen)

II. Andere Gesetze

1. Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – VBVG

2. Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (BtBG)

3. Transplantationsgesetz (TPG)

Sachverzeichnis

Beck-Rechtsberater

Betreuung

in Frage und Antwort

Alle wichtigen rechtlichen Apekte
für Betreute und Betreuer

Von Matthias Winkler,
Rechtsanwalt und Notar in Berlin

 

2. Auflage

dtv

VVorwort zur 2. Auflage

Dieser Ratgeber führt in leicht verständlicher Form in das Betreuungsrecht ein. Typische Fragestellungen, die in der Praxis häufig auftreten, werden klar und übersichtlich beantwortet. Auf Spezialprobleme wird bewusst verzichtet, juristische Vorkenntnisse sind für das Verständnis dieses Buches nicht erforderlich.

Im 1. Kapitel sind Grundfragen der Betreuung erläutert.

Im 2. Kapitel werden alternative Möglichkeiten privater Vorsorge erörtert, um die Einrichtung einer Betreuung und die damit verbundenen Belastungen und Kosten zu vermeiden.

Das 3. Kapitel beschreibt das Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers.

Das 4. Kapitel behandelt typische während einer Betreuung auftretende Fragen.

Das 5. Kapitel gibt einen Überblick zur Haftung von Betreuern und den Kosten, die anlässlich einer Betreuung anfallen können.

Das 6. Kapitel gibt über die Rechte der Beteiligten Auskunft,

das 7. Kapitel befasst sich mit den Rechtsmitteln im Betreuungsverfahren.

Wichtige Gesetze, die das Verständnis dieses Ratgebers erleichtern können, finden Sie im Anhang.

Diese zweite Auflage bringt das Buch auf den aktuellen Stand. Auch die neueren Entscheidungen des Bundesgerichthofs zum Thema Patientenverfügung (vom 17.9.2014 und 6.7.2016) sowie die vierte Arzneimittelnovelle sind berücksichtigt.

Anregungen und Hinweise sind jederzeit willkommen. Meine Anschrift finden Sie auf folgender Website: www.notarwinkler.de.

Birkenwerder bei Berlin, im Februar 2017

Matthias Winkler

VIIGeleitwort

Es ist ein Thema, das jeden angeht, mit dem sich jedoch niemand gerne beschäftigt: Die Betreuung. Aber dieses Thema ist wichtig. Denn für den Fall, dass eine Person nicht mehr selbstständig Rechtsgeschäfte eingehen kann, springt der Betreuer ein und übernimmt es für ihn. Damit wird deutlich, welche Bedeutung ein Betreuer hat, welche Verantwortung er übernimmt und welche Auswirkungen dies für den Betreuten hat.

Vor diesem Hintergrund ist es kaum verständlich, dass wir alle so wenig über dieses Thema wissen und uns so wenig mit diesem Thema auseinandersetzen (wollen). Denn wenn wir es müssen, weil es uns betrifft, sind wir oft nicht mehr in der Lage dazu. Wenn wir es müssen, weil wir die Betreuung für Angehörige, Freunde oder Bekannte übernehmen wollen oder sollen, stehen wir unter enormem zeitlichen Druck, die Entscheidung zu treffen. Daher ist es unerlässlich, sich beizeiten mit der Betreuung auseinander zu setzen. Das gilt auch – oder vielleicht gerade – für Immobilieneigentümer. Egal, ob der Eigentümer die Immobilie selbst nutzt und auch unter Betreuung weiter nutzen will (und kann) oder ob die Immobilie vermietet wird, stets sind Entscheidungen zu treffen, „Rechtsgeschäfte zu erledigen“. Das kann die Vermietung der Immobilie oder einer Wohnung sein, die Nebenkostenabrechnung für den Mieter und vieles mehr.

Bei der Lektüre des nun in 2. Auflage erschienenen Ratgebers stellt der Leser sofort fest: Vieles ist anders als man denkt. Der Ratgeber gibt Antwort auf viele Fragen, die sich jeder, der sich mit der Materie beschäftigt, stellt. Etwa die Unterschiede zur Vorsorgevollmacht oder zur Patientenverfügung oder wer die Betreuung übernimmt, wenn der Betreute im Vorfeld nicht aktiv wird. Das können etwa die Kinder sein, müssen es aber nicht, manche Eltern wollen es auch nicht. Der Ratgeber deckt solche Irrtümer nicht nur auf, er erläutert auch, was jeder einzelne tun kann, um vorzusorgen. Schritt für Schritt führt der Ratgeber durch die wichtigen Fragen und Probleme VIIIder Betreuung hindurch, aufgegliedert in die typischen Fragenkomplexe etwa wie Betreuer bestellt werden oder welche Rechte alle Beteiligten haben. Das Ganze ist natürlich gut verständlich, auch ohne juristische Vorbildung.

Treten bei Immobilieneigentümern weitere Fragen auf, etwa zur Vermietung von Immobilien, zu Möglichkeiten der Schenkung der Immobilien an Kinder noch zu Lebzeiten oder zu anderen individuellen Fragen rund um Ihr Immobilieneigentum, dann stehen Ihnen professionelle Verbände zur Seite, die Sie kompetent und unkompliziert unterstützen. Wir beraten unsere Mitglieder bei allen immobilienrechtlichen Fragen, wir sind aber auch Ihr Ansprechpartner, wenn zur Behandlung der Immobilie in der Betreuung noch Rückfragen bestehen.

Sie finden uns ganz in Ihrer Nähe. Haus & Grund Bayern ist der größte Landesverband der insgesamt 22 Landesverbände umfassenden Haus & Grund Organisation. Mit 105 Ortsvereinen sind wir bayernweit zu finden und vertreten die Interessen der über 130.000 bei uns organisierten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Mindestens genauso wichtig wie die Beratung unserer Mitglieder ist die Vertretung Ihrer Interessen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Und das schaffen wir durch unsere dreigliedrige Organisation: die Ortsvereine in den Kommunen, die Landesverbände in den Bundesländern und der Bundesverband auf der Bundesebene. Haus & Grund Bayern ist dazu gut aufgestellt. Wir vertreten schlagkräftig Ihre Interessen im Freistaat Bayern. Und wenn Sie Probleme vor Ort haben – z.B. mit einem Miteigentümer, dem Hausverwalter oder Ihrem Mieter -, finden Sie die notwendige Hilfe in einem unserer Ortsvereine auch in Ihrer Nähe.

Dr. Ulrike Kirchhoff
Vorstand Haus & Grund Bayern

Landesverband der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.

11. Kapitel
 
Grundfragen der Betreuung

I. Das Rechtsinstitut Betreuung

Was versteht das BGB unter Betreuung?

Das im BGB 1992 eingeführte Rechtsinstitut heißt vollständig „Rechtliche Betreuung “. Aus dieser Bezeichnung wird deutlich, dass es nicht um soziale oder lebenspraktische Hilfen geht, sondern um die Vertretung hilfebedürftiger Personen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften (einseitigen Erklärungen, Verträgen usw.). Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten, kann also im Rahmen seines Aufgabenkreises im Namen des Betreuten gegenüber Dritten handeln und mit Wirkung für und gegen den Betreuten rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben und entgegennehmen. Tatsächliche Hilfestellungen (Saubermachen, Pflege usw.) sind nicht Aufgabe des Betreuers, wohl aber u. U., solche zu organisieren.

Gibt es noch die Entmündigung?

Die vor 1992 mögliche Entmündigung Volljähriger ist bewusst durch das neue Rechtsinstitut „Betreuung“ abgeschafft worden, das auch die sog. Gebrechlichkeitspflegschaft ablöste. Mit dem neuen Rechtsinstitut sollten die Rechte psychisch Kranker gestärkt werden. Die Einrichtung einer Betreuung beschneidet einen geschäftsfähigen Betreuten nicht mehr in seinen Möglichkeiten, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, und es gibt kein gerichtliches Verfahren 2mehr, in dem festgelegt wird, dass ein Mensch geschäftsunfähig ist. Besteht allerdings die Gefahr, dass der Betroffene infolge einer Erkrankung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann und sich durch Teilnahme am Rechtsverkehr selbst schädigt, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass Erklärungen des Betreuten nur wirksam sind, wenn der Betreuer sie genehmigt (sog. Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB – siehe hierzu 4 III 2). De facto ist der Einwilligungsvorbehalt eine abgeschwächte Form von Entmündigung.

Hat die Betreuung Auswirkungen auf die Fähigkeit des Betreuten, selbst Entscheidungen zu treffen, Geschäfte abzuschließen usw.?

Nein, die Betreuung ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten und unabhängig von Veränderungen der Geschäftsfähigkeit. Sie stellt den Betreuer als gesetzlichen Vertreter dem Betreuten als Hilfe zur Verfügung, der im Rahmen seiner Geschäftsfähigkeit alle Geschäfte weiterhin auch selbst erledigen kann, wenn er möchte und soweit kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Der Betreuer ist auch nicht verpflichtet, für den Betreuten zu entscheiden, wenn das von diesem selbst erledigt werden kann und sollte das in diesen Fällen auch nicht erledigen, denn eine seiner Aufgaben ist die Förderung und Bewahrung der Selbständigkeit des Betreuten.

Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit?

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